Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht
                            Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und  Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem  Sozialversicherungsrecht (EGzSSV)  Vom 31. August 2006 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art. 31 und 56 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30.  Mai 2006  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungser  -  bringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schlichtungs- und  Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, so  -  fern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht sind organisatorisch dem Verwal  -  tungsgericht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und ei  -  ner Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2006/2007, 205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden und je einer von den  Parteien bezeichneten Person zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wahl
                            1. Schlichtungsstelle und Präsidium Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Plenum des Verwaltungsgerichts wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle  und bezeichnet aus seinen Mitgliedern das Präsidium des Schiedsgerichts und des  -  sen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verhinderung der gewählten Personen bezeichnet das Verwaltungsgericht für  den Rest der Amtsdauer oder für den gegebenen Fall einen Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Mitglieder Schiedsgericht
                            1  Die von den Parteien als Schiedsrichter bezeichneten Personen haben die Voraus  -  setzungen der richterlichen Unabhängigkeit zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Partei innert der von der oder dem Vorsitzenden angesetzten Frist ihre  Vertretung im Schiedsgericht nicht bezeichnet, wird diese nach Anhörung der betref  -  fenden Partei von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausstand
                            1  Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege  -  setzes  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts beurteilt als einzige kantonale  Instanz bestrittene Ausstandseinreden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem ef  -  fektiven Aufwand und beträgt 75 Prozent des vom Bündner Anwaltsverband emp  -  fohlenen Honoraransatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für Sitzungen und Aktenstudium ein  Taggeld, das den Betrag von 300 beziehungsweise 500 Franken nicht unter- bezie  -  hungsweise überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung  2  )   und passt das  Taggeld periodisch der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Das Schlichtungs- und das Schiedsverfahren sind kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten, die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege richten  sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der Schlichtungsstelle und des Schiedsgerichts betreffend die  unentgeltliche Rechtspflege kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Rechtsverbeiständung trägt vorläufig der Kanton über das Verwal  -  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlichtungsverfahren
                            1. Schlichtungsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schlichtungsverfahren wird durch Einreichen eines schriftlichen Schlichtungs  -  begehrens bei der Schlichtungsstelle eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schlichtungsbegehren muss die genaue Parteibezeichnung und das Rechtsbe  -  gehren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einreichen des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streit  -  sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Widerklage
                            1  Eine Widerklage ist bei Verwirkungsfolge spätestens an der Schlichtungsverhand  -  lung zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens
                            1  Die Schlichtungsstelle gibt der oder dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch  Protokollauszug Kenntnis vom Scheitern des Schlichtungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Protokollauszug hat die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren  zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schiedsgericht
                            1. Klagefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt der Partei, welche die Schlich  -  tungsstelle zuerst angerufen hat, eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen zur  Einreichung der Klageschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   eine   vertraglich   eingesetzte   Schlichtungsinstanz   geamtet,   so  ist   die   Klage  schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Scheiterns der Schlichtungsver  -  handlung beim Schiedsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Verfahren
                            1  Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das  Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 3. Rechtsmittel
                            1  Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein ordentliches kantonales Rechts  -  mittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangsbestimmungen
                            1  Bei den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Streitigkei  -  ten finden die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist ist am 13.  Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 12.  Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 1  geändert  2010, 2553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  31.08.2006  01.01.2007  Erstfassung  -