Beschluss des Grossen Rates über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen (171.11)
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Beschluss des Grossen Rates über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen

Beschluss des Grossen Rates über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen vom 27. Januar 2016 (Stand 25. Mai 2016)

§ 1 Sitzungsgelder

1 Den Mitgliedern des Grossen Rates werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet:
1. Für die Teilnahme an Sitzungen des Grossen Rates:
1.1 pro Sitzung bis zu einem halben Tag Fr. 150
1.2 pro ganztägige Sitzung Fr. 250
2. Bei verspätetem Erscheinen oder vorzeitigem Verlassen der Sitzung entschei - det das Büro über die Auszahlung des Sitzungsgeldes.
3. Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und Sitzungen des Ratsbüros: pro Sitzung Fr. 200
4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder der Frak - tionspräsidienkonferenz: pro Sitzung Fr. 150
2 Wer eine Sitzung leitet, für die gemäss § 1 ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, er - hält das doppelte Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Ratssekretariates erhalten für die Sitzungen des Grossen Rates das anderthalbfache Sitzungsgeld.
3 Es wird die Teilnahme an den an die Sitzungen des Grossen Rates angelehnten so - wie an höchstens sechs ausserordentlichen Fraktionssitzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 entschädigt. Die Fraktionspräsidien führen über die Teilnahme an den Fraktionssitzungen eine Präsenzkontrolle zu Handen der Parlamentsdienste.

§ 2 Pauschale Aufwandentschädigungen

1 Präsidium des Grossen Rates zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000.
2 Vizepräsidium des Grossen Rates zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 1'500.
3 Fraktionsentschädigung
1. Fraktionen: pro Jahr Fr. 5'000
2. Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 300
3. Beitrag für Abstimmungen
3.1 Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.
3.2 Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.
3.3 Das Büro des Grossen Rates legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.
3.4 Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusam - menhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge dem Staat zurückzuerstatten.
4 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.
5 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.
6 Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 800.

§ 3 Besondere Aufgaben

1 Die Präsidien von vorberatenden Kommissionen und Subkommissionen werden zusätzlich entschädigt. Auszugehen ist vom Aufwand für die Vorbereitung, die Be - richterstattung und die Vertretung des Geschäftes im Grossen Rat.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.

§ 4 Reisespesen und Verpflegung

1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kom - missionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstli - che Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwi - schen Wohnort und Sitzungsort.
2 Sofern sich bei Kommissionssitzungen aus organisatorischen Gründen der Bedarf nach einer Zwischenverpflegung ergibt, steht dem jeweiligen Kommissionspräsidi - um die Kompetenz zu, eine solche auf Kosten des Staates zu organisieren.

§ 5 Ausführungskompetenzen des Büros

1 Dem Ratsbüro steht die Kompetenz zu, bei Bedarf die notwendigen Beschlüsse zur Präzisierung und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu fassen.

§ 6 Schlussbestimmung

1 Zu den vorstehenden Sitzungsgeldern und Entschädigungen werden keine Teue - rungszulagen ausgerichtet.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.01.2016 25.05.2016 Erstfassung 5/2016
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