Datenschutzgesetz (142.1)
CH - SG

Datenschutzgesetz

Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 (Stand 25. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Mai 2008 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 2 Bst. g der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Begriffe

1 In diesem Erlass bedeuten: a) * Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare na - türliche Person beziehen; b) besonders schützenswerte Personendaten: Angaben über:
1. religiöse, weltanschauliche sowie politische Ansichten und Tätigkeiten. Ausgenommen sind Angaben über die Mitgliedschaft bei einer Religions - gemeinschaft, einer Organisation oder einer politischen Partei, wenn die betroffene Person diese selbst bekannt gegeben hat oder für ein öffentli - ches Amt kandidiert;
2. * Gesundheit, Intimsphäre und ethnische Zugehörigkeit;
2 bis . * genetische Daten 4 ;
2 ter . * biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
3. Leistungen und Massnahmen der sozialen Hilfe;
4. strafrechtliche sowie disziplinarische Verfahren und Sanktionen;
1 ABl 2008, 2299 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Abgekürzt DSG. Vom Kantonsrat erlassen am 25. November 2008; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Januar 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2009 für Kanton und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons, ab 1. Januar 2010 für Gemeinde, selbständiges öffentlich-rechtliches Gemeindeunternehmen sowie Gemeindever - band und Zweckverband.
4 Gemäss Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober
2004, SR 810.12 .
c) * betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet wer - den; d) Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Personendaten, welche die Be - urteilung der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; d bis ) * Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbeson - dere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusa - gen; e) * Bearbeitung: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den ange - wandten Mitteln und Verfahren, insbesondere die Beschaffung, Aufbewah - rung, Verwendung, Umarbeitung, Bekanntgabe, Archivierung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten sowie die Durchführung logischer oder rech - nerischer Operationen mit diesen Personendaten; e bis ) * Verletzung der Datensicherheit: jede Verletzung der Sicherheit, die unge - achtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt, dass Personenda - ten verloren gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefug - ten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; f) Bekanntgabe von Personendaten: Zugänglichmachen von Personendaten so - wie Gewährung von Einsicht, Weitergabe und Veröffentlichung; g) Datensammlung: Bestand von Personendaten, der nach Personen erschlossen oder erschliessbar ist; h) * öffentliches Organ: Organ, Behörde oder Dienststelle von:
1. Kanton;
2. selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt des Kantons;
3. Gemeinde
4. selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen;
5. Gemeindeverband und Zweckverband; i) Empfängerin oder Empfänger: natürliche oder juristische Person, die vom öf - fentlichen Organ Personendaten erhält; j) Fachstelle für Datenschutz: von Kanton und Gemeinde eingesetztes Organ für Aufsicht und Beratung im Datenschutz; k) Rechtsgrundlage: Erlass mit allgemein verbindlichen Bestimmungen, insbe - sondere Gesetz und Verordnung. Der Verordnung sind vom fakultativen Re - ferendum ausgenommene Vollzugsvorschriften von Gemeinden gleichgestellt;
l) Gesetz: Erlass, der nach Art. 67 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 5 von den Stimmberechtigten ausdrücklich oder stillschweigend angenommen wurde, sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungs- oder Gesetzesrang zukommt. Dem Gesetz sind die Gemeindeordnung sowie das rechtsetzende Reglement und die rechtsetzende Vereinbarung gleichgestellt.

Art. 2 * Geltungsbereich

a) Grundsatz
1 Dieser Erlass regelt die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Or - gane.
1bis Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben er - füllen. *
2 Er wird nicht angewendet: a) wenn das öffentliche Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt; b) auf Personendaten, die von einer im Dienst- oder Auftragsverhältnis mit dem öffentlichen Organ stehenden natürlichen Person zum ausschliesslich persön - lichen Gebrauch bearbeitet werden und anderen Personen weder ausgehän - digt werden noch ihnen zugänglich sind; c) * ... d) auf Personendaten, die das zuständige Archiv von Kanton und Gemeinde dauerhaft aufbewahrt.
3 In hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der gerichtlichen Verwaltungs - rechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren richten sich die Rechte und Ansprüche nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. *

Art. 2a * b) kantonale Statistik

1 Es werden im Rahmen der kantonalen Statistik nicht angewendet: a) Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses bei Verwendung von Daten für statistische Zwecke; b) Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses auf die Indirekterhebung von statistischen Daten nach dem Statistikgesetz.
5 sGS 111.1 .
II. Bearbeitung von Personendaten (2.)

Art. 3 Verantwortlichkeit

1 Wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten einer Datensammlung, bezeichnen sie das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fachstelle für Datenschutz.
3 Das öffentliche Organ ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen be - weispflichtig. *

Art. 4 Grundsätze

1 Das öffentliche Organ bearbeitet Personendaten nach Massgabe des Zwecks, der in der Rechtsgrundlage festgelegt ist, bei der Beschaffung angegeben wurde oder aus den Umständen ersichtlich ist.
2 Es stellt sicher, dass die Beschaffung der Personendaten und der Zweck ihrer Be - arbeitung für die betroffene Person erkennbar und die Personendaten richtig und, nach Massgabe der Verwendung, vollständig sind.
3 Es trifft organisatorische und technische Massnahmen zur Sicherung der Daten vor Verlust und Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und unbefugtem Bearbeiten.

Art. 5 Voraussetzungen

1 Die Bearbeitung von Personendaten ist zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage be - steht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, Persönlich - keitsprofilen sowie Profiling ist zulässig, wenn: * a) das Gesetz die Bearbeitung vorsieht oder b) die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist oder c) die betroffene Person:
1. im Einzelfall ausdrücklich sowie in Kenntnis von Zweck und Art der vor - gesehenen Bearbeitung eingewilligt hat oder
2. ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.

Art. 6 * Besondere Fälle

a) Systematische Beschaffung
1 Das öffentliche Organ gibt bei einer systematischen Beschaffung von Personen - daten durch Fragebogen oder andere Formen von Umfragen bei einer Vielzahl von Personen bekannt: a) Zweck und Rechtsgrundlage der Bearbeitung; b) an der Beschaffung beteiligte Behörde oder Dienststelle; c) die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger der beschafften Perso - nendaten.

Art. 7 b) Bearbeitung für nicht personenbezogenen Zweck

1 Das öffentliche Organ anonymisiert Personendaten, die es für einen nicht perso - nenbezogenen Zweck, insbesondere für Statistik, Planung und Forschung, bearbei - tet, sobald der Zweck der Bearbeitung die Anonymisierung zulässt.
2 Es stellt sicher, dass bei Bekanntgabe des Ergebnisses Rückschlüsse auf betroffene Personen ausgeschlossen sind.
3 Es kann Personendaten einem anderen öffentlichen Organ oder Dritten zur Bear - beitung für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen, wenn die Empfän - gerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet: a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zu erfüllen; b) die Personendaten nicht weiterzugeben.

Art. 8 * ...

Art. 8a * Datenschutz-Folgenabschätzung

1 Das öffentliche Organ erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Per - son mit sich bringen kann. Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, kann eine gemeinsame Abschätzung erstellt werden.
2 Das hohe Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Es liegt namentlich vor: a) bei der umfangreichen Bearbeitung von besonders schützenswerten Perso - nendaten oder von Persönlichkeitsprofilen; b) bei einem Profiling.
3 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Per - son sowie die Massnahmen zum Schutz der Grundrechte.

Art. 8b * Vorabkonsultation

1 Das öffentliche Organ legt der Fachstelle für Datenschutz zur Vorabkonsultation vor: a) Rechtsetzungsprojekte, die den Datenschutz betreffen; b) Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen.
2 Die Vorabkonsultation erfolgt in der Regel innert zwei Wochen ab Gesuchsein - gang, längstens innert sechs Wochen.
3 Die Fachstelle für Datenschutz bezeichnet die wesentlichen Bearbeitungsvor - gänge, die ihr vorzulegen sind.

Art. 9 Bearbeitung durch Dritte

1 Das öffentliche Organ kann die Bearbeitung von Personendaten an Dritte über - tragen, wenn die Übertragung nicht durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlos - sen ist und die beauftragten Dritten Gewähr für die datenschutzrechtlich einwand - freie Bearbeitung bieten. *
2 Es stellt die Einhaltung des Datenschutzes sicher und legt insbesondere fest, dass die Personendaten: a) nur so bearbeitet werden, wie das öffentliche Organ es selbst tun dürfte; b) nach den für das öffentliche Organ geltenden gesetzlichen Bestimmungen be - arbeitet werden; c) vor Verlust und Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und unbefug - tem Bearbeiten gesichert werden.
3 Es prüft durch geeignete regelmässige Kontrollen, ob der Datenschutz eingehal - ten wird. Stellt es die Nichteinhaltung von Auflagen nach Abs. 2 dieser Bestim - mung oder Verstösse gegen andere Datenschutzvorschriften fest, macht es die Übertragung rückgängig.
4 Die Weiterübertragung der Datenbearbeitung bedarf der vorgängigen schriftli - chen Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs. *

Art. 9a * Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

1 Das öffentliche Organ meldet der Fachstelle für Datenschutz so rasch wie mög - lich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Ri - siko für die Grundrechte der betroffenen Person führt.
2 In der Meldung nennt es wenigstens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen, um die Verlet - zung zu beheben.
3 Der Dritte, der Personendaten im Auftrag bearbeitet, meldet dem öffentlichen Organ so rasch wie möglich eine Verletzung der Datensicherheit.
4 Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder die Fachstelle für Datenschutz es verlangt.
5 Es kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn: a) dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; b) dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur Wah - rung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist; c) die Mitteilung der Information eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann; d) die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand er - fordert oder e) die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntma - chung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.

Art. 10 * Archivierung und Vernichtung

1 Das öffentliche Organ bietet dem zuständigen Archiv von Kanton oder Gemeinde innert angemessener Frist die Personendaten an, die es nicht mehr be - nötigt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Archivierung. *
2 Das öffentliche Organ vernichtet umgehend die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten. Ausgenommen sind Personen - daten, deren Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person verlet - zen könnte. *
3 Auf die Vernichtung kann verzichtet werden, wenn die Personendaten: a) anonymisiert sind; b) vom öffentlichen Organ unmittelbar nach Mitteilung des zuständigen Archivs anonymisiert werden.

Art. 10a * Bearbeitung durch Justizbehörden und Polizei

1 Die Justizbehörden und die Polizei führen ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstä - tigkeiten.
2 Das Verzeichnis enthält wenigstens: a) die Identität des öffentlichen Organs; b) den Bearbeitungszweck; c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten; d) die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e) die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festle - gung dieser Dauer; f) eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Da - tensicherheit; g) falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates und die Garantien bei der Bekanntgabe von Personendaten nach der Bundes - gesetzgebung über den Datenschutz.
3 Bei Bearbeitung von Personendaten im Auftrag enthält das Verzeichnis: a) Angaben zur Identität des Dritten und des auftraggebenden öffentlichen Or - gans; b) Angaben zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des öffentli - chen Organs durchgeführt werden; c) wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewähr - leistung der Datensicherheit; d) falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates und die Garantien bei der Bekanntgabe von Personendaten nach der Bundes - gesetzgebung über den Datenschutz.
4 Das öffentliche Organ meldet das Verzeichnis der Fachstelle für Datenschutz. III. Bekanntgabe von Personendaten (3.)

Art. 11 Personendaten

a) Grundsatz
1 Die Bekanntgabe von Personendaten ist zulässig, wenn: a) eine Rechtsgrundlage besteht oder b) die betroffene Person eingewilligt hat oder c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilli - gung nicht eingeholt werden kann oder d) ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, welches das schutzwürdige In - teresse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Personendaten überwiegt, oder e) Empfängerin oder Empfänger ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, welches das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheim - haltung der Personendaten überwiegt.
2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten einer Behörde des Bundes, eines ande - ren Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Empfän - gerin oder der Empfänger die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Auf - gabe benötigt.

Art. 12 b) Einschränkung der Bekanntgabe

1 Das öffentliche Organ schränkt die Bekanntgabe von Personendaten ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn: a) besondere Bestimmungen über den Datenschutz es verlangen oder b) öffentliche oder schutzwürdige private Interessen es verlangen.

Art. 13 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile

1 Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlich - keitsprofilen ist zulässig, wenn: a) das Gesetz die Bekanntgabe vorsieht oder b) die betroffene Person eingewilligt hat oder c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilli - gung nicht eingeholt werden kann.
2 Das öffentliche Organ gibt besonders schützenswerte Personendaten und Persön - lichkeitsprofile einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Personendaten für die Empfänge - rin oder den Empfänger zur Erfüllung einer ihr oder ihm übertragenen gesetzli - chen Aufgabe unentbehrlich sind.

Art. 14 Besondere Fälle

a) Bekanntgabe für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke
1 Das öffentliche Organ kann auf Anfrage Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Zuzug in den Kanton oder die Gemeinde und Wegzug aus dem Kanton oder der Gemeinde bekannt geben, wenn die Empfängerin oder der Emp - fänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet, die Personendaten aus - schliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben.

Art. 15 b) Abrufverfahren

1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren ist zulässig, wenn dieses in einer Rechtsgrundlage vorgesehen ist.
2 Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten im Abrufver - fahren ist zulässig, wenn dieses im Gesetz vorgesehen ist.

Art. 16 c) Bekanntgabe ins Ausland

1 Die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz.
2 Das öffentliche Organ informiert vor der Bekanntgabe die zuständige Fachstelle für Datenschutz über die von der Bundesgesetzgebung geforderten Garantien, wenn der Staat nicht auf der von der oder vom eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten veröffentlichten Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung aufgeführt ist.
3 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz beschafft bei der oder beim eidgenössi - schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Informationen über den Da - tenschutz im Ausland. Sie stellt die Informationen zur Verfügung: a) den öffentlichen Organen in ihrem Zuständigkeitsbereich; b) den Fachstellen der Gemeinden zur Weiterleitung an die öffentlichen Organe in deren Zuständigkeitsbereich. III bis . Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen * (3 bis .)

Art. 16a * Bewilligung

1 Die Regierung kann, nachdem sie die Stellungnahme der Fachstelle für Daten - schutz eingeholt hat, vor Erlass eines Gesetzes die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen im Pilot - versuch bewilligen, wenn: a) die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz ge - regelt sind; b) ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzun - gen getroffen werden; c) die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Erlass des Gesetzes zwingend erfordert.
2 Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase zwin - gend erfordern, wenn: a) die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswir - kungen zunächst evaluiert werden müssen oder b) die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen oder c) sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen in einem Abrufverfahren erfordert.
3 Die Regierung bezeichnet das für die Durchführung des Pilotversuchs zuständige öffentliche Organ und regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbei - tung in einer Verordnung.

Art. 16b * Evaluation

1 Das zuständige öffentliche Organ legt der Regierung spätestens innert zwei Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor.
2 Es schlägt die Fortführung oder die Einstellung des Pilotversuchs vor.
3 Der Pilotversuch wird eingestellt, wenn innert fünf Jahren nach dessen Beginn kein Gesetz rechtsgültig geworden ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage um - fasst. IV. Rechte der betroffenen Person (4.)

Art. 17 Auskunft und Einsicht

a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ erteilt der betroffenen Person auf grundsätzlich schriftli - ches Gesuch hin und gegen Ausweis über die Identität Auskunft, welche Perso - nendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft erfolgt in der Regel schriftlich. *
2 Es gewährt auf Verlangen der betroffenen Person Einsicht in die Personendaten.

Art. 18 b) Beschränkung

1 Das öffentliche Organ lehnt Auskunft und Einsicht ab, schränkt sie ein oder ver - bindet sie mit Auflagen, soweit öffentliche oder schutzwürdige private Interessen Dritter überwiegen oder ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht. *

Art. 19 c) Gebühr

1 Die Behandlung des Gesuchs um Auskunft und Einsicht ist in der Regel unent - geltlich.

Art. 20 Unrichtige und widerrechtlich bearbeitete Personendaten

1 Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ unrichtige Personendaten kostenlos berichtigt. Kann weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit bewiesen werden, bringt das öffentliche Organ bei den Personendaten einen ent - sprechenden Vermerk an und schränkt deren Bearbeitung ein. *
2 Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ: a) * die widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten unterlässt, unrichtige Da - ten löscht und deren Bekanntgabe an Dritte sperrt; a bis ) * die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung feststellt; a ter ) * die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; b) widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet.
3 Das öffentliche Organ informiert Empfängerinnen und Empfänger von unrichti - gen oder widerrechtlich bearbeiteten Personendaten über die getroffenen Mass - nahmen. Die Information kann unterbleiben, wenn sie nicht oder nur mit unver - hältnismässigem Aufwand möglich ist. *

Art. 20a * Informationspflicht bei der Beschaffung von Daten

a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten bei Amtsstellen oder Dritten.

Art. 20b * b) Beschränkung

1 Die Informationspflicht entfällt, wenn: a) die betroffene Person bereits über die Information nach Art. 20a dieses Erlas - ses verfügt; b) wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
2 Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie das Recht auf Auskunft nach Art. 18 dieses Erlasses.

Art. 21 Sperrung

a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat.

Art. 22 b) Bekanntgabe trotz Sperrung

1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn: a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht würde oder c) die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.

Art. 23 Verfügung des öffentlichen Organs

1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es ein zur Durchsetzung ih - rer Rechte eingereichtes Gesuch der betroffenen Person abweist.
V. Fachstelle für Datenschutz (5.)
1. Organisation (5.1.)

Art. 24 Fachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden

1 Der Kanton setzt die kantonale Fachstelle für Datenschutz ein, die für die Staats - verwaltung und für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten tätig ist.
2 Die Gemeinde setzt die Gemeindefachstelle für Datenschutz ein, die für die Ver - waltungsstellen der Gemeinde und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen tätig ist.
3 Sie kann durch Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde deren Gemeindefach - stelle für Datenschutz als für sie zuständig bezeichnen.

Art. 25 Gemeinsame Fachstelle für Datenschutz für mehrere Gemeinden

1 Die Gemeinde kann durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden eine gemein - same Gemeindefachstelle einsetzen. Die Vereinbarung bestimmt: a) die für die administrative Zuordnung zuständige Sitzgemeinde; b) den Schlüssel für die Finanzierung der Ausgaben der Gemeindefachstelle.
2 Die Regierung kann Gemeinden verpflichten, eine gemeinsame Gemeindefach - stelle einzusetzen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Sie legt die Sitzgemeinde und den Schlüssel für die Fi - nanzierung der Ausgaben der Gemeindefachstelle fest, wenn sich die Gemeinden nicht einigen.
3 Für den Gemeindeverband oder den Zweckverband ist die Gemeindefachstelle der Mitgliedgemeinde zuständig, in der sich der Verbandssitz befindet.

Art. 26 Unabhängigkeit

1 Die Fachstelle für Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbständig.
2 Sie ist administrativ zugeordnet: a) im Kanton dem von der Regierung durch Verordnung bezeichneten Departe - ment oder der Staatskanzlei; b) in der Gemeinde dem Rat der Gemeinde oder der Sitzgemeinde.

Art. 27 Aufsicht

1 Die Aufsicht übt aus: a) die für die Aufsicht von Regierung und Staatsverwaltung zuständige Kommis - sion des Kantonsrates über die kantonale Fachstelle für Datenschutz;
b) die kantonale Fachstelle für Datenschutz über die Gemeindefachstelle für Da - tenschutz.

Art. 28 Personal

1 Die Regierung wählt die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Fachstelle für Datenschutz für eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie kann ihr oder sein Dienstver - hältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen vor Ablauf der Amtsdauer auflösen. Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates. *
2 Der Rat ernennt die Leiterin oder den Leiter der Gemeindefachstelle für Daten - schutz für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er kann die Ernennung bei Amts - pflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen widerrufen. Ernennung und Wider - ruf bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsprüfungskommission. *
3 Setzen mehrere Gemeinden eine gemeinsame Gemeindefachstelle ein, regeln sie das Verfahren und die Zuständigkeit für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters und für den Widerruf sowie die Genehmigung durch ein unabhängiges Or - gan in der Vereinbarung.
3bis Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Datenschutz sieht von allen mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt wäh - rend der Amtszeit keine andere mit dem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. *
4 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Datenschutz stellt im Rahmen des Voranschlags die Mitarbeitenden an. *
5 Das Dienstverhältnis der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden der kantonalen Fachstelle für Datenschutz richtet sich nach dem Personalgesetz vom
25. Januar 2011 6 . *

Art. 29 Voranschlag

1 Die Fachstelle für Datenschutz erstellt ihren Abschnitt des Voranschlags selb - ständig.
2 Die Regierung, in der Gemeinde der Rat, gibt im Voranschlagsentwurf zuhanden des Kantonsrates, in Gemeinden zuhanden des Gemeindeparlamentes oder der Bürgerversammlung, bekannt, ob der von der Fachstelle für Datenschutz erstellte Voranschlag unverändert übernommen wurde. Abweichungen werden begründet.
6 sGS 143.1 .
2. Zuständigkeit (5.2.)

Art. 30 Aufgaben

1 Die Fachstelle für Datenschutz: a) * überprüft auf Anzeige, von sich aus oder nach dem von ihr aufgestellten Prüf - programm die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz. Der an - zeigenden Person ist die Art der Erledigung innert drei Monaten mitzuteilen; b) berät öffentliche Organe und betroffene Personen in Fragen des Datenschut - zes; c) kann der Regierung, in Gemeinden dem Rat, den Erlass von Weisungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung des Daten - schutzes beantragen; d) nimmt Stellung zum Entwurf von Erlassen, die:
1. Bestimmungen über den Datenschutz enthalten;
2. datenschutzerhebliche Sachverhalte regeln; e) * wirkt in Projekten mit, die den Datenschutz betreffen oder Bezüge zum Da - tenschutz aufweisen; f) * sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes; g) * arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusam - men.
1bis Von der Aufsicht der Fachstelle für Datenschutz nach Abs. 1 Bst. a dieser Be - stimmung sind ausgenommen: * a) Kantonsrat und Regierung, Gemeindeparlament und Rat sowie Gerichte, so - weit diese richterlich handeln; b) Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der ge - richtlichen Verwaltungsrechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren.
2 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz berät die Gemeindefachstellen für Da - tenschutz.
3 Sie nimmt vor Erteilung der Bewilligung nach Art. 16a dieses Erlasses Stellung zur beabsichtigten automatisierten Bearbeitung von Personendaten im Pilotver - such. *

Art. 30a * Kosten

1 Die Aufgabenerfüllung der Fachstelle für Datenschutz ist für die betroffene Per - son in der Regel unentgeltlich.
2 Die Fachstelle für Datenschutz kann in offensichtlich unbegründeten oder unver - hältnismässig häufigen Fällen die Kosten der betroffenen Person überbinden oder nicht tätig werden.

Art. 31 Einsicht in Daten

1 Die Fachstelle für Datenschutz ist berechtigt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile aus den Datensammlungen des öffentlichen Organs einzusehen. *

Art. 32 Unterstützung durch Dienststellen

1 Das öffentliche Organ unterstützt die Fachstelle für Datenschutz bei der Erfül - lung ihrer Aufgaben, indem es auf deren Verlangen insbesondere: a) Auskünfte erteilt; b) Unterlagen vorlegt und Einsicht in Unterlagen gewährt; c) das Vorgehen bei der Bearbeitung von Personendaten erläutert; d) die Bearbeitung von Personendaten vorführt; e) Fachinformationen vermittelt.
2 Es ist vom Amtsgeheimnis entbunden.

Art. 33 Empfehlungen

1 Die Fachstelle für Datenschutz gibt Empfehlungen ab und unterbreitet diese dem öffentlichen Organ zur schriftlichen Stellungnahme: a) wenn sie Mängel bei der Bearbeitung von Personendaten feststellt; b) bei beabsichtigter Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für den Schutz der Grundrechte.

Art. 34 Massnahmen

a) im Kanton
1 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz kann beim zuständigen Departement oder bei der Staatskanzlei die Anordnung von Massnahmen beantragen, wenn das öffentliche Organ die Empfehlungen nicht oder nur teilweise umsetzen will oder innert angesetzter Frist keine Stellungnahme abgibt. Handelt das zuständige De - partement, die Staatskanzlei oder eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons als öffentliches Organ, ist der Antrag an die Regierung zu richten.
2 Das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder die Regierung verfügt Mass - nahmen, ausgenommen in Fällen, in denen das öffentliche Organ eine Verfügung gegenüber der betroffenen Person erlässt.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungs - rechtspflege. Die kantonale Fachstelle für Datenschutz ist beschwerdeberechtigt.

Art. 35 b) in der Gemeinde

1 Die Gemeindefachstelle für Datenschutz kann beim Rat die Anordnung von Massnahmen beantragen, wenn das öffentliche Organ die Empfehlungen nicht oder nur teilweise umsetzen will oder innert angesetzter Frist keine Stellungnahme abgibt. Handelt der Rat, ein Gemeinde- oder Zweckverband oder ein selbständiges öffentlich-rechtliches Gemeindeunternehmen als öffentliches Organ, ist der An - trag an das zuständige Departement zu richten.
2 Der Rat oder das zuständige Departement verfügt Massnahmen, ausgenommen in Fällen, in denen das öffentliche Organ eine Verfügung gegenüber der betroffe - nen Person erlässt.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungs - rechtspflege. Die Gemeindefachstelle für Datenschutz ist rekurs- und beschwerde - berechtigt.

Art. 35a * Anordnungen

1 Die Fachstelle für Datenschutz kann bei erheblichen Verletzungen der Datensi - cherheit eine Verfügung erlassen, wenn absehbar ist, dass das öffentliche Organ eine Empfehlung ablehnen oder ihr keine Folge leisten wird.
2 Das öffentliche Organ kann die Verfügung innert vierzehn Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten.
3 Ist das öffentliche Organ ein oberes Gericht, kann es die Verfügung innert vier - zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.

Art. 36 Berichterstattung

1 Die Fachstelle für Datenschutz erstattet der Regierung, in Gemeinden dem Rat oder bei der gemeinsam eingesetzten Gemeindefachstelle den beteiligten Räten, jährlich Bericht über: a) die Anwendung des Datenschutzrechts und die Einhaltung des Datenschut - zes; b) Umfang und Schwerpunkte der Prüftätigkeit; c) Feststellungen und deren Beurteilung.
2 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz berichtet dem Kantonsrat jährlich über ihre Tätigkeit. Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.
VI. Register über Datensammlungen (6.)

Art. 37 Führung

1 Die Fachstelle für Datenschutz führt das Register über die in ihrem Zuständig - keitsbereich vorhandenen Datensammlungen.
2 Für die Führung des Registers über Datensammlungen bei Privaten, die Staats - aufgaben erfüllen, ist zuständig: a) die kantonale Fachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von kantonalen Aufga - ben; b) die Gemeindefachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von Gemeindeaufga - ben.

Art. 38 Inhalt

1 Das Register informiert insbesondere über: a) Rechtsgrundlage und Zweck; b) Mittel der Bearbeitung; c) Art und Herkunft der Personendaten; d) Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen; e) regelmässige Empfängerinnen und Empfänger.
2 Das Register über Datensammlungen ist periodisch, wenigstens jedoch jährlich zu aktualisieren.
3 Es ist öffentlich.

Art. 39 Meldung von Änderungen

1 Das öffentliche Organ meldet der zuständigen Fachstelle für Datenschutz Ände - rungen: a) im Bestand der von ihm geführten Datensammlungen; b) von für den Inhalt des Registers massgeblichen Sachverhalten.
2 Es meldet:
1. neue Datensammlungen vor deren Eröffnung;
2. übrige Änderungen jährlich auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.
VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 40 Strafbestimmung

1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft: a) wer Personendaten im Auftrag des öffentlichen Organs bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig verhält; b) wer Personendaten, die ihm vom öffentlichen Organ nach Art. 14 dieses Er - lasses bekannt gegeben wurden, zweckwidrig verwendet oder weitergibt.

Art. 41 7

Art. 42 8

Art. 43 9

Art. 44 10

Art. 45 11

Art. 46 12

Art. 47 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–37 20.01.2009 01.01.2009

Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, b), 2. geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, b), 2 bis . eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, b), 2 ter . eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, d bis ) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, e) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, e bis ) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 1, Abs. 1, h) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 2 geändert 47-82 16.11.2010 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1 bis eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 2, Abs. 2, c) aufgehoben 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 2a eingefügt 47-82 16.11.2010 keine Angabe

Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 5, Abs. 2 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 6 geändert 47-82 16.11.2010 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 8a eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 8b eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 9, Abs. 1 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 9, Abs. 4 eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 9a eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 10 geändert 46-68 19.04.2011 keine Angabe

Art. 10, Abs. 1 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 10, Abs. 2 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 10a eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 2019-003 20.11.2018 01.01.2019

Art. 16a eingefügt 2019-003 20.11.2018 01.01.2019

Art. 16b eingefügt 2019-003 20.11.2018 01.01.2019

Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 20, Abs. 1 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 20, Abs. 2, a) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 20, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 20, Abs. 2, a ter ) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 20, Abs. 3 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 20a eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 20b eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 28, Abs. 1 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 28, Abs. 2 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 28, Abs. 3 bis eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 28, Abs. 4 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 28, Abs. 5 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 30, Abs. 1, a) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 30, Abs. 1, e) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 30, Abs. 1, f) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 30, Abs. 1, g) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 30, Abs. 1 bis eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 30, Abs. 3 eingefügt 2019-003 20.11.2018 01.01.2019

Art. 30a eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 31, Abs. 1 geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

Art. 35a eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.01.2009 01.01.2009 Erlass Grunderlass 44–37
16.11.2010 keine Angabe Art. 2 geändert 47-82
16.11.2010 keine Angabe Art. 2a eingefügt 47-82
16.11.2010 keine Angabe Art. 6 geändert 47-82
19.04.2011 keine Angabe Art. 10 geändert 46-68
20.11.2018 01.01.2019 Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 2019-003
20.11.2018 01.01.2019 Art. 16a eingefügt 2019-003
20.11.2018 01.01.2019 Art. 16b eingefügt 2019-003
20.11.2018 01.01.2019 Art. 30, Abs. 3 eingefügt 2019-003
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, b), 2. geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, b), 2 bis . eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, b), 2 ter . eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, c) geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, d bis ) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, e) geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, e bis ) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 1, Abs. 1, h) geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 2, Abs. 1 bis eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 2, Abs. 2, c) aufgehoben 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 3, Abs. 3 eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 5, Abs. 2 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 8 aufgehoben 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 8a eingefügt 2019-043
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.2019 25.06.2019 Art. 8b eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 9, Abs. 1 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 9, Abs. 4 eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 9a eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 10, Abs. 1 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 10, Abs. 2 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 10a eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 20, Abs. 1 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 20, Abs. 2, a) geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 20, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 20, Abs. 2, a ter ) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 20, Abs. 3 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 20a eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 20b eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 28, Abs. 1 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 28, Abs. 2 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 28, Abs. 3 bis eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 28, Abs. 4 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 28, Abs. 5 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 30, Abs. 1, a) geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 30, Abs. 1, e) geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 30, Abs. 1, f) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 30, Abs. 1, g) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 30, Abs. 1 bis eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 30a eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 31, Abs. 1 geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 35a eingefügt 2019-043
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