Ordnung für die Schulkonferenzen (411.380)
CH - BS

Ordnung für die Schulkonferenzen

Schulkonferenzen: Ordnung Ordnung für die Schulkonferenzen
1 ) Vom 22. Juni 2009 (Stand 10. August 2009) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 121 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , nach Anhörung der Schulräte, der Schul - kommissionen, der Schulleitungen und der Schulkonferenzen, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

1 Diese Ordnung legt die Organisation der Schulkonferenzen fest.
2 Die einzelnen Schulkonferenzen können für ihre Konferenz zusätzliche Bestimmungen erlassen. II. Aufgaben

§ 2

1 Die Schulkonferenz ist das interne Mitwirkungs- und Austauschorgan aller an einer Schule angestell - ten Personen mit pädagogischem Auftrag.
2 Sie wird von der Schulleitung einbezogen in pädagogischen und organisatorischen Belangen, in Fra - gen, die den Berufsauftrag und den Arbeitseinsatz betreffen, und vor allen wichtigen Entscheidungen.

§ 3

1 Die Schulkonferenz wählt auf die Dauer von vier Jahren den Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer oder mehre - ren Personen (§ 115 Schulgesetz). Er konstituiert sich selbst. in den vom Kanton geführten Schulen auf die Dauer von vier Jahren aus den unbefristet angestellten Mitgliedern die Vertretungen und Ersatzvertretungen in den Schulrat oder die Schulkommission (§§ 79b lit. c, 85 Abs. 2 und 117 Abs. 2 Schulgesetz, § 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) und § 3 Abs. 3 Gesetz betreffend die Berufsfachschule Ba - sel (BFS Basel). Vertretungen in Kommissionen, Arbeitsgruppen usw. im Auftrag der Schulbehörden, der Schulleitung, der Staatlichen Schulsynode oder durch eigenen Beschluss. III. Teilnahme

§ 4

1 Mitglieder der Schulkonferenz sind alle an der betreffenden Schule mit pädagogischem Auftrag
2 Unterrichtende, aber nicht an der Schule angestellte Lehrpersonen, Mitarbeitende ohne pädagogi - schen Auftrag und in den vom Kanton geführten Schulen die schulexternen Mitglieder des Schulrats bzw. die Mitglieder der Schulkommission (§§ 79c und 86 Schulgesetz) können mit beratender Stimme an der Schulkonferenz teilnehmen.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 4. 8. 2009.
2) SG 410.100 .
1
Schulkonferenzen: Ordnung
3 Gäste können auf Einladung des Vorstandes an der Schulkonferenz teilnehmen.

§ 5

1 Die Teilnahme ist für alle Mitglieder obligatorisch (§ 113 Abs. 3 Schulgesetz).
2 Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es sich bei der Schulleitung unter Angabe der Grün - de zu entschuldigen. IV. Einberufung und Leitung

§ 6

1 Die Schulkonferenz versammelt sich jährlich wenigstens zweimal. Sie tritt ausserdem zusammen: auf Anordnung der Schulleitung, des Schulrats, der Schulkommission oder des Erzie - hungsrates; auf Anordnung des Vorstandes; auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (§ 118 Abs. 1 Schulgesetz).

§ 7

1 Die Schulkonferenz wird vom Vorstand und der Schulleitung gemeinsam vorbereitet und durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Traktandenliste erfolgt in der Regel eine Woche vor dem Sitzungsdatum.

§ 8

1 Die Traktandenliste wird durch den Vorstand und die Schulleitung erstellt und enthält mindestens das Traktandum Mitteilungen des Vorstandes, der Schulleitung und der Vertretungen im Schulrat oder in der Schulkommission sowie regelmässig Traktanden zu Fragen der Schulentwicklung sowie des Schul- und Jahresprogramms und der Jahresziele.
2 Jedes Konferenzmitglied kann Traktandenbegehren einreichen.
3 In der Traktandenliste nicht aufgeführte Gegenstände können nur mit einer Mehrheit der abgegebe - nen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 9

1 Die Schulkonferenz findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt (§ 118 Abs. 2 Schulgesetz).
2 In besonderen Fällen kann sie mit Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departements - vorstehers oder der zuständigen Stelle der Gemeinden während der Schulzeit abgehalten werden (§ 118 Abs. 3 Schulgesetz).

§ 10

1 Die Schulkonferenz wird durch den Vorstand geleitet (§ 115 Schulgesetz). V. Beschlüsse, Wahlen und Protokoll
1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
2 - nen Stimmen oder die Zustimmung der Mehrheit der Konferenzmitglieder erforderlich sein soll.
3 Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2
Schulkonferenzen: Ordnung

§ 12

1 Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Für Wahlen gemäss § 3 lit. c kann mit einer Zweidrit - telsmehrheit der abgegebenen Stimmen eine offene Wahl beschlossen werden.
2 Es ist auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.
3 Im ersten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Zustimmung der Mehrheit der Konferenzmitglieder er - reicht hat. Für den zweiten Wahlgang können keine neuen Nominationen eingereicht werden; es ge - nügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Mit Zustimmung der Mehrheit der Konferenzmitglieder kann einer gewählten Person das Vertrauen entzogen werden, die daraufhin zurückzutreten hat.

§ 13

1 Von der Schulkonferenz wird zuhanden der Mitglieder ein Beschlussprotokoll erstellt. Die Schulkon - ferenz kann eine Protokollführung über den inhaltlichen Verlauf der Sitzung beschliessen.
2 Das Protokoll wird allen anderen Mitarbeitenden der Schule sowie dem Schulrat bzw. der Schulkom - mission zur Kenntnis gebracht. VI. Unterstützung

§ 14

1 Die Kosten für die Durchführung der Schulkonferenz werden nach Absprache und Budgetierung von der Schule übernommen.
2 Beschlüsse mit Kostenfolgen müssen von den jeweils zuständigen Instanzen genehmigt werden.

§ 15

1 Der Vorstand sowie die Vertretungen der Schulkonferenz werden durch die Schulsekretariate administrativ unterstützt. Die Einzelheiten werden in Absprache mit der Schulleitung geregelt. VII. Schlussbestimmung

§ 16

1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Allgemeine Geschäftsordnung für die Lehrkräftekonfe - renzen der Schulen des Kantons Basel-Stadt vom 28. April 2003 aufgehoben.
3
Markierungen
Leseansicht