Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren (BeB 121.150)
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Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren

Einbürgerungsverfahren: Gebührenreglement Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren Vom 14. Dezember 2007 (Stand 1. Juli 2012) Der Bürgerrat Bettingen, gestützt auf § 41 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 1992
1 ) , erlässt folgendes Gebührenreglement: I. Kanzleigebühren

§ 1 Bürgerrechtsbegehren

1 Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren:
2 ) Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürger - rechtsgesetzes über 25 Jahren
3 ) Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes unter 25 Jahren CHF 800
4 ) Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gemäss § 17 des Bürgerrechtsge - setzes CHF 550
2 Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.

§ 2 Gesuche

1 Für die Behandlung von Gesuchen: um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht CHF 250 um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht CHF 150 II. Berechnung

§ 3

1 Die Gebühren werden bei Gesuch um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.

§ 4

1 Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der ef - Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.
5 ) Auf den gleichen Zeit - punkt wird das Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren vom 17. April 1997 aufgehoben. SG 121.150 .
2)

§ 1 Abs. 1 lit. a in der Fassung des BB vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 7. 2012, publiziert am 14. 7. 2012).

3)

§ 1 Abs. 1 lit. b in der Fassung des BB vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 7. 2012, publiziert am 14. 7. 2012).

4)

§ 1 Abs. 1 lit. a in der Fassung des BB vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 7. 2012, publiziert am 14. 7. 2012).

5) Publiziert am 23. 2. 2008.
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