Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen
Schulräte der Volksschulen: Verordnung Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen Vom 23. Dezember 2008 (Stand 26. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79a
1 ) ) , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Mitglieder sowie die Organisation der Schulräte der Volksschule.
2 Die Bestimmungen über die Aufgaben (§§ 3–6) und die Zusammensetzung (§§ 15–20) gelten nur für die Schulräte der vom Kanton geführten Schulen. Die Gemeinden Bettingen und Riehen bestimmen Zusammensetzung und Aufgaben der Schulräte für die von ihnen geführten Schulen. II. Auftrag und Aufgaben
§ 2 Auftrag
1 Auftrag des Schulrates ist, den auf die Schulpraxis bezogenen Austausch zwischen Schule und Ge - sellschaft zu pflegen. Er soll insbesondere:
3 ) den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen der Schule, nament - lich Lehr- und Fachpersonen, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Anwohnerinnen und Anwohnern, fördern, den einzelnen betroffenen Gruppen und Institutionen die Gelegenheit geben, ihre jeweili - gen Sichtweisen zur Geltung zu bringen, zur Lösung von Konflikten beitragen und bei Konflikten vermitteln.
§ 3 Aufgaben des Schulrats
1 Der Schulrat vermittelt bei die Schule betreffenden Konflikten zwischen schulinternen und/oder schulexternen Personen und Organisationen.
4 )
2 Der engere Schulrat, bestehend aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den schulexternen Mit - gliedern, hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
5 ) Genehmigung des Leitbilds: Er genehmigt das von der Schulleitung und der Schulkonfe - renz beschlossene Leitbild für eine Schule als Lern- und Lebensraum. Genehmigung der Hausordnung: Er genehmigt die von der Schulleitung erlassene Haus - ordnung. Informelle Anfragen an die Schulleitung: Er kann informelle Anfragen an die Schullei -
§ 79a eingefügt ins Schulgesetz durch GRB vom 20. 2. 2008, wirksam ab 10. 8. 2009.
2) SG 410.100 .
3)
§ 2 lit. a geändert durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
4) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
5)
§ 3 Abs. 2 lit. a geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
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Schulräte der Volksschulen: Verordnung Anträge an die Schulleitung oder die Volksschulleitung: Er kann Anträge an die Schullei - tung oder die Volksschulleitung stellen. Diese werden der Präsidentin bzw. dem Präsiden - ten und zuhanden der schulexternen Mitglieder in der Regel innert acht Wochen schrift - lich beantwortet.
6 ) Anordnung einer Schulkonferenz und Behandlung eines Geschäftes: Er kann eine Schul - konferenz anordnen und die Behandlung eines Geschäftes durch die Schulkonferenz ver - langen.
3 Bei den Geschäften nach Abs. 2 haben die schulinternen Mitglieder beratende Stimme.
§ 4 Vermittlungsverfahren
7 )
1 Betroffene Personen und Organisationen können bei die Schule betreffenden Konflikten die Präsi - dentin oder den Präsidenten um Vermittlung ersuchen.
8 )
2 Um Vermittlung ersuchen können
9 ) schulinterne und schulexterne Personen wie Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Fach - personen, Mitglieder der Schulleitung, Erziehungsberechtigte, Anwohnerinnen und An - wohner;
10 ) Organisationen, welche die betroffenen Personen oder deren Interessen vertreten, wie der Schülerinnen- und Schülerrat, die Schulkonferenz, der Elternrat oder der Quartierverein.
3 Um eine Vermittlung kann ersucht werden, wenn die betroffenen Personen oder Organisationen zu - vor erfolglos direkt eine Lösung gesucht haben.
4 Um eine Vermittlung kann nur ersucht werden, wenn alle Betroffenen und die Schulleitung mit der Vermittlung einverstanden sind.
5 Im Ersuchen ist der Sachverhalt zu schildern und darzulegen, zwischen welchen Personen und/oder Organisationen vermittelt werden soll. Das Ersuchen kann mit einem Vorschlag ergänzt werden, wer mit der Vermittlung betraut werden soll.
11 )
5bis Die Präsidentin oder der Präsident kann selbst vermitteln oder den Gesamtschulrat, einen Ausschuss oder ein einzelnes Mitglied mit der Vermittlung betrauen.
12 )
6 Das Vermittlungsorgan lädt alle Betroffenen zu einer Besprechung ein. Sie können von einer Person ihres Vertrauens begleitet werden.
13 )
7 Das Vermittlungsorgan versucht, eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden. Gelingt keine Einigung, gibt es eine Empfehlung zur Lösung ab.
14 )
§ 5 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die folgenden Aufgaben: Sie oder er beruft die Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. Sie oder er unterstützt und berät die Schulleitung in Konflikten. Sie oder er gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds seine Stellungnahme ab.
6)
§ 3 Abs. 2 lit. e geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
7) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
8) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
9)
§ 4 Abs. 2 lit. a geändert durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
11) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
12) Eingefügt am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
13) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
14) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
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Schulräte der Volksschulen: Verordnung
§ 6 Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der einzelnen schulexternen Mit -
glieder des Schulrats
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats nehmen regelmäs - sig am Unterricht, an Elternveranstaltungen, Schulkonferenzen und anderen Schulanlässen teil und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule.
15 )
2 Sie kündigen in der Regel die Unterrichtsbesuche vorher an.
3 Rückmeldungen zu ihren Eindrücken richten sie an die Lehr- und/oder Fachperson und die Schullei - tung. )
§ 7 Anspruch auf Informationen
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Schulrats können sich bei der Schulleitung über alle Schulangelegenheiten informieren, die ihren Auftrag betreffen.
§ 8 Pflichten
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Schulrats sind verpflichtet, an den Sitzun - gen teilzunehmen und aktiv mitzuarbeiten.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder des Schulrats sind verpflichtet, den Einführungskurs und die Weiterbildungen des Erziehungsdepartements bzw. der zuständigen Stel - le der Gemeinden zu besuchen.
3 Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Elternrats teil - zunehmen.
17 III. Sitzungen
§ 9 Einberufung
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft in der Regel einmal pro Quartal eine Sitzung ein. Eine Sit - zung wird zudem einberufen, wenn es zwei Mitglieder, die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten verlan - gen oder es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sit - zungstermin.
2 In dringenden Fällen kann die Einberufung auch mündlich und mit kürzerer Fristansetzung erfolgen.
§ 10 Ort und Zeit
1 Die Sitzungen finden in der Regel in der Schule statt. )
2 Die Sitzungszeit ist so festzulegen, dass möglichst alle Mitglieder teilnehmen können.
§ 11 Einladung
1 Die Einladung zur Sitzung wird den Teilnehmenden schriftlich mit Angabe der Traktandenliste min - destens eine Woche vor dem Sitzungstag zugestellt. Nicht in der Traktandenliste aufgeführte Geschäf -
1 Der Gesamtschulrat und, bei den Aufgaben gemäss § 3 Abs. 2, der engere Schulrat sind verhand - lungs- und beschlussfähig, wenn von den Angehörigen des Gesamtschulrats bzw. des engeren Schul -
15) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
16) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
17)
§ 8 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
18)
§ 10 Abs. 1 geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
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Schulräte der Volksschulen: Verordnung
2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie bzw. er den Stichentscheid. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Angehörigen des Gesamtschulrats bzw. des engeren Schulrats.
3 Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder das Mitglied in Ausstand und nimmt an den Beratungen nicht teil.
19 )
§ 13 Leitung
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Schulrats leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit übernimmt ein schulexternes Mitglied die Sitzungsleitung.
§ 14 Protokoll
1 Von der Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt. Dieses enthält die Gegenstände der Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie die Zahl der abgegebenen Stimmen. Die Schulleitung sorgt für die Erstellung des Protokolls.
2 Das Protokoll wird spätestens mit der nächsten Sitzungseinladung versendet und in der Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. Eine Kopie des genehmigten Protokolls geht an die zuständige Person der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich an die zuständige Stelle der Gemeinden.
§ 15 Berichterstattung
1 Die Vertretungen der Elternschaft, der Lehr- und Fachpersonen, der Schulleitung und der Schüler - schaft informieren ihre eigene Gruppierung. Der Schulrat beschliesst über die Art und Weise der In - formation.
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2 Die Information ist nicht zulässig, wenn ihr ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Insbesondere die Vermittlung gemäss § 3 Abs. 1 ist vertraulich zu behan - deln. IV. Zusammensetzung, Wahl und Entschädigung
§ 16 Zusammensetzung
1 Der Schulrat besteht gemäss § 79b Schulgesetz grundsätzlich aus sieben Personen: die Präsidentin bzw. der Präsident vier schulexterne Mitglieder mit zwei Vertretungen der Erziehungsberechtigten und zwei Vertretungen der Gesellschaft
21 ) zwei schulinterne Mitglieder mit einer Vertretung der Schulleitung und einer Vertretung der Lehr- und Fachpersonen. Die Präsidentin bzw. der Präsident muss eine schulexterne Person sein.
2 In den Sekundarschulen - chen schulinternen Mitgliedern bestehen.
22 )
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatz für den Rest nach. )
§ 16a
24 ) Unvereinbarkeiten
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident darf weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche
19)
§ 12 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
§ 15 Abs. 1 geändert durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
21)
§ 16 Abs. 1 lit. c geändert durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
22) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
23)
§ 16 Abs. 3 geändert durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
24)
§ 16a eingefügt durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
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Schulräte der Volksschulen: Verordnung
2 Die Vertretungen der Gesellschaft dürfen in der Regel keine eigenen Kinder in der Schule haben.
§ 17 Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident wird vom Regierungsrat gewählt.
2 Interessierte Organisationen, insbesondere Quartiervereine und Organisationen der Arbeitswelt, kön - nen der Volksschulleitung geeignete Kandidierende vorschlagen. Die Volksschulleitung unterbreitet dem Regierungsrat einen Wahlvorschlag.
3 Bei der Auswahl sind folgende Kriterien zu beachten: Interesse für Schul- und Bildungsfragen Moderationserfahrung Ausgewogenheit der Geschlechter Bezug zum Quartier
§ 18 Wahl der schulexternen Mitglieder
1 Die schulexternen Mitglieder werden wie folgt gewählt:
25 ) Der Elternrat der Schule wählt die beiden Vertretungen der Erziehungsberechtigten. Die - se Versammlung wird von der Schulleitung einberufen und geleitet. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der am meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr). Das Wahlergebnis wird von der Schulleitung veröffentlicht. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten scheiden aus dem Schulrat aus, wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchen. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Elternrat beschliessen, dass die Vertretung erst mit Ablauf der Amtsperiode aus dem Schulrat ausscheidet. Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der politischen Parteien die beiden Vertretungen der Gesellschaft.
§ 19 Bestimmung und Wahl der schulinternen Mitglieder
1 Die Schulleitung bestimmt die Vertretung der Schulleitung.
2 Die Schulkonferenz wählt die Vertretung und Ersatzvertretung der Lehr- und Fachpersonen. Gewählt ist jeweils die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der am meisten Stimmen auf sich vereinigt (re - latives Mehr).
26 )
3 Die Schülerschaft einer Sekundarschule, wenn vorhanden der Schülerinnen- und Schülerrat, kann zwei Vertretungen aus ihrem Kreis wählen.
27 )
§ 20 Entlassung und Nichtwiederwahl
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder können nach Massgabe der per - sonalrechtlichen Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes entlassen werden.
2 Bei Nichterfüllung der Pflichten durch eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten oder einer Vertretung der Gesellschaft empfiehlt die Volksschulleitung dem Regierungsrat, von einer Wiederwahl abzuse - hen. Vor der Wahl für eine neue Amtsperiode informieren die Präsidentinnen und Präsidenten die - ben.
§ 21 Entschädigung
1 Die jährliche Aufwands- und Spesenentschädigung beträgt für schulexterne Mitglieder CHF 1000,
25)
§ 18 lit. a geändert durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
26) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
27) Fassung vom 17. Dezember 2019, in Kraft seit 26. Dezember 2019 (KB 21.12.2019)
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Schulräte der Volksschulen: Verordnung
2 Die Entschädigung wird gekürzt oder entfällt, wenn nicht eine angemessene Anzahl von Sitzungen besucht wurde.
3 Die Vertretungen der Lehr- und Fachpersonen, der Schulleitung und der Schülerschaft erhalten keine Entschädigung.
28 ) V. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 22 Administrative Unterstützung durch das Schulsekretariat
1 Der Schulrat wird durch das Schulsekretariat administrativ unterstützt.
§ 23 Teilnahme an der Schulkonferenz
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die schulexternen Mitglieder können an den Schulkonferen - zen als Gäste teilnehmen. Sie werden zu den Konferenzen eingeladen.
30 )
§ 24 Semestertreffen der Schulratspräsidien
1 Die Volksschulleitung lädt alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte ein Mal pro Semester zu einem Treffen ein. Diese Treffen dienen dem gegenseitigen Austausch von Informationen und der Diskussion von gemeinsamen Fragen.
§ 25 Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden
1 Der Schulrat kann sich mit seinen Anliegen und Anträgen an die Volksschulleitung bzw. die zustän - dige Stelle der Gemeinden wenden. Diese unterstützt den Schulrat, insbesondere durch Informationen, Einführungskurse und Weiterbildungen. VI. Schlussbestimmung
§ 26
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. Au - gust 2009 wirksam.
28)
§ 21 Abs. 3 geändert durch RRB vom 7. 5. 2013 (wirksam seit 12. 8. 2013).
29)
§ 23: Titel geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
30)
§ 23 geändert durch RRB vom 23. 6. 2009 (wirksam seit 10 8. 2009).
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