Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe
Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe Vom 15. August 2006 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 41 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge - setzbuch vom 12. Juni 1994
1 ) von der Regierung erlassen am 15. August 2006
Art. 1 Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe
1 Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugend - hilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kommission a) erarbeitet Grundlagen für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe involvierten Behörden und Stellen und überprüft die - se Grundlagen periodisch auf ihre Zweckmässigkeit; b) beurteilt die Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet des zivilrechtli - chen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe; c) beobachtet die Entwicklungen und Trends in Fragen des Kindesschutzes und berät das Departement hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und des all - fälligen Handlungsbedarfs.
2 Vom Aufgabenbereich der Kommission ausgenommen sind hängige Verfahren im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
Art. 3 Organisation
1 Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums selbst.
1) BR 210.100
2 Sie kann Fachausschüsse bilden.
Art. 4 Geschäftsstelle
1 Geschäftstelle ist das kantonale Sozialamt.
Art. 5 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -
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