Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (742.1)
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Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG) vom 1. Juli 2015 (Stand 1. Januar 2016)
1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirt - schaftlicher Gesichtspunkte den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengü - terverkehr mit dem Zweck,
1. eine vermehrte Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen,
2. alle Gemeinden mit einer angemessenen Grundversorgung zu erschliessen,
3. die raumplanerisch und volkswirtschaftlich erwünschte Entwicklung der Re - gionen und Gemeinden zu unterstützen.
2 Die Fördermassnahmen müssen bedarfs-, verkehrsmittel- und umweltgerecht sein.

§ 2 Zusammenarbeit

1 Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen Ver - kehr, den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr.
2 Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbargebieten und den Anbieterinnen und An - bietern öffentlicher Verkehrsleistungen (Unternehmen) zusammen.
3 Bei Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden auslösen, findet vorgängig eine Anhörung der Gemeinden statt.
2. Fördermassnahmen

§ 3 Beteiligung an Massnahmen des Bundes

1 Der Kanton beteiligt sich unter Wahrung der kantonalen Interessen an den Mass - nahmen des Bundes.

§ 4 Angebotsvereinbarungen

1 Der Kanton legt aufgrund der Bundesbestimmungen das Angebot im regionalen Personenverkehr fest. Er kann weitere Leistungen vereinbaren.
2 Er schliesst mit den Unternehmen Angebotsvereinbarungen im regionalen Perso - nenverkehr über die zu erbringenden Verkehrsleistungen ab.
3 Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch für den Personen - fernverkehr, den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr Angebotsver - einbarungen abschliessen sowie Beiträge an Verkehrsmittel leisten.
4 Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit Unternehmen Angebotsver - einbarungen über zusätzliche Verkehrsleistungen abschliessen.
5 Den Unternehmen ist für die vereinbarte Leistung die Differenz zwischen erzielba - ren Erträgen und erwarteten Kosten abzugelten.

§ 5 Infrastrukturbeiträge

1 Der Kanton leistet nach Art. 57 des Eisenbahngesetzes des Bundes
1 ) seinen Beitrag in den Bahninfrastrukturfonds.
2 Er kann darüber hinaus weitere Beiträge an den Ausbau der Bahninfrastruktur leis - ten oder vom Bund beschlossene Infrastrukturmassnahmen vorfinanzieren.
3 Er kann Beiträge an Haltestellen regionaler Buslinien und an Buspriorisierungs - massnahmen, sofern sie nicht Bestandteil von Kantonsstrassen sind, sowie an Par - kierungsanlagen für Autos bei Bahnhaltestellen ausrichten. Für bedarfsgerechte Ab - stellplätze für Velos, Mofas und Motorräder an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sorgen die Gemeinden.
4 Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch Beiträge für den Schienengüterverkehr oder den touristischen Verkehr gewähren.

§ 6 Beteiligung, eigene Betriebe

1 Kanton oder Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche selber führen.

§ 7 Tarif- oder Verkehrsverbunde

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen.
2 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Tarif- oder Ver - kehrsverbunde unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

§ 8 Weitere Tarifmassnahmen

1 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können zusätzliche Tarif - massnahmen treffen.
2 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben den Unternehmen die dadurch ent - stehenden Einnahmenausfälle zu entschädigen.
1) SR 742.101

§ 9 Information

1 Der Kanton kann für die Information zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs Massnahmen ergreifen oder sich an solchen beteili - gen.

§ 10 Ortsverkehr

1 Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
2 Der Kanton leistet einen Beitrag von 15 bis 25 Prozent der ungedeckten Betriebs - kosten.
3. Finanzierung

§ 11 Beiträge des Kantons

1 Die Beiträge des Kantons umfassen:
1. Abgeltungen;
2. Beiträge à fonds perdu;
3. verzinsliche oder zinslose Darlehen;
4. Beteiligungen am Eigenkapital;
5. Eigenleistungen.

§ 12 Beiträge der Gemeinden

1 Die durch eine öffentliche Personenverkehrsverbindung erschlossenen Gemeinden haben zusammen einen Drittel an die Aufwendungen zu leisten, welche dem Kanton erwachsen aus:
1. Angebotsvereinbarungen im regionalen Personenverkehr (§ 4 Abs. 2) und Per - sonenfernverkehr (§ 4 Abs. 3);
2. seinem Beitrag in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (§ 5 Abs. 1);
3. Beteiligungen an Tarif- oder Verkehrsverbunden (§ 7);
4. weiteren Tarifmassnahmen (§ 8).
2 Sofern den Gemeinden aus den Angebotsvereinbarungen für den Schienengüterver - kehr und den touristischen Verkehr, den Beiträgen an Verkehrsmittel sowie dem Bau oder der Erneuerung von standortgebundenen Anlagen oder Einrichtungen Vor - teile erwachsen, haben sie sich mit 30 bis 50 Prozent an den kantonalen Beiträgen zu beteiligen.

§ 13 Bemessung der Gemeindebeiträge

1 Die Beiträge gemäss § 12 Abs. 1 werden je zur Hälfte nach dem Verkehrsangebot und der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im dadurch erschlossenen Gebiet festgelegt. Die Berechnung wird alle zwei Jahre veränderten Verhältnissen ange - passt.
2 Die Beiträge gemäss § 12 Abs. 2 werden nach dem Umfang der Vorteile festgelegt.

§ 14 Beiträge Dritter

1 Fördermassnahmen des Kantons, aus denen Nachbargebiete oder weitere Interes - sierte Nutzen ziehen, setzen in der Regel entsprechende Beiträge der Begünstigten voraus.
4. Zuständigkeit

§ 15 Grosser Rat, Volk

1 Für Beschlüsse über Infrastrukturbeiträge, Beteiligungen an Unternehmen, In - formationsmassnahmen und Beiträge an den Ortsverkehr ist unter Vorbehalt der Fi - nanzkompetenzen des Regierungsrates gemäss § 45 der Kantonsverfassung
1 ) und des Volkes gemäss § 23 der Kantonsverfassung der Grosse Rat zuständig.
2 Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Beiträge an Verkehrsmittel und die Beteiligung des Kantons an Tarif- oder Verkehrsverbunden sowie über weitere kantonale Tarifmassnahmen, soweit nicht der Regierungsrat gemäss § 45 der Kantonsverfassung zuständig ist.

§ 16 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist abschliessend zuständig für Angebotsvereinbarungen und für die Vorfinanzierung von Infrastrukturmassnahmen, welche vom Bund beschlossen worden sind.
2 Er beschliesst über alle weiteren Fördermassnahmen dieses Gesetzes im Rahmen seiner Finanzkompetenzen gemäss § 45 der Kantonsverfassung.

§ 17 Departement

1 Das zuständige Departement des Regierungsrates legt die Gemeindebeiträge ge - mäss § 13 dieses Gesetzes fest.
1) RB 101
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.07.2015 01.01.2016 Erstfassung 28/2015
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