Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» (187.122)
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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend»

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau «Kirche, Kind und Jugend» vom 14. Juni 1999 (Stand 1. August 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Die Kirche begleitet Kinder und Jugendliche von der Geburt bis ins junge Er - wachsenenalter durch Stärkung im Glauben, Lebenshilfe und kirchliche Gemeinschaft.
2 Dieser Begleitauftrag heisst «Kirche, Kind und Jugend».

§ 2 Inhalte

1 Durch die kirchlichen Angebote können Kinder und Jugendliche:
1. die Botschaft der Bibel und wichtige Gestalten und Ereignisse der Kirchenge - schichte kennenlernen;
2. sich mit Lebens- und Glaubensfragen auseinandersetzen;
3. Gemeinschaft mit Gott untereinander, in kirchlichen Feiern und anderen An - lässen erleben;
4. christliche Grundwerte erleben und kennenlernen;
5. Freizeit sinnvoll gestalten und erleben;
6. in der Gruppe soziale Erfahrungen und Fähigkeiten erwerben;
7. Verantwortung übernehmen und im eigenen Einsatz Lebenssinn finden.
2 Kinder und Jugendliche erleben die Gemeinschaft der Kirchenglieder als Ort, wo Glaube gelebt wird, man ihre Anliegen ernst nimmt, zu offenen Auseinandersetzun - gen in Glaubens- und Lebensfragen bereit ist und wo sie Raum bekommen für al - tersgemässe Aktivitäten.

§ 3 Bereiche

1 «Kirche, Kind und Jugend» umfasst folgende Bereiche:
1. Religionsunterricht;
2. Kirchliches Feiern;
3. Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche.
2 Die Kirchgemeinden machen Angebote in allen drei Bereichen.
3 Nach Möglichkeit sind die drei Bereiche zu vernetzen.

§ 4 Altersstufen

1 Die Bereiche umfassen folgende Altersstufen:
1. Vorschulstufe von der Geburt bis zum Schuleintritt;
2. Unterstufe: Erste bis dritte Klasse der Primarschulzeit;
3. Mittelstufe: Vierte bis sechste Klasse der Primarschulzeit;
4. Oberstufe: Erste und zweite Klasse;
5. Konfirmationsjahr;
6. Jugendalter nach der Konfirmation.
2 Die Kirchgemeinden machen stufengemässe Angebote auf allen Altersstufen.
3 Die einzelnen Altersstufen können durch eine besondere Feier eingeführt oder ab - geschlossen werden.

§ 5 Konzept

1 Gestützt auf die Bestimmungen dieser Verordnung erlässt der Kirchenrat zum Be - gleitauftrag «Kirche, Kind und Jugend» Grundsätze und Hilfestellungen in einem Konzept der Landeskirche.
2 Die Kirchgemeinde erarbeitet im Rahmen dieser Verordnung und des kantonalen Konzeptes eine gemeindeeigene Regelung «Kirche, Kind und Jugend». Diese wird dem Kirchenrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

§ 6 Verantwortung, Aufsicht

1 Die Kirchenvorsteherschaft trägt die Verantwortung für «Kirche, Kind und Ju - gend» in der Gemeinde und führt die Aufsicht.

§ 7 Eltern

1 Die Eltern sind aufgrund ihres Taufversprechens aufgerufen, ihre Kinder zum ge - ordneten Besuch der Angebote anzuhalten.
2 Die Kirchenvorsteherschaft pflegt und fördert die Zusammenarbeit und Kontakte mit den Eltern in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend».
3 Sie informiert die Eltern insbesondere über die gemeindeeigenen Regelungen mit den Programmen der einzelnen Bereiche und Altersstufen.

§ 8 Zusammenarbeit

1 Die Kirchenvorsteherschaft pflegt in ihrer Gemeinde insbesondere beim Religions - unterricht und den kirchlichen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche die Zu - sammenarbeit mit den Behörden und der Lehrerschaft der Schulen sowie den Ver - antwortlichen der katholischen Kirchgemeinde und allenfalls anderer Kirchen am Ort. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.
2 Die Landeskirche unterstützt und fördert die interkonfessionelle und ökumenische Zusammenarbeit in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend».
3 Landeskirche und Kirchgemeinden fördern und unterstützen die kirchlichen Ju - gendverbände in ihrer Tätigkeit für «Kirche, Kind und Jugend».
2. Religionsunterricht

§ 9 * Altersstufen

1 Die Kirchgemeinde kann vom 1. bis 8. Schuljahr in allen Klassen Religionsunter - richt anbieten. Die Unterrichtsinhalte sind mit jenen von Kindergottesdienst (Sonn - tagschule) und andern Trägern von religiöser Unterweisung abzusprechen.
2 In der Primarstufe wird für die Kinder der 3. bis 6. oder 2. bis 5. Klasse jedes Jahr Religionsunterricht erteilt. Dies geschieht vorwiegend in wöchentlichen Einzellek - tionen.
3 In der Sekundarstufe I werden im 7. und 8. Schuljahr insgesamt mindestens zwei Jahreslektionen erteilt. Die Kirchenvorsteherschaft legt die Lektionenzahl pro Klasse fest.
4 Neben den regulären Wochenstunden sind vorwiegend auf der Sekundarstufe I Un - terrichtsformen wie Blöcke, Halb- oder Ganztage oder Lager möglich. Diese können in Absprache mit dem katholischen Konfessionsteil und den Schulen die reguären Unterrichtsstunden ersetzen.

§ 10 * Besuch

1 Der Besuch des Religionsunterrichts ist für Kinder und Jugendliche, die der Evan - gelischen Landeskirche des Kantons Thurgau angehören, grundsätzlich obligato - risch. Die Katechetinnen oder Katecheten führen in den Klassen eine Präsenzkon - trolle. Die Kirchenvorsteherschaft sucht das Gespräch mit den Säumigen und deren Eltern.
2 Evangelische Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht oder nicht mehr besuchen wollen, sind durch ihre Eltern oder deren gesetzliche Vertre - tung schriftlich abzumelden.
3 Bei Schülerinnen und Schülern mit Lücken im Unterrichtsbesuch entscheidet die Kirchenvorsteherschaft über eine allfällige Wiederaufnahme in den Religionsunter - richt.

§ 10 bis

* Fachaufsicht und Fachberatung
1 In der Fachaufsicht unterstützt der Kirchenrat die örtlichen Behörden und bezeich - net dafür eine entsprechende Stelle.
2 Der Kirchenrat sorgt für eine geeignete Fachberatung.
3 Die Fachaufsicht und die Fachberatung umfasst den Religionsunterricht an den Volksschulen und an den Privat- wie auch Sonderschulen.

§ 11 Klassen

1 Die Grösse und Zusammensetzung der Klassen richtet sich nach den örtlichen Ver - hältnissen. Eine Abteilung soll über längere Zeit mindestens acht und höchstens 20 Schülerinnen und Schüler umfassen.
2 Ein Teil des Unterrichtes kann auch interkonfessionell im Klassenverband erteilt werden.

§ 12 Lehrkräfte, Lehrplan, Lehrmittel

1 Der Religionsunterricht ist auf allen Stufen von dazu ausgebildeten Lehrkräften zu erteilen.
2 Er richtet sich inhaltlich nach den vom Kirchenrat festgelegten Lehrplänen.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Lehrmittel. Der Kirchenrat kann Lehrmittel empfehlen.

§ 13 Finanzielles

1 Die Kirchgemeinden tragen die Unterrichtskosten für die Kinder und Jugendlichen, die in ihrer Gemeinde Wohnsitz haben.
2 Die Koordination der Verrechnung ist Sache der Kirchenpflege des Schulortes. Der Kirchenrat erlässt Empfehlungen über die Verrechnungssätze.
3. Konfirmationsunterricht

§ 14 Lehrkräfte, Lehrplan, Lehrmittel

1 Die Gestaltung des Konfirmationsunterrichtes und die Lehrinhalte liegen grund - sätzlich in der Verantwortung der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers.
2 Der Kirchenrat kann zur Unterrichtsgestaltung Lehrpläne oder Unterrichtshilfen empfehlen.
3 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten für die Lehrmittel und Unterrichtshilfen.

§ 14 bis

* Voraussetzung
1 Jugendliche, die den Religionsunterricht sowie die «Feiern und Anlässe» gemäss § 21 ordnungsgemäss besucht haben, werden ins Konfirmationsjahr aufgenommen.
2 Bei allfälligen Versäumnissen entscheidet die Kirchenvorsteherschaft auf Antrag des zuständigen Pfarramtes über eine Aufnahme ins Konfirmationsjahr und über Auflagen, die noch zu erfüllen sind.

§ 15 Pflicht

1 Der Konfirmationsunterricht umfasst mindestens 40 Lektionen. Sein regelmässiger Besuch ist Voraussetzung für die Zulassung zur Konfirmation.
2 Mit dem Einverständnis der Kirchenvorsteherschaft kann der Konfirmationsunter - richt durch Kurse, Lager oder andere Veranstaltungen ergänzt werden.

§ 16 Klassen

1 Die Klassengrösse ergibt sich aus den örtlichen Verhältnissen.
2 Nach Möglichkeit sind die Konfirmandinnen und Konfirmanden aller Schultypen gemeinsam zu unterrichten.
4. Kirchliche Feiern

§ 17 Kindergottesdienst

1 Die Kirchgemeinde bietet für Kinder im Vorschulalter und der Unterstufe Kinder - gottesdienste (Sonntagsschule) an. Wo für Schülerinnen und Schüler der vierten Klasse noch kein Jugendgottesdienst angeboten wird, werden diese zu Kindergottes - diensten eingeladen.
2 Die Inhalte des Religionsunterrichtes dieser Stufen und jene der Kindergottesdiens - te sind aufeinander abzustimmen.

§ 18 Jugendgottesdienst

1 Die Kirchgemeinde bietet den Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe und der Oberstufe bis zum Konfirmationsjahr regelmässig Jugendgottesdienste an.
2 Nach Möglichkeit sollen für die Mittel- und Oberstufe getrennte Angebote gemacht werden.

§ 19 Weitere kirchliche Feiern

1 Familiengottesdienste und Gemeindefeste geben den Kindern und Jugendlichen Gelegenheit des Feierns mit der Gemeinde der Erwachsenen.

§ 20 Ansetzung

1 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die zeitliche Ansetzung dieser Angebote. Sie ist dafür besorgt, dass über das ganze Jahr verteilt genügend verschiedenartige Angebo - te bestehen. Davon soll ein angemessener Teil auf den Sonntag gelegt werden.

§ 21 Besuch

1 Der Besuch der Kindergottesdienste ist freiwillig.
2 Für die Mittel- und Oberstufe und für das Konfirmationsjahr legt die Kirchenvor - steherschaft die Zahl der zu besuchenden kirchlichen Feiern und Anlässe im Rah - men der kantonalen Richtzahlen fest.
3 Für die Mittelstufe beträgt die kantonale Richtzahl 24 Besuche, verteilt auf die 4. bis 6. oder 5. und 6. Klasse.
4 Für die Oberstufe beträgt die kantonale Richtzahl 24 Besuche, verteilt auf die ers - ten beiden Klassen. *
5 Für das Konfirmationsjahr beträgt die kantonale Richtzahl 12 Besuche.
6 Der Besuch von Erwachsenen- und Familiengottesdiensten sowie weiterer kirchli - chen Feiern ist dem Jugendgottesdienst gleichgestellt.

§ 22 Leitung

1 Die Kirchenvorsteherschaft beauftragt freiwillige Leiterinnen oder Leiter mit der Leitung des Kindergottesdienstes.
2 Die Leitung der Jugendgottesdienste obliegt Pfarrerinnen, Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen oder dafür besonders ausgebildeten Leiterinnen oder Leitern.
3 Die mit der Leitung Beauftragten können Kinder- und Jugendgottesdienste auch im Team vorbereiten und gestalten.
4 Die Kirchenvorsteherschaft fördert die aktive Beteiligung von Jugendlichen und Eltern bei der Vorbereitung und Durchführung von Jugendgottesdiensten.
5. Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche

§ 23 Auftrag

1 Kirchliche Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ermöglichen diesen, sich - einandersetzung und das Erlebnis der Gemeinschaft in der Gruppe.

§ 24 Angebot

1 Die Kirchgemeinde fördert und unterstützt stufengerechte kirchliche Freizeitange - bote und -projekte für Kinder und Jugendliche auf allen Altersstufen.
2 Sie kann eigene Jugendgruppen führen und pflegt die Zusammenarbeit mit den ent - sprechenden Jugendverbänden.
3 Die Kirchgemeinde kann die Angebote von offener Jugendarbeit der Schulgemein - de oder der Politischen Gemeinde mittragen und unterstützen.
4 Die Kirchenvorsteherschaft fördert die regionale Zusammenarbeit.

§ 25 Leitung

1 Mit Leitungsaufgaben bei kirchlichen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendli - che werden dafür ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut.
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 26 Stellen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in «Kirche, Kind und Jugend» der Kirchgemein - den sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches:
1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
2. Diakoninnen und Diakone,
3. Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer,
4. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter,
5. Katechetinnen und Katecheten,
6. Kindergottesdienstleiterinnen und Kindergottesdienstleiter.
2 Die Kirchgemeinde schafft die für die Umsetzung des Konzeptes notwendigen Stellen.
3 Die Kirchenvorsteherschaft wählt die Stelleninhaberinnen und -inhaber. Die An - stellungsbedingungen sind vertraglich zu regeln.
4 Die Landeskirche kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Besoldungsrichtli - nien erlassen.

§ 27 Ausbildung, Ausweis

1 Angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weisen sich über eine ihrer Tätigkeit entsprechende Ausbildung aus.
2 Der Kirchenrat kann Ausbildungskurse anerkennen oder eigene Kurse anbieten.
3 Er entscheidet über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen.

§ 28 Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Die Kirchenvorsteherschaft kann in allen Bereichen von «Kirche, Kind und Ju - gend» einzelne Aufgaben freiwilligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern übertra - gen.
2 Die Kirchenvorsteherschaft fördert und unterstützt diese Mitarbeit und sorgt für eine entsprechende Anerkennung.

§ 29 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen und Altersstufen von «Kirche, Kind und Jugend» obliegt der Kirchenvorsteher - schaft.
2 Sie kann sich von Beauftragten der Landeskirche beraten lassen.

§ 30 Fortbildung

1 Die Landeskirche bietet Fortbildungskurse und Supervisionsmöglichkeiten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
2 Diese sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden und sind gehalten, an Super - visionen teilzunehmen.
3 Die Landeskirche beteiligt sich zusammen mit den Kirchgemeinden an den Fortbil - dungs- und Supervisionskosten gemäss separaten Bestimmungen.
7. Ämter und Kommissionen

§ 31 * Stellen

1 Die Landeskirche führt Stellen in den Bereichen:
1. Ausbildung Katechetik
2. Weiterbildung Katechetik
3. Beratung Religionsunterricht
4. Fachaufsicht Religionsunterricht
5. Medienstelle
6. Gemeinde-Jugendarbeit
7. Kirchliches Feiern
2 Der Kirchenrat wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest und führt die Aufsicht.

§ 32 Kommissionen der Landeskirche

1 Der Kirchenrat bestellt je eine Kommission für Katechetik, Kindergottesdienste und kirchliche Gemeinde-Jugendarbeit. Diese Kommissionen sind Beratungsorgane des Kirchenrates mit Antragsrecht und unterstützen die Gemeinden in ihren beson - deren Bereichen von «Kirche, Kind und Jugend».
2 Jede Kommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Einer dieser Sitze steht einem Mitglied des Kirchenrates zu. Die Kommission konstituiert sich selbst.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und deckt sich mit jener des Kirchenrates. Eine Wiederwahl ist möglich.
4 Die Kommissionen pflegen in den Aufgaben von «Kirche, Kind und Jugend» eine enge Zusammenarbeit.

§ 33 Katechetische Kommission

1 Die katechetische Kommission betreut die Bereiche Religionsunterricht sowie kirchliches Feiern auf der Mittel und Oberstufe. Sie hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Katechetik insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie erstellt zu Handen des Kirchenrates Lehr- und Stoffpläne.
2. Sie wählt die Lehrmittel aus.
3. Sie organisiert Aus- und Weiterbildungskurse.
4. Sie stellt Materialien für den Religionsunterricht und das kirchliche Feiern be - reit.
5. Sie berät und unterstützt die Beauftragten für Katechetik in den Kirchgemein - den.

§ 34 Kommission für Kindergottesdienste

1 Die Kommission für Kindergottesdienste betreut den Bereich der Kindergottes - dienste und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie berät und unterstützt die Verantwortlichen für die Kindergottes-dienste in den Kirchgemeinden.
2. Sie führt Tagungen sowie Aus- und Fortbildungskurse durch für Leiterinnen und Leiter des kirchlichen Feierns auf der Vorschul- und Unterstufe.
3. Sie vermittelt Arbeitsmaterialien.

§ 35 Kommission für Gemeinde-Jugendarbeit

1 Die Kommission für Gemeinde-Jugendarbeit fördert die kirchlichen Freizeitange - bote für Kinder und Jugendliche in den Kirchgemeinden. Sie hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinde-Jugendarbeit insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie organisiert zusammen mit dem oder der Beauftragten für Gemeinde- Jugendarbeit Kurse und Tagungen für Leiterinnen und Leiter der kirchlichen Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche.
2. Sie berät und unterstützt die Verantwortlichen für die kirchlichen Freizeitan - gebote für Kinder und Jugendliche in den Kirchgemeinden.
3. Sie fördert regionale und kantonale Veranstaltungen für Jugendliche.
8. Schlussbestimmungen

§ 36 Ausnahmen

1 Ergeben sich aus den örtlichen Verhältnissen triftige Gründe für eine von dieser Verordnung abweichende Regelung, kann diese vom Kirchenrat auf Antrag der Kir - chenvorsteherschaft bewilligt werden.

§ 36a * Übergangsbestimmung

1 Allfällige zusätzliche Lektionen im Sinn von § 9 Abs. 2 sind von den Kirchge - meinden spätestens auf das Schuljahr 2014/15 einzuführen.

§ 37 ...

1 )

§ 38 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 1552.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.06.1999 01.01.2000 Erstfassung 29/1999

§ 9 25.06.2012 01.08.2013 geändert 40/2012

§ 10 25.06.2012 01.08.2013 geändert 40/2012

§ 10 bis

25.06.2012 01.08.2013 eingefügt 40/2012

§ 14 bis 25.06.2012 01.08.2013 eingefügt 40/2012

§ 21 Abs. 4 25.06.2012 01.08.2013 geändert 40/2012

§ 31 25.06.2012 01.08.2013 geändert 40/2012

§ 36a 26.06.2012 01.08.2013 eingefügt 40/2012

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