Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössische... (370.300)
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Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht

Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) Vom 31. August 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 und 56 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006 3 ) , beschliesst:
1. Zuständigkeit und Organisation

Art. 1 Zuständigkeit

1 Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungser - bringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.
2 Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, so - fern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.

Art. 2 Organisation

1 Die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht sind organisatorisch dem Verwal - tungsgericht unterstellt.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und ei - ner Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
1) GRP 2006/2007, 205
2) BR 110.100
3) Seite 457
2 Das Schiedsgericht setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden und je einer von den Parteien bezeichneten Person zusammen.

Art. 4 Wahl

1. Schlichtungsstelle und Präsidium Schiedsgericht
1 Das Plenum des Verwaltungsgerichts wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle und bezeichnet aus seinen Mitgliedern das Präsidium des Schiedsgerichts und des - sen Stellvertretung.
2 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
3 Bei Verhinderung der gewählten Personen bezeichnet das Verwaltungsgericht für den Rest der Amtsdauer oder für den gegebenen Fall einen Ersatz.

Art. 5 2. Mitglieder Schiedsgericht

1 Die von den Parteien als Schiedsrichter bezeichneten Personen haben die Voraus - setzungen der richterlichen Unabhängigkeit zu erfüllen.
2 Hat eine Partei innert der von der oder dem Vorsitzenden angesetzten Frist ihre Vertretung im Schiedsgericht nicht bezeichnet, wird diese nach Anhörung der betref - fenden Partei von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts bestimmt.

Art. 6 Ausstand

1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege - setzes 1 ) . *
2 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts beurteilt als einzige kantonale Instanz bestrittene Ausstandseinreden.

Art. 7 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem ef - fektiven Aufwand und beträgt 75 Prozent des vom Bündner Anwaltsverband emp - fohlenen Honoraransatzes.
2 Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für Sitzungen und Aktenstudium ein Taggeld, das den Betrag von 300 beziehungsweise 500 Franken nicht unter- bezie - hungsweise überschreiten darf.
3 Das Verwaltungsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 2 ) und passt das Taggeld periodisch der Teuerung an.

Art. 8 Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege

1 Das Schlichtungs- und das Schiedsverfahren sind kostenpflichtig.
1) BR 370.100
2) BR 370.310
2 Die Kosten, die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) .
3 Gegen Entscheide der Schlichtungsstelle und des Schiedsgerichts betreffend die unentgeltliche Rechtspflege kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Be - schwerde erhoben werden.
4 Die Kosten der Rechtsverbeiständung trägt vorläufig der Kanton über das Verwal - tungsgericht.
2. Verfahren

Art. 9 Schlichtungsverfahren

1. Schlichtungsbegehren
1 Das Schlichtungsverfahren wird durch Einreichen eines schriftlichen Schlichtungs - begehrens bei der Schlichtungsstelle eingeleitet.
2 Das Schlichtungsbegehren muss die genaue Parteibezeichnung und das Rechtsbe - gehren enthalten.
3 Das Einreichen des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streit - sache.

Art. 10 2. Widerklage

1 Eine Widerklage ist bei Verwirkungsfolge spätestens an der Schlichtungsverhand - lung zu erheben.

Art. 11 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens

1 Die Schlichtungsstelle gibt der oder dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch Protokollauszug Kenntnis vom Scheitern des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Protokollauszug hat die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren zu enthalten.

Art. 12 Schiedsgericht

1. Klagefrist
1 Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt der Partei, welche die Schlich - tungsstelle zuerst angerufen hat, eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageschrift.
2 Hat eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet, so ist die Klage schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Scheiterns der Schlichtungsver - handlung beim Schiedsgericht einzureichen.
2) BR 370.100

Art. 13 2. Verfahren

1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar.

Art. 14 3. Rechtsmittel

1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein ordentliches kantonales Rechts - mittel zulässig.
3. Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Bei den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Streitigkei - ten finden die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 16 Referendum und In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
1 )
.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2 ) .
1) Die Referendumsfrist ist am 13. Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
2) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert 2010, 2553
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -

Art. 6 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553

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