Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (952.860)
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Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Vom 9. November 1993 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 3./17. Dezember 1974 betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ) , beschliessen:

§ 1

1 Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexperten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt:
2 ) Für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen CHF 65 Für Prüfungen der Motorfahrräder CHF 40
3 ) Für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt CHF 40
2 Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b beträgt ¼ Zeitein - heit.

§ 2

1 Die Betriebskommission der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.

§ 3

1 Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
4 ) Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 40
5 ) Gruppenprüfung CHF 40
6 ) CZV - Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung) CHF 60

§ 4

1 Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhö - hen: Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Spesenverordnung vom 13. Dezember 1983.
7 ) Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 40 Gruppenprüfung CHF 15
1) SG 952.800 .
2) Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)

§ 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).

4)

§ 3 lit. a in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).

5)

§ 3 lit. b in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).

6)

§ 3 lit. c beigefügt durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 16. 3. 2010 (wirksam seit 1. 4. 2010).

7)

§ 4 lit. b in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).

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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren

§ 5

1 Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallentschädigung:
8 )
50% der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens fünf Arbeitstage bei Führerprüfungen und drei Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Ter - min erfolgt ist;
100% der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen; bis 100% der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120, bei Verspätung von mehr als fünf Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigem Ausweis oder fehlenden Unterlagen.

§ 6

1 Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitauf - wand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 lit. c und § 4 berechnet.
2 Die Gebühr beträgt für: die Instruktion der Prüfberechtigten CHF 120 die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 13.20 (Typenscheinkontrolle) CHF 30

§ 7

1 Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtung einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeit - aufwand gemäss den Ansätzen von §1 Abs. 1 lit. c und § 4 berechnet.
2 Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung
9 ) des Verkehrskunde-Unterrichts der praktischen Motorrad-Grundschulung beträgt pauschal CHF 300.

§ 8

1 Die Standgebühren für sichergestellte Fahrzeuge betragen pro Tag: Für Motorfahrräder CHF 2 Für Kleinmotorräder und Motorräder CHF 3 Für leichte Motorwagen und ihre Anhänger CHF 7 Für schwere Motorwagen und ihre Anhänger CHF 12

§ 9

1 Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss § 6 Abs. 2 und 3 der basellandschaftli - chen Verordnung vom 21. März 1985 zum Bundesgesetz über das Messwesen erhoben.

§ 10

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§ 11

1 Angebrochene Frankenbeträge werden auf- oder abgerundet.

§ 12

1 Die Betriebskommission regelt den Gebührenerlass.
8)

§ 5 lit. a in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel- Landschaft vom 8. 12. / 17. 11. 1998 (wirksam seit 1. 1.

1999).
9)

§ 7 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel- Landschaft vom 14. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).

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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren

§ 13

1 Die Vereinbarung vom 3. Dezember 1991 über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel wird aufgehoben.

§ 14

1 Diese Vereinbarung wird am 1. Januar 1994 wirksam. Liestal, den 9. November 1993 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: W. Spitteler Der Landschreiber: W. Mundschin Basel, den 9. November 1993 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. M. Feldges Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss
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