Verordnung über die Volksschulleitung (411.300)
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Verordnung über die Volksschulleitung

Volksschulleitung: Verordnung Verordnung über die Volksschulleitung Vom 26. Juni 2012 (Stand 14. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. n des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 , auf Antrag des Erziehungs - rats, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben der Leitung Volksschulen, der Volksschulleitungsmitglieder und der für die Leitung der von den Gemeinden geführten Schulen zuständigen Stelle der Gemeinden, soweit für diese kantonale Vorgaben bestehen.
2 )
2 Für die von den Gemeinden geführten Schulen sind die §§ 4–7, 9–10a und 14–16 nicht anwendbar.
3 ) II. Leitung Volksschulen

§ 2 Gesamtverantwortung

1 Die Leitung Volksschulen trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Entwicklung, die Leis - tungserbringung und, sofern es um kantonale Anliegen geht, den Aussenauftritt der Volksschulen im Kanton.
2 Für die vom Kanton geführten Schulen hat sie ausserdem die Gesamtverantwortung für das Budget.

§ 3 Leitung der Volksschulleitungskonferenz und der Gesamtkonferenz der Schulleitungen

1 Die Leitung Volksschulen leitet die Volksschulleitungskonferenz und bezeichnet deren Mitglieder. Sie legt die in der Volksschulleitungskonferenz jeweils zu beratenden Geschäfte fest und berücksich - tigt dabei die Anträge der Mitglieder.
2 Sie leitet die Gesamtkonferenz der Schulleitungen der Volksschulen.

§ 4 Schulstandorte und Angebotsprofile

1 Die Leitung Volksschulen legt nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz für die vom Kanton geführten Schulen die Schulstandorte und deren Angebotsprofile fest (§ 74a Schulgesetz).

§ 5 Unterrichtsausfall

1 Die Leitung Volksschulen bewilligt in den vom Kanton geführten Schulen auf Antrag des zuständi - gen Volksschulleitungsmitglieds den Ausfall von Unterricht, wenn er eine gesamte Schule oder meh - rere Schulen betrifft.
4 )

§ 6 Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder

1 Die Leitung Volksschulen hat in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder die folgenden Aufgaben: Sie genehmigt die Anstellungen (§ 14).
1) SG 410.100 .
2) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
3) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
4) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
1
Volksschulleitung: Verordnung
5 ) Sie entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds über personal - rechtliche Massnahmen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestim - mungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999.
2 Die Leitung Volksschulen und die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder befragen in der Regel alle zwei Jahre die Schulleitungsmitglieder zur Qualität der direkten und der generellen Führung durch die Volksschulleitung. Zum Verfahren wird die Gesamtkonferenz der Schulleitungen der Volksschu - len angehört.
6 )

§ 7 Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Lehr- und Fachpersonen

1 Die Leitung Volksschulen entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds:
7 ) über die Versetzung von Lehr- und Fachpersonen innerhalb der Volksschule; bei Lehr- und Fachpersonen über die Genehmigung von Massnahmen nach den §§ 24 und
25 des Personalgesetzes und die Genehmigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den §§ 30 Abs. 2, 32, 33 und 34 des Personalgesetzes.

§ 8 Beurteilung sowie Aufnahmeprüfungen und Leistungstests

1 Die Leitung Volksschulen entscheidet nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz über: die Festlegung und Beurteilung der Wahlfächer in der Volksschule; die Prüfungsinhalte der Aufnahmeprüfungen und die Durchführung der Aufnahmeprüfun - gen und Leistungstests.

§ 9 Schulausschlüsse

1 Die Leitung Volksschulen entscheidet auf Antrag des zuständigen Volksschulleitungsmitglieds in den vom Kanton geführten Schulen über Schulausschlüsse nach § 61 des Schulgesetzes.
8 )

§ 10 Schulratspräsidien

1 Die Leitung Volksschulen unterbreitet für die vom Kanton geführten Schulen der Departementsvor - steherin oder dem Departementsvorsteher zuhanden des Regierungsrats die Vorschläge für die Wahl der Schulratspräsidien.
2 Die Leitung Volksschulen leitet die Semestertreffen der Schulratspräsidien und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe. II bis
. Volksschulleitungsmitglieder
9

§ 10a

10 )
1 Die Leitung Volksschulen ist Anstellungsbehörde der Mitglieder der Volksschulleitung.
2 Die Leitung Volksschulen weist folgende Aufgaben einem oder mehreren Volksschulleitungsmitglie - dern zu: die Stellvertretung der Leitung Volksschulen; die Verantwortung für die Primarstufe; die Verantwortung für die Sekundarschule; die Personalverantwortung für Schulleitungen; die Verantwortung für administrative Themen;
5) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
7) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
8) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
9) Eingefügt am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
10) Eingefügt am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
2
Volksschulleitung: Verordnung die Personalverantwortung für die Leitungen der pädagogischen und administrativen Dienste. III. Die Volksschulleitungsmitglieder mit der Verantwortung für die Primarstufe und die Sekundarschule
11 )

§ 11

1 Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
12 )
13 ) Sie sind für die Qualität und die Entwicklung der jeweiligen Schulstufe und deren Kohä - renz verantwortlich;
14 ) Sie leiten die Schulleitungskonferenzen der jeweiligen Schulstufe;
15 ) Sie sind in den vom Kanton geführten Schulen für die Schulzuweisungen und -wechsel der Schülerinnen und Schüler verantwortlich;
16 ) Sie sind in den vom Kanton geführten Schulen für die vorzeitige Einschulung in den Kin - dergarten und die Rückstellung vom Kindergarteneintritt nach § 56 Schulgesetz verant - wortlich.
2
...
17 )
3
...
18 ) IV. Die Volksschulleitungsmitglieder mit Personalverantwortung für Schulleitungen und die zuständige Stelle der Gemeinden
19 )

§ 12 Führung der Schulleitungen

1 Die Schulleitungen der vom Kanton geführten Schulen werden durch die zuständigen Volksschullei - tungsmitglieder, die Schulleitungen der von den Gemeinden geführten Schulen durch die zuständige Stelle der Gemeinden geführt.
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2 Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden schliessen mindestens alle zwei Jahre mit den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen Zielvereinbarun - gen ab.
21 )
2bis Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder legen jährlich in den vom Kanton geführten Schulen die den Schulen zur Verfügung stehenden Budgets fest.
22 )
3 Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und, soweit für die von den Gemeinden geführten Schulen kantonale Vorgaben gelten, die zuständige Stelle der Gemeinden sind gegenüber der Leitung Volksschulen für die Auftragstreue und Leistungserbringung der Schulen verantwortlich.
23 )
4
...
24 )
11) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
12) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
13) Eingefügt am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017) Eingefügt am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
15) Eingefügt am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
16) Eingefügt am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
17) Aufgehoben am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
18) Aufgehoben am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
19) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
21) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
22) Eingefügt am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
23) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
24) Aufgehoben am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
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Volksschulleitung: Verordnung

§ 13 Aufsicht, Berichterstattung und Massnahmen

1 Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden führen die Aufsicht über die Leitungs- und Schulqualität einschliesslich des Qualitätsmanagements der Schulen. Sie pflegen den regelmässigen Austausch mit der Leitung Volksschulen und berichten jährlich über ihre Aufsichtstätigkeit. )
2 Bei Qualitätsmängeln treffen die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder oder die zuständige Stelle der Gemeinden geeignete Massnahmen.
26 )

§ 14 Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Schulleitungsmitglieder

1 Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder stellen nach Anhörung des Vorstands der Schulkonfe - renz und des Präsidiums des Schulrats und nach Beratung in der Volksschulleitungskonferenz die Schulleitungsmitglieder an (§ 97b Schulgesetz). Die Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Leitung Volksschulen.
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2 Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben in Bezug auf die Schulleitungen namentlich die folgenden Aufgaben:
28 ) Sie führen die periodischen Mitarbeitendengespräche.
29 )
... Sie behandeln Aufsichtsbeschwerden gegen Schulleitungsmitglieder.

§ 15 Personalrechtliche Aufgaben in Bezug auf die Mitarbeitenden der Schulen

1 Die zuständigen Volksschulleitungsmitglieder haben in Bezug auf die Mitarbeitenden der Schulen die folgenden Aufgaben:
30 ) Sie geben für die Lehr- und Fachpersonen, die Mitarbeitenden des Schulsekretariats und die Leitung der Tagesstrukturen die Stellen oder die Veränderung des Beschäftigungsgra - des frei. Sie genehmigen die Anstellungen der Lehr- und Fachpersonen. Sie bewilligen bei Lehrpersonen bezahlte Entlastungen und bei Lehr- und Fachpersonen Beurlaubungen für die Übernahme von schulübergreifenden Aufgaben. Sie stellen die Anträge an die Leitung Volksschulen nach § 7 dieser Verordnung.

§ 16

31 )
... V. Gemeinsame Bestimmung

§ 17 Beachtung der Teilautonomie der Schulleitungen

1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten die Leitung Volksschulen, die zuständigen Volksschullei - tungsmitglieder und die zuständige Stelle der Gemeinden die Teilautonomie der Schulleitungen, die diese zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogischen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen in Anspruch nehmen können.
32 )
25) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
26) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
27) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
29) Aufgehoben am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
30) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
31) Aufgehoben am 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
32) Fassung vom 11. April 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 20.04.2017)
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Volksschulleitung: Verordnung Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf Beginn des Schuljahres 2012/13 am 13. August
2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Volksschulleitung vom 17. No - vember 2008 aufgehoben.
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