Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 11. August 2004 (Stand 1. Januar 2005)
§ 1 Zweck
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung.
2 Die Förderung dient der Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Betreu - ung ihrer Kinder während der üblichen Arbeitszeiten und dauert bis zum Abschluss der Volksschule.
§ 2 Angebote
2 Das Gesetz gilt für folgende Angebote:
1. Kinderkrippe;
2. Kinderhort;
3. Tagesfamilie;
4. Tageskindergarten;
5. Tagesschule;
6. Mittagstisch;
7. Randzeitenbetreuung.
§ 3 Erhebung
1 Die Politischen Gemeinden stellen die Erhebung von Angebot und Bedarf an fami - lienergänzender Kinderbetreuung sicher.
§ 4 Förderung
1 Die Politischen Gemeinden fördern bei Bedarf die Schaffung und den Betrieb angemessener Angebote. Sie können hierzu Verträge abschliessen.
2 Die Förderung umfasst namentlich:
1. Finanzielle Beiträge;
2. Initiieren von Angeboten;
3. Unterstützung bei der Planung;
4. Beratung von Angebotsträgern und Erziehungsberechtigten.
3 Gemeindegebietes umfassen.
§ 5 Finanzielle Beiträge
1 Die Politischen Gemeinden erlassen Kriterien für die beitragsberechtigten Angebo - te und sorgen für deren Einhaltung.
2 Es dürfen nur Angebote unterstützt werden,
1. die einem Bedarf entsprechen,
2. die zumindest für Kinder aus der unterstützenden Gemeinde öffentlich zu - gänglich sind,
3. die für diese Kinder Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfä - higkeit der Erziehungsberechtigten erheben,
4. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist,
5. deren Qualität gewährleistet ist,
6. deren Leistungen durch Personen erbracht werden, welche den Anforderungen des jeweiligen Angebots entsprechen.
3 Sind Angebote einem Betrieb angeschlossen, können diese unabhängig von der Voraussetzung gemäss Abs. 2 Ziff. 2 unterstützt werden, sofern von Seiten des Betriebes ebenfalls Beiträge geleistet werden. Die Gemeindebeiträge entsprechen höchstens jenen für andere Angebote der gleichen Art.
§ 6 Zusammenarbeit mit den Schulgemeinden
1 Politische Gemeinden und Schulgemeinden arbeiten zusammen.
2 Bei gemeindeeigenen Tagesschulen und Tageskindergärten tragen die Schulge - meinden die Kosten für den Unterrichtsbetrieb.
3 Die Schulgemeinden erbringen im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere Leistun - gen.
§ 7 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton berät die Gemeinden sowie die Anbieter und unterstützt sie bei der Ko - ordination der Betreuungsangebote.
§ 8 ...
1 )
§ 9 Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2004, Seite 1912.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.08.2004 01.01.2005 Erstfassung 33/2004
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