Verordnung über die Nationalratswahlen
Verordnung über die Nationalratswahlen Vom 18. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2015) Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 18. Dezember 1978
1. Organe
Art. 1 * Kantonales Wahlbüro
1. Standeskanzlei
1 Die Standeskanzlei ist kantonales Wahlbüro im Sinne von Artikel 7a der Verord - nung des Bundesrates über die politischen Rechte. 2 )
Art. 2 * 2. Aufgaben
1 Der Standeskanzlei obliegt die Durchführung und Beaufsichtigung der National - ratswahlen.
2 Sie erlässt insbesondere die erforderlichen Mitteilungen im Kantonsamtsblatt und an die Bundeskanzlei, nimmt die Wahlvorschläge entgegen und bereinigt diese im Sinne von Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
3 ) , führt die Instruktion der Gemeinden durch, stellt den Gemeinden alle Wahlunterlagen zu, or - ganisiert die Mitteilung der Wahlergebnisse und die Zustellung der Wahlakten der Gemeinden am Wahlsonntag, kontrolliert die Gemeindewahlergebnisse und stellt das kantonale Wahlergebnis zusammen. *
3 Die Standeskanzlei erstellt für die Gemeinden eine Wahlanleitung mit den wich - tigsten Musterbeispielen.
1) Nunmehr Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR), BR 150.100
2) SR 161.11
3) SR 161.1
Art. 3 3. Hilfskräfte
1 Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Kanzleidirektor in erster Linie das Personal der Standeskanzlei zur Verfügung.
2 Er ist befugt, für die Kontrollarbeiten und die Zusammenstellung des kantonalen Wahlergebnisses Hilfskräfte aus den Verwaltungsabteilungen beizuziehen. Für die Zustellung der Wahlakten der Gemeinden am Wahlsonntag kann er die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen.
3 Die Regierung regelt die Entschädigung bzw. die Kompensation für die mit den Nationalratswahlen verbundene Überzeit des Personals der Standeskanzlei und der Hilfskräfte.
Art. 4 Gemeindewahlbüro
1. Zusammensetzung
1 Jeder Gemeindevorstand bestellt rechtzeitig vor jeder Nationalratswahl ein Wahl - büro, dessen Mitgliederzahl der Grösse der Gemeinde entspricht und eine genaue und rasche Zähl- oder Kontrollarbeit gewährleistet.
Art. 5 2. Leitung
1 Der Gemeindevorstand oder das Gemeindewahlbüro bestimmt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Aktuar.
2 Diese bilden den Vorstand des Wahlbüros, welcher die Zähl- und Kontrollarbeit leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und für die rechtzeitige Mitteilung der Gemeindewahlergebnisse und für die einwandfreie Zustellung der Gemeindeakten verantwortlich ist.
3 Präsident und Aktuar unterzeichnen die Formulare und Protokolle.
Art. 6 3. Gemeindevorstand als Wahlbüro
1 Der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat kann sich selbst als Wahlbüro konsti - tuieren. Artikel 5 findet sinngemäss Anwendung.
2. Wahlvorschläge
Art. 7 Termine
1 Die Wahlvorschläge sind frühestens am 153. Tage (am zweiundzwanzigletzten Montag) und spätestens am 76. Tage (am elftletzten Montag) vor dem Abstim - mungstag bei der Standeskanzlei einzureichen. *
2 Nach dem 69. Tage (am zehntletzten Montag) vor dem Wahltag 1 ) können die Wahl - vorschläge nicht mehr geändert werden. *
1)
Art. 31 BPR, SR 161.1
3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sind bis spätestens am
69. Tage (am zehntletzten Montag) vor dem Wahltag 1 ) schriftlich bei der Standes - kanzlei einzureichen. *
Art. 8 Prüfung, Nummerierung und Veröffentlichung
1 Die Standeskanzlei prüft die Wahlvorschläge im Sinne von Artikel 21 ff. des Bun - desgesetzes über die politischen Rechte 2 ) zuhanden der Regierung.
2 Sie veröffentlicht im Kantonsamtsblatt so früh als möglich die definitiven Listen mit ihren Bezeichnungen und arabischen Ordnungsnummern sowie mit dem Hin - weis auf allfällige Listen oder Unterlistenverbindungen.
3 Die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Listen ergibt sich aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge. *
4 Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Ordnungsnummer. Die Losziehung obliegt der Standeskanzlei. Die Vertreter und Vertreterinnen der Wahlvorschläge können der Losziehung beiwohnen. *
5
... *
3. Wahlzettel
Art. 9 Amtliche Wahlzettel, Arten
1 Als Wahlzettel gelten nur die amtlichen Wahlzettel, die von der Standeskanzlei in der Form von Listenwahlzettel für sämtliche Listen und von Wahlzetteln ohne Vor - druck erstellt werden. Nichtamtliche Wahlzettel sind ungültig.
2 Für die Abstempelung der Wahlzettel findet Artikel 10 der Verordnung der Regie - rung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR)
3 ) sinngemäss An - wendung. *
Art. 10 Zustellung
1 Die Standeskanzlei stellt die Wahlzettel spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag den Gemeinden in genügender Zahl zur Verfügung. *
2 Der Gemeindevorstand stellt frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag jedem Stimmberechtigten je einen Listenwahlzettel und einen Wahlzettel ohne Vordruck zu.
3 rechtzeitig d.h. vor der Schliessung der Urne ohne Erfolg amtliche Wahlzettel ver - langt wurden.
1) Art. 31 BPR, SR 161.1
2) SR 161.1
3) BR 150.200
4 An Wahltagen sind amtliche Wahlzettel in den Wahllokalen in angemessener Zahl bereitzuhalten.
Art. 11 Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Streichungen, Ände - rungen oder Ergänzungen an den gedruckten amtlichen Listenwahlzetteln sind statt - haft, dürfen aber nur handschriftlich vorgenommen werden.
2 Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen mit Maschinenschrift, Stempel und dergleichen machen jeden Wahlzettel ungültig.
3 Ungültig sind ebenfalls Wahlzettel, welche die Unterschrift des Wählers oder auf der Vorder- oder Rückseite sonstige Erkennungszeichen enthalten, die den Zweck verfolgen, das Geheimnis der Stimmabgabe zu verletzen.
4. Stimmabgabe
Art. 12 Anwendbares Recht
1 Die Stimmabgabe ist geheim. Stellvertretung ist nicht gestattet.
2 In Bezug auf den Stimmrechtsausweis, den Ort, die Zeit und die Kontrolle der Stimmabgabe sowie die briefliche Stimmabgabe, die Stimmabgabe an Vortagen, die Stimmabgabe Invalider sowie die Stimmabgabe von Wehrmännern, Zivilschutz - pflichtigen und Auslandschweizern gelten die einschlägigen eidgenössischen, kanto - nalen und kommunalen Bestimmungen.
5. Ermittlung der Gemeindeergebnisse
Art. 13 Massgebende Bestimmungen
1 Für die Ermittlung der Gemeindeergebnisse sind Artikel 35-38 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 1 ) sowie die Anleitungen der Bundes- und der Standes - kanzlei massgebend.
Art. 14 Amtliche Streichungen oder Änderungen
1 Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit als ungültig vorgenommenen Streichungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorgelegt wer - den. Sie sind auf dem Wahlzettel in roter Farbe und unter Beifügung der Buchstaben W. B. (Wahlbüro) und des Namens der verantwortlichen Zähler kenntlich zu ma - chen.
1) SR 161.1
Art. 15 * Mitteilung *
1 Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei nach besonderen Weisungen am Wahl - tag bis spätestens um 19.00 Uhr zu melden.
Art. 16 Zustellung des Wahlmaterials 1 )
1 Nach erledigter Zählung und Kontrolle der Stimmen und nach erfolgter Meldung der Ergebnisse an die Standeskanzlei sind die ausgefüllten und unterzeichneten Computerausdrucke der Formulare (1-3) zusammen mit dem unterzeichneten Proto - koll (Computerausdruck Formular 4) und den Wahlzetteln gemäss den besonderen Weisungen der Standeskanzlei an diese zu übergeben oder für den Abholdienst be - reitzuhalten. *
2 Die Wahlzettel sind im Sinne der Anleitung der Standeskanzlei vorher genau zu sortieren, zu überschreiben, zu versiegeln und entsprechend zu verpacken.
6. Ermittlung und Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses
Art. 17 * Ermittlung und Zusammenstellung
1 Für die Ermittlung und Zusammenstellung des kantonalen Wahlergebnisses durch die Standeskanzlei gelten Artikel 34-43 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 2 ) sowie Artikel 9-13 der Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte.
3 )
Art. 18 Losziehung
1 Eine allfällige Losziehung im Sinne von Artikel 41 und 43 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 4 ) erfolgt anlässlich einer Sitzung der Regierung durch den Regierungspräsidenten.
Art. 19 Veröffentlichung, Übermittlung
1 Die Veröffentlichung des kantonalen Wahlergebnisses und die Übermittlung der Wahlprotokolle an den Bundesrat durch die Standeskanzlei richten sich nach Arti - kel 52 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 5 ) sowie nach Artikel 13 und
14 der Verordnung des Bundesrates über die politischen Rechte
6 )
.
1) SR 161.11
2) SR 161.1
3) SR 161.11
4) SR 161.1
5) SR 161.1
6) SR 161.11
2 Die Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt hat den Hinweis auf die Beschwer - demöglichkeit im Sinne von Artikel 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
1 ) zu enthalten.
7. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechtes
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verord - nung der Regierung vom 12. September 1919 2 ) aufgehoben.
1) SR 161.1
2) aRB 46 und AGS 1967, 417
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.12.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung -
18.05.1987 03.07.1987 Art. 15 totalrevidiert -
18.10.1994 15.11.1994 Art. 2 totalrevidiert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 1 totalrevidiert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 2 Abs. 2 geändert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 9 Abs. 2 geändert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 15 Titel geändert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert -
20.02.2007 01.04.2007 Art. 17 totalrevidiert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 4 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 5 eingefügt -
08.12.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 2 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 3 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 aufgehoben 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert 2014-041
08.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2 geändert 2014-041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.12.1978 01.01.1979 Erstfassung -
Art. 1 20.02.2007 01.04.2007 totalrevidiert -
Art. 2 18.10.1994 15.11.1994 totalrevidiert -
Art. 2 Abs. 2 20.02.2007 01.04.2007 geändert -
Art. 7 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 1 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 7 Abs. 2 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 7 Abs. 3 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 8 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 8 Abs. 4 21.12.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 8 Abs. 5 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 8 Abs. 5 08.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-041
Art. 9 Abs. 2 20.02.2007 01.04.2007 geändert -
Art. 10 Abs. 1 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 10 Abs. 2 08.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-041
Art. 15 18.05.1987 03.07.1987 totalrevidiert -
Art. 15 20.02.2007 01.04.2007 Titel geändert -
Art. 16 Abs. 1 20.02.2007 01.04.2007 geändert -
Art. 17 20.02.2007 01.04.2007 totalrevidiert -
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