Verordnung über die Entschädigungen, Gebühren und Barauslagen von Schlichtungsstelle... (370.310)
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Verordnung über die Entschädigungen, Gebühren und Barauslagen von Schlichtungsstelle und Schiedsgericht nach EGzSSV

Verordnung über die Entschädigungen, Gebühren und Barauslagen von Schlichtungsstelle und Schiedsgericht nach EGzSSV Vom 2. November 2006 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Schlichtungs- und Schieds - gerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) 1 ) vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erlassen am 2. November 2006

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen, Gebühren und Barauslagen für die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht nach eidgenössischem Sozialversiche - rungsrecht.

Art. 2 Entschädigungen

1 Sitzungen, Aktenstudium, Ausfertigung von Entscheiden, Berichten und derglei - chen der Schlichtungsstelle werden nach effektivem Zeitaufwand gemäss dem in Ar - tikel 7 EGzSSV 2 ) festgelegten Ansatz entschädigt.
2 Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für Sitzungen und Aktenstudium ein Taggeld von 300 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit nicht mehr als vier Stunden je Tag, wird ein halbes Taggeld ausbezahlt.

Art. 3 Auslagenersatz

1 Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen richten sich nach den Bestimmun - gen der kantonalen Personalgesetzgebung.

Art. 4 Gebühren und Barauslagen

1 Für Gebühren und Barauslagen gelten die in der Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes jeweils festgelegten Bestimmungen und Ansätze.
1) BR 370.300
2) BR 370.300

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.11.2006 01.01.2007 Erstfassung -
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