Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen (BeE 111.100)
CH - BS

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen

Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen Vom 26. April 2016 (Stand 1. Mai 2017) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, im Bestreben, die Identität der Einwohnergemeinde Bettingen in der schweizerischen Eidgenossen - schaft und im Kanton Basel-Stadt zu bewahren und zu stärken, getreu dem Grundsatz, dass der Wille des Volkes vorrangig in der Gemeindeversammlung zum Tragen kommt und dies die Grundlage der Dorfgemeinschaft bildet, in der Absicht, die Eigenverantwortung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Mitwir - kung im Gemeinwesen zu erhalten und zu fördern, im Bewusstsein, dass für eine gute Zusammenarbeit zwischen Volk und Behörden Klarheit, Ver - trauen und eine offene Kommunikation erforderlich sind, und mit dem Anliegen, den Dorfteil von Bettingen und die Siedlung auf St. Chrischona in der Umset - zung dieser Grundsätze gleichermassen zu berücksichtigen, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
1 ) , beschliesst folgende Gemeindeordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtspersönlichkeit

1 Die Einwohnergemeinde Bettingen ist eine gestützt auf die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom

23. März 2005 bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft.

§ 2 Stellung und Aufgaben der Einwohnergemeinde

1 Die Einwohnergemeinde nimmt ihre Autonomie im Rahmen wahr.
2 Sie erfüllt die in eigener Kompetenz übernommenen und die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 3 Gemeindeorganisation

1 Die Gemeindeversammlung ist oberstes gesetzgebendes Organ der Einwohnergemeinde. Vorbehalten sind die in dieser Ordnung vorgesehenen Ausnahmen, in welchen die Gesamtheit aller in Gemeindean - gelegenheiten Stimmberechtigten das oberste gesetzgebende Organ ist.
2
3 ständigen und die befristeten Kommissionen sowie die Gemeindeverwaltung mit ihren Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern.

§ 4 Übertragung von Aufgaben an Dritte

1 Dritte übertragen.
2 Leistungsziele und Modalitäten einer solchen Übertragung werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
1) SG 170.100 .
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Gemeindeordnung
3 Art und Umfang der Übertragung sind in einer Ordnung oder in einem Beschluss der Gemeindever - sammlung zu regeln, wenn sie zu einer Einschränkung von Grundrechten führen können, eine bedeu - tende Gemeindeleistung betreffen oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.

§ 5 Recht auf Information

1 Die Gemeindebehörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Das Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. II. Volksrechte A. Allgemein

§ 6 Stimmrecht

1 Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an sämtlichen kommunalen Wahlen und Ab - stimmungen teilzunehmen.
2 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen und in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind. Die Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnerge - meinde Bettingen geregelt.
3 Die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Gemeindever - sammlung und durch Stimmabgabe an der Urne.

§ 7 Abstimmungen

1 In der Regel stimmen die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten offen durch Handerhebung ab.
2 Die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann beschliessen, dass über einzeln zu bezeich - nende Abstimmungsgegenstände ausnahmsweise an der Urne abzustimmen ist.
3 Die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bet - tingen sowie in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.

§ 8 Wahlen

1 In der Regel üben die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten ihre Wahlrech - te geheim und schriftlich aus.
2 Die Wahlen werden nach dem Majorzverfahren durchgeführt.
3 Die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen und in der Geschäftsordnung B. Innerhalb der Gemeindeversammlung

§ 9 Antragsrecht

1 Anträge stellen, die entweder die Sache selbst, die Reihenfolge ihrer Traktandierung oder das Nicht - eintreten auf ein Traktandum betreffen.
2 Nach der Behandlung der traktandierten Geschäfte kann jede in Gemeindeangelegenheiten stimmbe - rechtigte Person zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung fallen.
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Gemeindeordnung
3 Die Einzelheiten zum Antragsrecht sind in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.

§ 10 Anfragerecht

1 Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person kann zur Tätigkeit der Gemeindebehör - den und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind unmittelbar an der Gemeindeversamm - lung oder innert schriftlich an die anfragende Person zu beantworten.
2 Nicht stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 16. Altersjahr er - reicht haben, können nach Behandlung der traktandierten Geschäfte an den Gemeinderat Fragen über Angelegenheiten der Einwohnergemeinde stellen. Diese sind unmittelbar an der Gemeindeversamm - lung oder innert angemessener Frist schriftlich an die anfragende Person zu beantworten. III. Gemeindeversammlung

§ 11 Zusammensetzung

1 Die Gemeindeversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der in Gemeindeangelegenheiten Stimmbe - rechtigten zusammen.

§ 12 Aufgaben und Befugnisse

1 Die Gemeindeversammlung hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen des Gemeinderates folgende Aufgaben und Befugnisse: Erlass und Änderung der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. Erlass und Änderung weiterer Ordnungen, insbesondere der eigenen Geschäftsordnung, der Steuerordnung sowie der Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Bettingen (Personalordnung). Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung sowie über mit dem Vollzug von Gemeindeaufgaben beauftragte Dritte. Prüfung und Genehmigung von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht. Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge. Wahlen der Gemeindebehördenmitglieder gemäss Gemeindeordnung der Einwohnerge - meinde Bettingen. Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grundstücken. Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Auf - hebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung. Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusam - menschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsver - fassung. Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, ge - mischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen. - stalten sowie deren wesentliche Änderung.
2 - len, ständige oder befristete Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen, wobei deren Zusam - mensetzung, Amtsdauer und Aufgaben in einem jeweiligen Reglement festzuhalten sind.
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§ 13

2 ) Einberufung
1 Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen.
2 Zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte, wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht, findet zweimal jährlich eine Gemeindeversammlung statt.
3 Eine Gemeindeversammlung wird ausserdem einberufen auf einen vorhergehenden Beschluss der Gemeindeversammlung; auf Beschluss des Gemeinderates; wenn mindestens 50 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte oder 10% der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegen - standes schriftlich verlangen, wobei der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen muss.
4 Wird von Seiten der Stimmberechtigten eine Gemeindeversammlung verlangt, so ist diese innert nützlicher Frist abzuhalten, sodass der Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird.

§ 14 Einladung der Stimmberechtigten

1 Spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung werden die Stimmberechtigten durch Zustel - lung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit allfälligen Erläuterungen eingeladen.

§ 15 Öffentlichkeit

1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

§ 16 Unterlagen

1 Die Unterlagen werden den Stimmberechtigten rechtzeitig zugesandt.
2 Insbesondere Budget, Jahresrechnung und Kreditvorlagen sind an alle Stimmberechtigten zu versen - den.
3 Genehmigungspflichtige Verträge und Entwürfe zu Ordnungen sowie andere wichtige Unterlagen werden während zehn Tagen vor der Gemeindeversammlung im Internet zugänglich gemacht. Die Pa - pierversion wird während derselben Zeit in der Gemeindeverwaltung zur Abholung beziehungsweise zur Einsichtnahme aufgelegt.

§ 17 Beschlussfassung

1 Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann in der Sache Beschluss ge - fasst werden.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
1 Beschlüsse werden am Tag der Annahme rechtskräftig. Vorbehalten bleibt eine allfällige Genehmi - gung durch kantonale Behörden.
2 Gemeindeordnung, welche der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde zur Ent - scheidung vorzulegen sind und überdies der Zustimmung der Stimmberechtigten des Kantons bedür - fen.
2)

§ 13: Rektifikation siehe KtBl 2016 II 1973.

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§ 19 Protokoll

1 Das Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung wird innert zehn Tagen nach der Sitzung im In - ternet zugänglich gemacht. Die Papierversion des ausführlichen Protokolls wird während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt. IV. Gemeindebehörden C. Allgemeines

§ 20 Wählbarkeit

1 In eine Gemeindebehörde ist jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar. Vorbehalten bleiben die in dieser Ordnung geltenden Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten.

§ 21 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der - tung können nicht gleichzeitig Mitglied einer Gemeindebehörde sein.
2 Derselben Gemeindebehörde dürfen nicht angehören: Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben; Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie (Ge - schwister, Onkel, Tanten sowie deren Kinder); Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern, Onkel und Tanten sowie Personen, die mit Geschwistern, Onkel und Tanten in dauernder Lebensge - meinschaft leben; Verschwägerte in gerader Linie.
3 Werden in einer Behörde zwei oder mehrere Personen gewählt, die ihr aufgrund von Abs. 2 nicht gleichzeitig angehören dürfen, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los.

§ 22 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Regelung von Ausnahmen zur Amtsdauer bedarf der Festlegung in dieser Ordnung.

§ 23 Konstituierung

1 Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.

§ 24 Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen der Gemeindebehörden sind nicht öffentlich.

§ 25 Beschlussfassung

1 Eine Behörde ist jeweils nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise im Rahmen einer Telefonkonferenz oder in ähnlicher Weise beschliessen, sofern die Beschlussfähigkeit nicht anderweitig gewährleistet werden kann und soweit ein traktandiertes Geschäft keinen Aufschub duldet.
3 Die ausserordentliche Beschlussfassung wird anlässlich der nachfolgenden ordentlichen Sitzung be - stätigt und im Protokoll festgehalten.
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§ 26 Schweigepflicht

1 Die Behördenmitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit ge - macht haben, gegenüber Aussenstehenden geheimzuhalten, sofern das öffentliche oder ein privates In - teresse dies erfordert.

§ 27 Ausstandspflicht, Interessenkonflikte

1 Behördenmitglieder treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse ha - ben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.
2 Die Behördenmitglieder treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönli - chen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter sie sind.
3 Die Behördenmitglieder legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen. Das Verzeichnis kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

§ 28 Verantwortlichkeit

1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden sind nach Massgabe des kantonalen Haftungsrechts für ihre Amtsführung verantwortlich. D. Gemeinderat

§ 29 Stellung, Zusammensetzung und Wahl

1 Der Gemeinderat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde.
2 Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und weiteren vier Mitgliedern.
3 Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin sowie die Mitglieder des Gemeinderates wer - den durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.

§ 30 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Gemeinderat besorgt alle Geschäfte der Einwohnergemeinde, die nicht einem anderen Gemein - deorgan vorbehalten sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr: Vertretung der Einwohnergemeinde nach aussen; Einberufung der Gemeindeversammlung; Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung bzw. des Ergebnis - ses eines Urnengangs; Erstellen von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht; Organisation und Leitung der Gemeindeverwaltung und Einstellung des erforderlichen Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente; Information der Bevölkerung über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen so - wie über die Arbeit der Gemeindeverwaltung nach Massgabe des kantonalen Rechts.
2 Der Gemeinderat setzt die gemäss kantonalem Auftrag zu bestellenden Kommissionen ein, insbeson - dere die Dorfbildkommission sowie die Naturschutzkommission.
3 Er kann für die Behandlung spezieller Aufgaben, die in seine Kompetenz fallen, ständige oder befris - tete Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen, wobei deren Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben in einem jeweiligen Reglement festzuhalten sind.
4 Der Gemeinderat ist für die Bestellung der Wahlbüros zuständig; die Einzelheiten sind in der Ord -
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5 Gemäss den von ihm erlassenen Reglementen kann der Gemeinderat Bussen bis zu Fr. 500 ausspre - chen. Die Bussen verfallen der Gemeindekasse.

§ 31 Bereiche

1 Die Aufgaben des Gemeinderates werden in verschiedene Bereiche aufgeteilt.
2 Jedem Bereich steht ein Mitglied des Gemeinderates als Bereichsleiterin oder Bereichsleiter vor.

§ 32 Beschlussfassung

1 Der Gemeinderat beschliesst als Kollegialbehörde.
2 Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben an einzelne seiner Mitglieder oder an die Gemeindeverwaltung delegieren.

§ 33 Gemeindepräsidium

1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident steht dem Gemeinderat vor. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: Vorsitz an der Gemeindeversammlung und an den Gemeinderatssitzungen. Vollzug der von den Gemeindebehörden gefassten Beschlüsse. Vollzug derjenigen Beschlüsse, die nicht in die Zuständigkeit einer Bereichsleiterin bzw. eines Bereichsleiters fallen. Oberste Weisungs- und Überwachungsbefugnis sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter der Einwohnergemeinde.
2 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht. Der Gemeinde - rat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat. E. Kontrollorgane

§ 34 Rechnungsprüfungskommission

1 Die Gemeindeversammlung wählt die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Jedes zweite Jahr scheidet das amtsälteste Mitglied aus, das erste Ersatzmitglied rückt nach und ein neues Ersatzmitglied wird gewählt.
2 Personen, die zu den Mitgliedern des Gemeinderates oder zur Gemeindeverwalterin oder zum Gemeindeverwalter in einem in § 21 Abs. 2 dieser Ordnung bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis stehen, sind in die Rechnungsprüfungskommission nicht wählbar. Im Übrigen gelten die Bestimmun - gen über die Unvereinbarkeiten.
3 Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und das gesamte Rechnungswesen der - tet der Gemeindeversammlung zugleich ihre Anträge. Die Gemeindeversammlung kann überdies der Rechnungsprüfungskommission Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen.
4 Die Rechnungsprüfungskommission kann sämtliche das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde betreffende Daten einsehen. Sie kann auch jederzeit und unangemeldet deren Kassenstand überprüfen.
5 Die Gemeindebehörden sowie das Gemeindepersonal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskom - mission jede sich auf das Rechnungswesen beziehende Auskunft zu erteilen.

§ 35 Wahlprüfungskommission

1 Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Gemeindeversammlung jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats gewählt werden. Wiederwahl ist mög - lich.
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2 Die Wahlprüfungskommission hat die Gültigkeit der Urnenwahlen zu prüfen und einen Bericht zu er - stellen. Die Validierung der Wahlen erfolgt gestützt auf diesen Bericht durch den Gemeinderat, die Validierung der Gemeinderatswahlen durch den Regierungsrat.
3 Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen. V. Gemeindeverwaltung

§ 36 Organisation

1 Der Gemeinderat legt die Grundzüge der Organisation der Verwaltung fest. Er sorgt für ihre recht - mässige und leistungsfähige Tätigkeit.

§ 37 Gemeindepersonal

1 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Die Personalordnung bestimmt die Einzelheiten.
2 Der Gemeinderat ist Anstellungsbehörde für die Gemeindeverwalterin oder den Gemeindeverwalter. Angestellt werden können alle in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
3 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter steht der gesamten Gemeindeverwaltung vor, überwacht ihre Tätigkeiten und ergreift die notwendigen Massnahmen nach Anhörung der Gemeinde - präsidentin oder des Gemeindepräsidenten. Sie oder er ist gleichzeitig Gemeindeschreiberin oder - schreiber. Das Reglement regelt die Einzelheiten. VI. Gemeindehaushalt und Rechnungswesen F. Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

§ 38 Gemeindesteuern

1 Die Einwohnergemeinde erhebt von den natürlichen Personen eine Einkommens- und eine Vermö - genssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung sowie eine Grundstückgewinnsteuer.

§ 39 Gebühren

1 Die Einwohnergemeinde erhebt die Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessionsgebühren nach Massgabe der Ordnungen und Reglemente.

§ 40 Vorzugslasten

1 Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehrungen, die einem wesentlichen Teil der Gemeindean - gehörigen nicht oder nur in geringem Masse zugutekommen, können nach Massgabe der Ordnungen ganz oder teilweise durch besondere Beiträge der Begünstigten gedeckt werden.

§ 41 Übrige Mittel

1 Der Einwohnergemeinde stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihr aufgrund der Gesetzge - bung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.

§ 42 Mittelverwendung

1 Die Mittel der Einwohnergemeinde werden in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben verwendet.
2 Soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben eingesetzt werden müssen, sind sie risi - kominimiert und Ertrag bringend anzulegen.
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Gemeindeordnung G. Finanzplanung und Haushaltsführung

§ 43 Vorlage des Budgets

1 Der Gemeinderat erstellt jährlich ein ausgewogenes, den finanziellen Verhältnissen angepasstes Bud - get für das kommende Rechnungsjahr. Das Budget ist von der Rechnungsprüfungskommission zu prü - fen. Danach ist es vom Gemeinderat vor Jahresende der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 44 Sondervorlage

1 Einmalige Ausgaben, die den Betrag von Fr. 150'000 übersteigen, sind ausserhalb der Budgetvorlage besonders zu beschliessen. Dasselbe gilt für neue, wiederkehrende Ausgaben über Fr. 30'000 pro Jahr, sofern sie den Gesamtbetrag von Fr. 150'000 übersteigen.

§ 45 Zusatzkredite, Nachtragskredite

1 Werden im Laufe des Rechnungsjahres im Budget nicht vorgesehene Ausgaben notwendig oder er - weisen sich die Budgetkredite als unzureichend, so sind hierfür der Gemeindeversammlung Zusatz- bzw. Nachtragskredite zu beantragen, sofern der fehlende Kredit nicht aus den Finanzkompetenzen des Gemeinderates gedeckt werden kann. Kreditüberschreitungen, die gesetzlich festgesetzte Leistun - gen betreffen, sind mit der Abnahme der Jahresrechnung von der Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen.

§ 46 Finanzkompetenzen des Gemeinderates

1 Unabhängig von den Budget- und Nachtragskrediten kann der Gemeinderat über folgende Beträge von sich aus verfügen: Für einzelne Ausgaben im Rechnungsjahr gesamthaft höchstens Fr. 150'000 Ankauf von Grundstücken bis zum Betrag von Fr. 300'000 im Rechnungsjahr jedoch gesamthaft höchstens Fr. 600'000 Verkauf und Verpfändung von Grundstücken bis zu einem jährlichen Ge - samtbetrag von Fr. 75'000 Einräumung von Baurechten auf Grundstücken bis zu einem Wert der belas - teten Bodenfläche von Fr. 300'000 pro Baurecht und Parzelle.
2 Die Bewilligung von Ausgaben für Neuanschaffungen und Arbeitsvergebungen bis zum Betrag von Fr. 15'000 liegt in der Kompetenz der Bereichsleiterin bzw. des Bereichsleiters, sofern der dafür notwendige Kredit bewilligt ist.
3 Die in Abs. 1 und Abs. 2 hiervor bezifferten Finanzkompetenzen sind alle vier Jahre einer Prüfung zu unterziehen und nötigenfalls der Teuerung anzupassen. H. Rechnungsführung

§ 47 Jahresrechnung

1 Der Gemeinderat erstellt die Jahresrechnung nach den Grundsätzen des Harmonisierten Rechnungs - modells (HRM) und in Anlehnung an die internationalen Standards der Rechnungslegung.
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3 Nach der Prüfung durch Gemeinderat und Rechnungsprüfungskommission ist die Jahresrechnung in - - migung vorzulegen.
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4 Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission oder der zuständigen Bereichsleiterin bzw. des zu - ständigen Bereichsleiters kann der Gemeinderat eine externe Revisionsstelle einsetzen. VII. Rechtsmittel

§ 48

1 Gegen Verfügungen des Gemeindepräsidiums oder der Gemeindeverwaltung kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
2 Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat anzumelden. Innert
30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
3 Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den kommunalen Ordnungen und Reglementen. VIII. Schlussbestimmungen Vorstehende Gemeindeordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Mai 2017 wirksam. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Mit Wirksamwerden der vorstehenden Gemeinde - ordnung ist die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985 aufge - hoben.
3) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 16. August 2016.
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