Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken (790.440)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingraben», Hemmiken Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Steingraben», Hemmiken, bestehend aus den Parzellen Nr.
1135 und Nr. 1145 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1141 und Nr. 1400, alle im Eigentum der Bürgergemeinde Hemmiken, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Natur-Objekte des Kantons Basel- Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 17,83 ha Wald.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Schilfsandstein-Aufschlusses als Geologi - sches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
c. Förderung und Erhaltung eines strukturreichen und stufig aufgebauten Dauerwaldes mit bedeutendem Tot- und Altholzanteil;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung der Nassstandorte im Wald und der naturnahen Fliessgewäs - ser;
f. Erhaltung und Förderung des Dambachweihers mit seinen charakteristi - schen Lebensgemeinschaften, insbesondere als Amphibien-Laichgewäs - ser;
g. Erhaltung und Förderung von Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren;
h. Erhaltung und Förderung von Magerwiesen;
i. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der Spechte und Amphibien, sowie der Arten der Feucht- und Magerwiesen;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
j. Erhaltung und Förderung als kulturhistorisch bedeutsames Objekt.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Abbau von Gesteinen und natürlichen Materialen aller Art, soweit dies nicht im Schutz- und Pflegekonzept vorgesehen ist;
c. Campieren oder Lagern in Gruppen ausserhalb der bewilligten Stellen, Modellfliegen oder Klettern;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Laufen lassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountain - bikes abseits der erlaubten Wege;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen;
j. Pflügen des Offenlandes;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Pflegekonzept;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschafts - plan sowie Schutz- und Pflegekonzept;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehen - den Bewirtschaftungsvereinbarungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Schutz- und Pflegekonzept mit Abgeltungsbe - rechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschütz - ten Gebietes.
4 Das Schutz- und Pflegekonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh - men anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Bewilligung von Gemeindeanlässen

1 Vor der Erteilung von Bewilligungen für kleinere Anlässe von Ortsvereinen oder für Gemeindeanlässe, welche das Naturschutzgebiet betreffen, unterbrei - tet der Gemeinderat die Gesuche frühzeitig den beiden kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme.

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 18. Juli 1978
3 ) über die Aufnahme der Schilfsandsteingrube im Steingraben und des Dambach-Weihers in Hemmiken wird aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2000 in Kraft.
3) GS 26.770 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1309
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1309

§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1309
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