Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen (411.350)
CH - BS

Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen

Schulleitungen der Volksschule: Verordnung Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen Vom 26. Juni 2012 (Stand 26. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. o des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 , auf Antrag des Erziehungs - rats, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der Schulleitungen der Volksschulen des Kantons Basel-Stadt sowie die Anstellung von deren Mitgliedern.
2 Für die von den Gemeinden geführten Schulen richten sich die personalrechtlichen Bestimmungen nach dem kommunalen Recht. Die §§ 11–15 und 17–21 sind nicht anwendbar.

§ 2 Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und

Verantwortung
1 Die Schulleitung setzt sich aus einer Person oder zwei bis drei Mitgliedern zusammen.
2 Für die Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Schulleitung sind die Schulleitungsmitglieder zuständig.

§ 3 Leitung der Schule

1 Die Schulleitung leitet im Rahmen der Zielvorgaben der Volksschulleitung die Schule.
2 Für die von den Gemeinden geführten Schulen gelten zusätzlich die Zielvorgaben der zuständigen Stelle der Gemeinden.

§ 4 Teilautonomie

1 Die Schulleitung übt zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogi - schen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen alle Befugnisse aus, die nicht der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden oder anderen übergeordneten Stellen vorbehalten sind.
2 Die Schulleitung achtet darauf, dass die Schule an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und werden.
1 Die Schulleitung trägt gemeinsam mit den Lehr- und Fachpersonen die Verantwortung für die Erfül -
2 und bei der Formulierung der Standortbestimmung, wirken die Schulkonferenz sowie die weiteren Mitarbeitenden mit.
1) SG 410.100 .
1
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung II. Schulprogramm

§ 6 Schulprogramm

1
...
2 )
1bis Das Schulprogramm umfasst
3 ) das Leitbild für eine Schule als Lern- und Lebensraum; das Betriebskonzept der Schule (einschliesslich der Hausordnung); die Konzepte f ür ca) die Organisation des Unterrichts, cb) die Durchlässigkeit innerhalb der Sekundarschule und beim Übergang in die Angebote der Sekundarstufe II, cc) die berufliche Orientierung an der Sekundarschule, cd) die Lernorganisation f ür Sch ülerinnen und Sch üler mit besonderem Bildungsbedarf, ce) die Tagesstrukturen, cf) den Einbezug der Schülerinnen und Schüler, cg) die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten, ch) die Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten sowie ausserschulischen Partnerinnen und Partnern, ci) die Personalentwicklung, cj) das Qualitätsmanagement, ck) die Gesundheitsförderung und Prävention und cl) die Schulbibliothek.
2 Das Leitbild wird von der Schulleitung und der Schulkonferenz gemeinsam beschlossen.
3 Die übrigen Teile des Schulprogramms werden von der Schulleitung erlassen. Bei der Erarbeitung arbeitet die Schulkonferenz mit, beim Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler und der Hausordnung zusätzlich die Schülerschaft, bei der Hausordnung zusätzlich die Hauswartung.
4 )
4 Das Schulprogramm wird jeweils für mindestens vier Jahre beschlossen.
5 )
5 Die Schulleitung gibt der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zu - sätzlich der zuständigen Stelle der Gemeinden das Schulprogramm zur Kenntnis.
6 In den vom Kanton geführten Schulen müssen das Leitbild und die Hausordnung durch den Schulrat genehmigt werden.

§ 7 Standortbestimmung

1 Die Schulleitung und die Schulkonferenz nehmen regelmässig eine Standortbestimmung vor. Sie prü - fen gemeinsam, ob die im Schulprogramm festgelegten Ziele erreicht wurden. Basierend auf dieser Standortbestimmung wird das Schulprogramm für die nächste Periode beschlossen. Das Vorgehen ist mit den Evaluationen zu koordinieren.
6 III. Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich

§ 8 Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich

1 Die Schulleitung legt innerhalb der Bildungsziele, des Lehrplans und der Stundentafeln sowie des Leitbilds gemäss § 6 Abs. 1 lit. a die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im Schulprogramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre pädagogische Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch. Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
3) Eingefügt am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
4)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung von § 20 Ziff. 1 der Schülerinnen- und Schülerverordnung vom 27. 5. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, SG 410.120).

5) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
6) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
2
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung

§ 9 Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich

1 Im Rahmen der Vorgaben der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich der Vorgaben der zuständigen Stelle der Gemeinden, ist die Schulleitung zuständig für die organisatorischen Belange in folgenden Bereichen: innerbetriebliche Organisation; Förderangebote; Tagesstrukturen; Gesundheitsförderung und Prävention; Qualitätsmanagement; Schulbibliotheken; ) ) Einbezug der Schülerinnen und Schüler; Kooperation mit den Erziehungsberechtigten; Kooperation mit anderen Institutionen;
8 ) Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten und ausser - schulischen Partnerinnen und Partnern.

§ 10 Zuständigkeiten im finanziellen Bereich

1 Die Schulleitung ist zuständig für die Verwendung und Verwaltung der Betriebsmittel.
9 )
10 )
...
11 )
...
12 )
...
13 )
...
14 )
...
15 )
...
16 )
...
17 )
...
18
...
2 Die Schulleitung ist gegenüber der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden für die Einhaltung der Budgets verantwortlich. IV. Zuständigkeiten im personellen Bereich

§ 11 Zuständigkeiten der Schulleitung

1 Die Schulleitung hat für die Leitung Tagesstrukturen, die Mitarbeitenden des Schulsekretariats sowie die Lehr- und Fachpersonen, mit Ausnahme der Fachpersonen für die Tagesstrukturen, die Personal - verantwortung und ist für die Personalentwicklung zuständig. Sie kann dabei die Unterstützung der Volksschulleitung und der Personalabteilung des Erziehungsdepartements in Anspruch nehmen.
19 )
2 Der Führungsstil wahrt die folgenden Prinzipien: Partizipation, Kooperation, Transparenz und Subsi - diarität.
7)

§ 9 lit. f

bis eingefügt durch § 20 Ziff. 1 der Schülerinnen- und Schülerverordnung vom 27. 5. 2014 (wirksam seit 18. 8. 2014, SG 410.120).
8) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
10) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
11) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
12) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
13) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
14) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
16) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
17) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
18) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
19) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
3
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung
3 Die Schulleitung hat die folgenden Aufgaben:
20 )
21 ) Sie trifft die Personalauswahl und ist Anstellungsbehörde. Eine neu zu besetzende Stelle oder eine Veränderung des Beschäftigungsgrads muss vor dem Entscheid von der Volks - schulleitung freigegeben werden. Die unbefristete Anstellung der Leitung Tagesstruktu - ren und der Lehr- und Fachpersonen muss von der Volksschulleitung genehmigt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Mitarbeitenden der Schule. Sie legt im Rahmen des Anstellungsvertrags den Beschäftigungsumfang der Lehr- und Fachpersonen fest und teilt den Lehrpersonen die Lektionen, Fächer und Klassen zu. Sie kann die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen festlegen und sie verständigt sich mit ihnen, wie sie neben dem Unterricht die weiteren im Berufsauftrag definierten Arbeitsfel - der erfüllen.
22 ) Sie bestimmt insbesondere die Verantwortlichen für die Pensenlegung, die Materialver - waltung, das Mentorat und die Schulbibliothek sowie Gesundheitsbeauftragte, Qualitäts - beauftragte und weitere besondere Aufgabenträgerinnen und -träger.
23 ) Sie führt die Mitarbeitendengespräche (§§ 13–14) und besucht in regelmässigen Abstän - den den Unterricht der Lehrpersonen (§ 12), die Förderangebote der Fachpersonen sowie die Tagesstrukturangebote der Leitung Tagesstrukturen. Sie führt die Personalakte.
24 ) Sie kann Weiterbildungen der Leitung Tagesstrukturen, der Lehr- und Fachpersonen und anderer Mitarbeitenden für obligatorisch erklären.
25 ) Sie bewilligt Urlaub und bei Lehrpersonen Entlastungen. Bei der Leitung Tagesstrukturen und den Lehr- und Fachpersonen, deren Urlaub oder Entlastung ein Semester oder länger dauert, ist die Bewilligung der Volksschulleitung zur Kenntnis zu geben, bei Urlaub oder Entlastung für schulübergreifende Aufgaben zur Genehmigung zu unterbreiten.
26 Sie ist bei ungenügenden Leistungen oder einfachen Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten für die Ansetzung einer Bewährungsfrist zuständig (für die Leitung Tagesstrukturen und die Lehr- und Fachpersonen siehe § 15).
27 Sie ist für personalrechtliche Massnahmen (§§ 24 und 25 Personalgesetz) und die Beendi - gung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27ff. Personalgesetz) zuständig. Bei der Leitung Tages - strukturen und den Lehr- und Fachpersonen bedürfen personalrechtliche Massnahmen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 Personalge - setz der Genehmigung durch die Volksschulleitung.
28 ) Sie behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die Leitung Tagesstrukturen, Lehr- und Fach - personen und andere Mitarbeitende der Schule. Sie kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften für Nebenbeschäftigungen. Sie schlägt dem Erziehungsdepartement die Anstellung der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte vor.
4 Für schulbetriebliche und pädagogische Fragen ist die Schulleitung die vorgesetzte Stelle der Schulh - auswartinnen und Schulhauswarte.

§ 12 Unterrichtsbesuche bei Lehrpersonen

1 Die Schulleitung führt folgende Unterrichtsbesuche durch: bei Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern nach Bedarf; bei Lehrpersonen mit befristeten Arbeitsverträgen mindestens ein Mal jährlich; bei Lehrpersonen mit unbefristeten Arbeitsverträgen mindestens ein Mal alle drei Jahre;
20) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
21) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
22) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
23) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
25) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
26) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
27) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
28) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
4
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung auf Wunsch der Lehrpersonen.
2 Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt. Das Schulleitungsmitglied und die Lehrperson können vorgängig Beobachtungskriterien vereinbaren.
3 Zur Beurteilung des Unterrichts können die Schulleitung oder die Lehrperson Unterrichtsexpertinnen und -experten beiziehen. Die Unterrichtsbeurteilung erfolgt aufgrund vorbesprochener Kriterien.
4 Das Schulleitungsmitglied hält die Eindrücke des Unterrichtsbesuchs zuhanden der betreffenden Lehrperson schriftlich fest und bespricht diese mit ihr. Die Unterrichtsexpertin oder der Unterrichtsex - perte hält die Eindrücke des Unterrichtsbesuchs zuhanden der Lehrperson und der Schulleitung schrift - lich fest.

§ 13 Mitarbeitendengespräche

1 Die Schulleitung führt mit allen Mitarbeitenden in der Regel ein Mal jährlich ein Mitarbeitendenge - spräch. Auf der Grundlage eines schulinternen Personalentwicklungskonzepts kann für Lehr- und Fachpersonen ein anderer Rhythmus der Mitarbeitendengespräche vorgesehen werden. Die Schullei - tung oder die Mitarbeitenden können zusätzliche Mitarbeitendengespräche verlangen.
29 )
2 Im Mitarbeitendengespräch werden Ziele vereinbart.
3 Vom Mitarbeitendengespräch wird ein Protokoll erstellt. Es wird von den Mitarbeitenden und von der Schulleitung unterzeichnet.

§ 14 Mitarbeitendengespräche mit der Leitung Tagesstrukturen und den Lehr- und Fach -

personen
30 )
1 Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Leitung Tagesstrukturen und der Lehr- und Fachperso - nen. Themen sind insbesondere:
31 ) die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags; die Arbeit für die Schule als Ganzes sowie im pädagogischen Team und Fachteam; das zukünftige Arbeitspensum und die zukünftigen im Berufsauftrag definierten Arbeits - felder; die Weiterbildung und die persönliche berufliche Weiterentwicklung; die allfällige Planung von Urlaub, des Ruhestandes oder anderer persönlicher Ereignisse; die individuelle Zielvereinbarung; die Arbeitsbedingungen an der Schule.
2 Die Leitung Tagesstrukturen und die Lehr- und Fachpersonen beurteilen aus ihrer Sicht die Leistun - gen der Schulleitung und das Verhältnis der Schulleitung zu der Leitung Tagesstrukturen und den Lehr- und Fachpersonen.
32 )

§ 15 Bewährungsfrist bei der Leitung Tagesstrukturen und den Lehr- und Fachpersonen

33 )
1 Erbringt die Leitung Tagesstrukturen, eine Lehr- oder eine Fachperson ungenügende Leistungen oder liegen einfache Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten vor, setzt die Schulleitung schriftlich und begründet eine Bewährungsfrist an und informiert die Volksschulleitung.
34 )
2 Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Sie ist mit einer Zielsetzung zu versehen und soll der Leitung Tagesstrukturen, der Lehr- oder der Fachperson aufzeigen, wie diese erreicht werden andere Angebote.
35 )
29) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
30) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
32) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
33) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
34) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
35) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
5
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung V. Schulbetrieb

§ 16

1 Die Schulleitung leitet den Schulbetrieb. Sie hat in dieser Beziehung gegenüber den Schülerinnen und Schülern Weisungsbefugnis.
2 Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lektionenbudgets für den Unterricht über die Klassen- und Lerngruppenbildung sowie über die Führung von Kursen. Auf der Primarstufe entscheidet sie über die Zuteilung der Kinder auf die zum Standort zugehörigen Kindergärten. Die Überschreitung von Klassengrössen meldet sie der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich der zuständigen Stelle der Gemeinden. bis ) ) Sie arbeitet mit der Leitung Tagesstrukturen bei der Planung und der Organisation der Ta - gesstrukturen zusammen. Sie legt den Stundenplan der Schülerinnen und Schüler fest, teilt die Schülerinnen und Schüler in die Klassen ein und ist für schulinterne Klassenwechsel zuständig. Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Schulräume für den Schulbetrieb. Sie sorgt für einen möglichst lückenlosen Unterricht. Der Ausfall von Unterricht in der gesamten Schule darf nur in besonderen Fällen angeordnet werden und bedarf der Bewil - ligung der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden.
37 ) Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf, verantwortet die Zuteilung der Förderres - sourcen und entscheidet nach § 70a der Schullaufbahnverordnung über die Festlegung von individuellen Lernzielen.
38 ) Sie sorgt für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler an der Schule und für eine för - derliche Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.
39 ) Sie entscheidet, ob besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr überspringen oder in Einzelfällen während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln können (§ 57 Schulgesetz). Sie kann einzelne Schülerinnen und Schüler zu zusätzlichem Unterricht oder zur Teilnah - me an Förderangeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig ist (§ 66 Schulgesetz).
40 Sie entscheidet auf Antrag des Lehrpersonenteams über Massnahmen zum Nachteilsaus - gleich (§ 24 Schullaufbahnverordnung).
41 Sie ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben und die Dispensation von Schülerin - nen und Schülern gemäss § 66 des Schulgesetzes und den Bestimmungen der Absenzen- und Disziplinarverordnung.
42 ) Sie ist Disziplinarinstanz für Schülerinnen und Schüler und verhängt Sanktionen gemäss

§ 30 der Absenzen- und Disziplinarverordnung.

43 Sie meldet Gefährdungen der Entwicklung von Schülerinnen und Schülern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder gestützt auf § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz dem Kinder- und Jugenddienst (KJD), wenn
36) Eingefügt am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
37) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
38) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
39) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
41) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
42) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
43)

§ 16 Abs. 2 lit. l in der Fassung von § 40 Abs. 2 lit. m der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) vom

16. 4. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 20. 4. 2013, SG 212.410).

6
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung ) Sie übernimmt die in der Schullaufbahnverordnung festgelegten Aufgaben für die Beur - teilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler.
45 ) Sie bewilligt die auswärtigen Schulanlässe. Sie kann schulinterne Anlässe für obligatorisch erklären.
46 ) Sie befragt regelmässig die Mitarbeitenden der Schule zu ihrer Leitungsqualität und infor - miert die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden über das Ergebnis. Zum Verfahren wird die Schulkonferenz angehört. Sie kann Schulkonferenzen (§ 118 Schulgesetz) und Schulsitzungen anordnen. bis ) ) Sie legt in Absprache mit den Lehr- und Fachpersonen fest, welche Fachgruppen oder - organisationen gebildet werden. Sie leitet das Sekretariat. Sie ist für die Kommunikation an die Schulöffentlichkeit (z.B. Internetauftritt, Elternbrie - fe) zuständig und pflegt das Ansehen der Schule im Umfeld. Sie ist verantwortlich für den Aufbau und die Durchführung des Qualitätsmanagements nach den kantonalen Vorgaben. Sie steuert den Schulentwicklungsprozess. Sie führt regelmässig Schulsitzungen mit den Mitarbeitenden der Schule durch.
3 Die Schulleitung hat die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden umgehend über besondere Vorkommnisse an ihrer Schule zu informieren. Die Volksschulleitung bzw. die zustän - dige Stelle der Gemeinden legt das weitere Vorgehen in Absprache mit der Schulleitung fest. Bei Vor - kommnissen in den vom Kanton geführten Schulen übernimmt die Leitung Volksschulen die Feder - führung für die Kommunikation nach aussen. Bei Vorkommnissen in den von den Gemeinden geführ - ten Schulen wird zwischen der Leitung Volksschulen und der zuständigen Stelle der Gemeinden ver - einbart, wer die Kommunikation nach aussen übernimmt. VI. Anstellung der Mitglieder der Schulleitung

§ 17 Anstellungsvoraussetzungen

48
1 Die Anstellung als Schulleitungsmitglied setzt voraus:
49 )
50 ) eine Lehrberechtigung sowie Unterrichtserfahrung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem ausserschulischen, pädagogischen Bereich sowie Berufserfahrung;
51 ) eine anerkannte Schulleitungsausbildung;
52 ) Schulleitungsmitglieder, die eine gleichwertige Führungsausbildung absolviert haben, können von einzelnen Modulen der Schulleitungsausbildung dispensiert werden.
2 Die Ausbildung gemäss Abs. 1 lit. kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.
53 )
3 In jeder Schulleitung muss mindestens eine Person über eine Lehrberechtigung und Unterrichtserfah - rung verfügen.
54 )

§ 18 Anstellung

1 Das Schulleitungsmitglied wird nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts durch die Volksschulleitung angestellt. Vor der Anstellung sind der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident des Schulrats anzuhören. Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
45) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
46) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
47) Eingefügt am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
48) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
49) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
51) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
52) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
53) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
54) Eingefügt am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
7
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung

§ 19 Jahresarbeitszeit

1 Für die Schulleitungsmitglieder gilt das Jahresarbeitszeitmodell. Die jährliche Gesamtarbeitszeit und der Ferienanspruch entsprechen jener des übrigen Kantonspersonals. Ein Anspruch oder Verpflichtung auf eine bestimmte Monats- oder Wochenarbeitszeit besteht nicht. Allfällige Überschreitungen der ge - setzlichen Wochenarbeitszeit des Kantonspersonals während der Unterrichtsquartale sind während der Schulferien auszugleichen.

§ 20 Arbeitsumfang

1 Die Volksschulleitung legt unter Berücksichtigung der Grösse der Schule den Umfang der Leitungs - zeit fest.
2 In dem Umfang, wie aufgrund des Anstellungsverhältnisses neben der Leitungszeit noch Arbeitszeit übrig ist, haben die Schulleitungsmitglieder Schulunterricht zu übernehmen.

§ 21 Weiterbeschäftigung als Lehrperson

1 Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäf - tigung als Lehrperson, sofern sie über eine Lehrberechtigung sowie Unterrichtserfahrung verfügen. ) VII. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

§ 22 Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden

1 Für die vom Kanton geführten Schulen ist die Volksschulleitung die vorgesetzte Stelle der Schullei - tung.
1bis Für die von den Gemeinden geführten Schulen wird die vorgesetzte Stelle von den Gemeinden be - zeichnet. Die Volksschulleitung kann den Schulleitungen der Gemeinden fachliche Weisungen ertei - len.
56
2 Die Volksschulleitung und die zuständige Stelle der Gemeinden schliessen mindestens alle zwei Jah - re mit den Schulleitungen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen Zielvereinbarungen ab.
57
3
...
58 )

§ 23 Leitungskonferenzen

1 Die Schulleitungsmitglieder der vom Kanton geführten Schulen beteiligen sich an den Stufen- und Gesamtkonferenzen.
59 )
2 Die Schulleitungsmitglieder der von den Gemeinden geführten Schulen beteiligen sich an den Schul - leitungssitzungen der Gemeinden und den kantonalen Gesamtkonferenzen. Nach Absprache können sie auch die kantonalen Stufenkonferenzen besuchen. )
3 Die Stufen- und Gesamtkonferenzen werden von der zuständigen Person der Volksschulleitung, die Schulleitungssitzungen der Gemeinden von der zuständigen Stelle der Gemeinden geleitet. )

§ 24 Zusammenarbeit mit dem Schulrat

1 Die Schulleitung einer vom Kanton geführten Schule bestimmt zu Beginn der Amtsperiode eine Ver - tretung der Schulleitung als schulinternes Mitglied des Schulrats.
2 Die Schulleitung einer vom Kanton geführten Schule beantwortet dem Schulrat in der Regel infor - melle Anfragen mündlich an der nächsten Sitzung und Anträge schriftlich innert einer Frist von acht Wochen.
55) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
56) Eingefügt am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
58) Aufgehoben am 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
59) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
60) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
61) Fassung vom 14. November 2017, in Kraft seit 23. November 2017 (KB 18.11.2017)
8
Schulleitungen der Volksschule: Verordnung
3 Für die von den Gemeinden geführten Schulen bestimmen die Gemeinden Bettingen und Riehen Zu - sammensetzung und Aufgaben der Schulräte (§ 79a Abs. 3 Schulgesetz). Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird, abgesehen von § 16 Abs. 2 lit. g, auf Beginn des Schul - jahres 2012/13 am 13. August 2012 wirksam. § 16 Abs. 2 lit. g wird auf Beginn des Schuljahres
2013/14 am 12. August 2013 wirksam. Die Ordnung für die Schulleitungen der Volksschule vom 17. November 2008 wird am 12. August 2012 aufgehoben.
9
Markierungen
Leseansicht