Vollziehungsverordnung zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den... (130.500)
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Vollziehungsverordnung zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein

Von der Regierung erlassen am 4. Mai 1981

Art. Ausstellung

1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsbeamten des Bürgerortes ausgestellt und ist mit dessen Unterschrift zu versehen.
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2 An neu ins Kantonsbürgerrecht aufgenommene Personen dürfen Heimatscheine erst ausgestellt werden, nachdem die Einbürgerung vom Departement dem Zivilstandsamt des neuen Bürgerortes schriftlich mitgeteilt ist.
3 Heimatscheine, welche aus irgendeinem Grund ihre Gültigkeit verloren haben, sind unverzüglich dem Zivilstandsamt des Heimatortes zurückzugeben.
4 An Stelle beschädigter oder sonst nicht mehr brauchbarer Heimatscheine darf eine Neuausfertigung nur gegen Rückgabe der alten Urkunde erfolgen.

Art. Beglaubigung, Kontrolle

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4 Das Zivilstandsamt hat über die ausgestellten Heimatscheine ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen. Überdies ist die Aushändigung eines Heimatscheines im Familienregister in der Rubrik «Blatt der Eltern beziehungsweise der Nachfolge» mit Angabe der Nummer (zum Beispiel H 86), beziehungsweise im elektronischen Standesregister an der dafür vorgesehenen Stelle, anzumerken.

Art. Hinterlegung

1 Der Heimatschein ist bei der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen (Art. 9 der grossrätlichen Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Schweizerbürger).
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2 Bei der Aufgabe der Niederlassung darf die Rückgabe des Heimatscheins in keinem Fall von der Bezahlung ausstehender Steuern oder anderer Guthaben der Gemeinde oder des Kantons abhängig gemacht werden, mit Ausnahme der Gebühren für die Ausweisschriften.
3 Heimatscheine, welche aus irgendeinem Grunde vom Inhaber bei Aufgabe der Niederlassung nicht bezogen werden, sind dem Zivilstandsamt des Bürgerortes zu überweisen.
Art.
6 Bei Verlust eines Heimatscheines darf eine neue Urkunde erst nach schriftlicher Erklärung des Titulars, wonach er keinen Heimatschein mehr besitze, ausgestellt werden.
Art.
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1 für die Ausstellung des Heimatscheines: Fr. 20.–;
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8 für Mitteilungen bei Mehrfachbürgerrecht: je Fr. 5.–.
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Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft und ersetzt alle ihr widersprechenden Vorschriften und Erlasse, insbesondere die Regierungsverordnung über die Ausstellung, Rückgabe und Ungültigerklärung von Heimatscheinen vom 23. Februar 1940.
10 Endnoten
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