Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Vom 9. November 1993 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 3./17. Dezember 1974 betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ) , beschliessen:
§ 1
1 Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexperten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt:
2 ) Für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen CHF 65 Für Prüfungen der Motorfahrräder CHF 40
3 ) Für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt CHF 40
2 Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b beträgt ¼ Zeitein - heit.
§ 2
1 Die Betriebskommission der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.
§ 3
1 Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
4 ) Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 40
5 ) Gruppenprüfung CHF 40
6 ) CZV - Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung) CHF 60
§ 4
1 Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhö - hen: Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Spesenverordnung vom 13. Dezember 1983.
7 ) Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 40 Gruppenprüfung CHF 15
1) SG 952.800 .
2) Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)
§ 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
4)
§ 3 lit. a in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
5)
§ 3 lit. b in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
6)
§ 3 lit. c beigefügt durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 16. 3. 2010 (wirksam seit 1. 4. 2010).
7)
§ 4 lit. b in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren
§ 5
1 Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallentschädigung:
8 )
50% der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens fünf Arbeitstage bei Führerprüfungen und drei Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Ter - min erfolgt ist;
100% der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen; bis 100% der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120, bei Verspätung von mehr als fünf Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigem Ausweis oder fehlenden Unterlagen.
§ 6
1 Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitauf - wand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 lit. c und § 4 berechnet.
2 Die Gebühr beträgt für: die Instruktion der Prüfberechtigten CHF 120 die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 13.20 (Typenscheinkontrolle) CHF 30
§ 7
1 Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtung einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeit - aufwand gemäss den Ansätzen von §1 Abs. 1 lit. c und § 4 berechnet.
2 Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung
9 ) des Verkehrskunde-Unterrichts der praktischen Motorrad-Grundschulung beträgt pauschal CHF 300.
§ 8
1 Die Standgebühren für sichergestellte Fahrzeuge betragen pro Tag: Für Motorfahrräder CHF 2 Für Kleinmotorräder und Motorräder CHF 3 Für leichte Motorwagen und ihre Anhänger CHF 7 Für schwere Motorwagen und ihre Anhänger CHF 12
§ 9
1 Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss § 6 Abs. 2 und 3 der basellandschaftli - chen Verordnung vom 21. März 1985 zum Bundesgesetz über das Messwesen erhoben.
§ 10
1
§ 11
1 Angebrochene Frankenbeträge werden auf- oder abgerundet.
§ 12
1 Die Betriebskommission regelt den Gebührenerlass.
8)
§ 5 lit. a in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel- Landschaft vom 8. 12. / 17. 11. 1998 (wirksam seit 1. 1.
1999).
9)
§ 7 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel- Landschaft vom 14. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren
§ 13
1 Die Vereinbarung vom 3. Dezember 1991 über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel wird aufgehoben.
§ 14
1 Diese Vereinbarung wird am 1. Januar 1994 wirksam. Liestal, den 9. November 1993 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: W. Spitteler Der Landschreiber: W. Mundschin Basel, den 9. November 1993 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. M. Feldges Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss
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