Verordnung über das Naturschutzgebiet «Forstweid», Röschenz (790.505)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Forstweid», Röschenz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Forstweid», Röschenz Vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Forstweid», Gemeinde Röschenz, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus zwei Teilflächen der Parzelle Nr. 1260 des Grundbuchs Röschenz.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6.95 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Kulturlandschaft als Lebens - raum für seltene Tiere und Pflanzen;
b. Förderung und Erhaltung von artenreichen, extensiv genutzten Wiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Förderung von artenreichen Krautsäumen und Staudenfluren entlang der Gehölze und der Waldränder, insbesondere als Lebensraum für Schmet - terlinge;
d. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Feldgehölzen, Hecken, Eichen und Einzelbäumen sowie Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
e. Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0796
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
d. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
e. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
f. Campieren oder Modellfliegen;
g. Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
i. Laufenlassen von Hunden;
j. Reiten, Radfahren und Biken abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherlen - kung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Der Unterhalt bestehender Wege sowie Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kanto - nalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vor - genommen werden.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirt - schaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0796
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0796
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0796 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0796
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0796 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0796
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