Gesetz über den öffentlichen Verkehr (951.100)
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Gesetz über den öffentlichen Verkehr

Öffentlicher Verkehr: Gesetz Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom 10. März 2004 (Stand 9. Juli 2015) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz: I. Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Förderung und Finanzierung des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs zu Lande, auf dem Wasser und in der Luft sowie von entsprechenden Infrastrukturen und Anlagen durch den Kanton und die Gemeinden.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Förderungsmassnahmen nach Bundesrecht sinngemäss anzuwenden, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
3 Die Organisation der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB), deren grundsätzliche Unternehmensziele so - wie ihre Ausrichtung im Verkehrs- und lnfrastrukturbereich werden in einem separaten Gesetz gere - gelt. Vorbehalten bleiben ausserdem die Erlasse über die Rheinschifffahrtsdirektion und die Rheinhä - fen.

§ 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Standortqualität des Kantons als Wirtschafts- und Wohnstandort durch einen leistungsfähigen öffentlichen Personen- und Güterverkehr, die Erschlies - sung des Kantonsgebiets und die Abwicklung eines grösstmöglichen Teils des Personen- und Güter - transports mit umweltfreundlichen und stadtgerechten Verkehrsmitteln.

§ 3 Angebotsziele

1 Der Kanton
1 ) stellt im öffentlichen Personenverkehr die Grundversorgung in den Bereichen Orts- und Regionalverkehr sicher; er strebt dabei unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit einen möglichst hohen Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr an und baut zu die - sem Zweck das Tramstreckennetz und die Regio-S-Bahn aus. wirkt auf die bestmögliche Bedienung von Basel-Stadt im nationalen und internationalen Fernverkehr hin; sorgt für die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Kantonen und der Eidgenossen - schaft sowie ausländischen Gebietskörperschaften und schweizerischen Agglomerations - gemeinden;
2 ) misst der Steigerung der Wohn- und Lebensqualität besonderes Gewicht bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden achten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auf eine hohe Qualität des Angebots und auf eine leistungsfähige Verknüpfung der einzelnen Verkehrsarten, insbe - sondere auch mit dem übergeordneten öffentlichen Verkehr.
1)

§ 3 Abs. 1 lit. a in der Fassung des GRB vom 19. 9. 2012 ( wirksam seit 4. 12. 2012; Geschäftsnr. 09.1670 ).

2)

§ 3 Abs. 1 lit. e eingefügt durch GRB vom 7. 2. 2007, angenommen in der Volksabstimmung vom 17. 6. 2007 (wirksam seit 18. 6. 2007;

Ratschlag 04.1871.03 , Nr. 04.1871.04) .
1
Öffentlicher Verkehr: Gesetz II. Steuerungsinstrumente

§ 4 Programm des öffentlichen Verkehrs

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat alle vier Jahre ein Programm des öffentlichen Ver - kehrs (ÖV-Programm), in dem die Grundzüge des Angebots und der Planung dargestellt werden. Das ÖV-Programm gibt insbesondere Aufschluss über die in der nächsten Planungsperiode vorgesehenen Verkehrsleistungen und Infrastrukturmassnahmen sowie über den voraussichtlichen Abgeltungs- und Finanzierungsbedarf. Das ÖV-Programm ist Bestandteil der kantonalen Planung.
2 Das ÖV-Programm wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt.
3 Während der Laufzeit des jeweils gültigen ÖV-Programms kann der Regierungsrat im Rahmen des Globalbudgets (§ 14) Anpassungen des Angebots beschliessen.

§ 4.

bis
3 ) Ausbauplan Tramstrecken
1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat einen Plan über den Ausbau des Tramstreckennetzes im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a vor.
2 Die Finanzierung des Tramstreckenausbaus erfolgt über eine Rahmenausgabenbewilligung «Tram - streckennetz-Ausbau».
3 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle zwei Jahre über den Stand der Umsetzung des Aus - baus des Tramstreckennetzes Bericht.

§ 5 Leistungsbestellung

1 Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes, und insbesondere zur Umsetzung des ÖV-Programms, schliesst der Kanton Leistungsvereinbarungen mit den Erbringern der Verkehrsleistungen ab. Die Leistungsvereinbarungen umschreiben insbesondere Art, Umfang, Kosten und Erlöse der zu erbrin - genden Leistungen, die vereinbarten Abgeltungen sowie die Anforderungen bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Leistungserbringung.
4 )
1bis Der Kanton strebt im öffentlichen Verkehr den Einsatz von 100% erneuerbaren Energieträgern an, unter Ausschluss von Agrotreibstoffen und nachwachsenden Rohstoffen. Er sorgt für einen möglichst geringen Energieverbrauch im öffentlichen Verkehr und legt die Emissionsanforderungen an die Fahr - zeuge nach dem jeweiligen Stand der Technik fest.
5 )
1ter Bei der Bestellung von Leistungen im Ortsverkehr schreibt der Kanton den Unternehmungen vor, dass im Regelbetrieb nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwölf Jahren nur noch Fahrzeuge einge - setzt werden dürfen, welche die Vorgaben gemäss Abs. 1 bis erfüllen. Der Kanton sorgt insbesondere auch dafür, dass das Tramnetz auf Kantonsgebiet ausschliesslich mit Strom aus erneuerbaren Quellen versorgt wird.
6 )
1quater Ist aufgrund des Stands der Technik die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Abs. 1ter nicht möglich oder widerspricht sie einer wirtschaftlichen und zuverlässigen Leistungserbringung, kann der Grosse Rat Ausnahmen vorsehen.
7 )
1quinquies Der Kanton wirkt darauf hin, dass die Vorgaben gemäss Abs. 1 bis nach Ablauf der Übergangsfrist möglichst weitgehend auch für alle weiteren Leistungen des öffentlichen Verkehrs auf Kantonsgebiet eingehalten werden.
8 )
2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für eine Periode von einem Jahr abgeschlossen. Der Kanton kann mit Leistungserbringern mehrjährige Leistungs- oder Rahmenvereinbarungen ab -
3 Der Entscheid über die Ausschreibung obliegt dem Regierungsrat.
3)

§ 4

bis eingefügt durch GRB vom 19. 9. 2012 ( wirksam seit 4. 12. 2012; Geschäftsnr. 09.1670 ). Fassung vom 21. Mai 2015, wirksam seit 9. Juli 2015 (KB 28.05.2015)
5) Eingefügt am 21. Mai 2015, wirksam seit 9. Juli 2015 (KB 28.05.2015)
6) Eingefügt am 21. Mai 2015, wirksam seit 9. Juli 2015 (KB 28.05.2015)
7) Eingefügt am 21. Mai 2015, wirksam seit 9. Juli 2015 (KB 28.05.2015)
8) Eingefügt am 21. Mai 2015, wirksam seit 9. Juli 2015 (KB 28.05.2015)
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Öffentlicher Verkehr: Gesetz

§ 6 Beteiligung an Unternehmungen sowie Tarif- und Verkehrsverbünden

1 Der Kanton kann Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs besitzen oder sich an diesen beteiligen.
2 Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbünden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten.

§ 7 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Verkehrsinfrastruktur

1 Der Kanton kann Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs an Dritte übertragen. III. Förderungsmassnahmen

§ 8 Förderungsgrundsätze

1 Der Kanton und die Gemeinden treffen zur Erreichung des Gesetzeszwecks Förderungsmassnahmen. Sie richten sich nach volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und berücksichtigen na - mentlich die Ziele der Umwelt-, Wirtschafts-, Siedlungs- und Sozialpolitik.
2 Die Förderung des öffentlichen Verkehrs erfolgt im Rahmen des Gesamtverkehrssystems. Der Kanton trifft Massnahmen der Verkehrsplanung, der Verkehrstrennung sowie der Verkehrsregelung zugunsten des öffentlichen Verkehrs, um dessen Fahrzeiten zu verkürzen und zu verstetigen und so die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit des Verkehrssystems zu erhöhen.

§ 9 Verkehrsbeiträge

1 Der Kanton kann Abgeltungen für das Erbringen von Verkehrsleistungen ausrichten, soweit diese auch bei guter kaufmännischer und betrieblicher Führung nicht eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Dies betrifft insbesondere: das vom Kanton und vom Bund im Regionalverkehr gemeinsam bestellte Verkehrsange - bot; das vom Kanton ohne Beteiligung des Bundes im Regionalverkehr zusätzlich bestellte Verkehrsangebot; das vom Kanton im Ortsverkehr bestellte Verkehrsangebot; die vom Kanton bestellten Sonderverkehrsleistungen zur Sicherstellung eines öffentlichen Transportangebots bei Grossanlässen.
2 Die Gemeinden oder Dritte können zusätzlich zu dem vom Kanton bestellten Angebot weitere Leis - tungen bestellen. Diese Leistungen sind grundsätzlich vom jeweiligen Besteller abzugelten.

§ 10 Tarifmassnahmen und Marketing

1 Der Kanton fördert attraktive Tarife im öffentlichen Verkehr. Er kann hierzu insbesondere finanzielle Beiträge an Tarifverbünde zur Verbilligung von Abonnementen leisten.
2 Der Kanton und die Gemeinden können für Angebote des öffentlichen Verkehrs spezielle Marketing - massnahmen vorsehen.

§ 11 Investitionsbeiträge

1 - träge leisten, wobei die Bedingungen für die Ausrichtung der Beiträge im Einzelfall festgelegt werden.
2 Investitionsbeiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben vorbehalten.

§ 12 Bestellung von festen Anlagen und Fahrzeugen

1 Der Kanton und die Gemeinden können feste Anlagen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge von Fahrzeuge nicht verpflichtet sind. Dabei kann die Bestellung von der Kostenbeteiligung Dritter abhän - gig gemacht werden.
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Öffentlicher Verkehr: Gesetz

§ 13 Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs

1 Der Kanton und die Gemeinden beachten bei Leistungsbestellungen und Investitionen die Zugäng - lichkeit des öffentlichen Verkehrs für behinderte und betagte Menschen.
2 Fahrzeuge und öffentlich zugängliche Einrichtungen (Haltestellen, Kommunikationssysteme, Billett - automaten o.ä.) des öffentlichen Regional- und Ortsverkehrs, die umgebaut oder neu beschafft werden, sind für behinderte und betagte Personen selbständig benutzbar auszugestalten, soweit der für sie zu erwartende Nutzen im Verhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand; zum Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit; zum Anliegen der betrieblichen und technischen Durchführbarkeit.
3 Bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 sind ergänzend angebotene spezielle Fahrdienste zu berück - sichtigen.
4 Zur Beförderung von behinderten und betagten Menschen, deren Bedürfnisse mit im Verhältnis ste - henden Massnahmen nicht abgedeckt werden können, fördert der Kanton geeignete Fahrdienste.
5 Die Massnahmen sind regional mit den betroffenen Gemeinwesen sowie den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs abzustimmen. IV. Bedienung von Grossveranstaltungen mit dem öffentlichen Verkehr
9 )

§ 13a

10 ) Verpflichtung der Veranstalterinnen und Veranstalter
1 Veranstalterinnen und Veranstalter von Anlässen wie Messen, Kongressen, Konzerten, Sportveran - staltungen und dergleichen mit voraussichtlich hohem Besucheraufkommen haben sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr in angemessener Weise gewährleistet ist.
2 Ist diese Erreichbarkeit weder durch das ordentliche Verkehrsangebot noch durch die Transportunter - nehmung selbst angemessen gewährleistet, kann die Veranstalterin resp. der Veranstalter verpflichtet werden, Mehrleistungen des öffentlichen Verkehrs zu bestellen und, soweit zwischen ihr resp. ihm und der Transportunternehmung keine andere Vereinbarung getroffen ist, die ungedeckten Kosten abzugel - ten.
3 Der Regierungsrat kann das Nähere in einer Verordnung regeln. V. Finanzierung
11 )

§ 14 Globalbudget

1 Auf Basis des ÖV-Programms wird für den Bereich des öffentlichen Verkehrs jährlich ein Global - budget erstellt, das zur Finanzierung der im Rahmen der Leistungsvereinbarungen bestellten Leistun - gen dient. Wenn eine finanzielle Verpflichtung mit einer Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen werden soll, wird zur Finanzierung der Leistungsvereinbarungen ein entsprechender mehrjähriger Kre - dit beantragt.

§ 15 Finanzierung von Investitionen und Investitionsbeiträgen

1 Die Finanzierung von Investitionen und Investitionsbeiträgen erfolgt mit Einzelkrediten entsprechend den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes.
9) Titel eingefügt durch Ziff. 2 des GRB vom 19. 1. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2011; ). Dadurch wurden die bisherigen Titel IV, V und VI neu zu Titeln V, VI und VII.
10)

§ 13a eingefügt durch Ziff. 2 des GRB vom 19. 1. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2011; Geschäftsnr. 10.0282 ).

11) Titel V: Durch Einfügen des neuen Titels IV wurde der bisherige Titel IV zu Titel V.
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Öffentlicher Verkehr: Gesetz VI. Organisation
12 )

§ 16 Grosser Rat und Regierungsrat

1 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrats oder seiner zuständigen Kommission: über das ÖV-Programm gemäss § 4 Abs. 2; über das Globalbudget und die Kredite gemäss § 14; unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des Regierungsrats über die Beteiligung des Kantons an anderen Unternehmen sowie den Beitritt zu Tarif- und Verkehrsverbünden (§
6); unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des Regierungsrats über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen (§ 11) und die Bestellung von festen Anlagen (§ 12).
2 Der Regierungsrat beschliesst insbesondere: über Angebotsveränderungen während der Laufzeit des ÖV-Programms gemäss § 4 Abs.
3; über die Leistungsvereinbarungen und über eventuelle Rahmenvereinbarungen mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs (§ 5 Abs. 2); über die Ausschreibungen von Verkehrsleistungen (§ 5 Abs. 3); über die Genehmigung von Tarifen in den Verbünden, in denen der Kanton Mitglied ist (§ 6); über die für den Vollzug des Bundesrechts unerlässlichen Vorschriften; über alle weiteren nicht gemäss Abs. 1 in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallenden Geschäfte.
3 Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz nötigen Ausführungsvorschriften. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
13 )

§ 17 Übergangsbestimmungen

1 Das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bestehende Angebot im regionalen Perso - nenverkehr und im Ortsverkehr wird bis zum Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen weitergeführt.
2 Bestehende Förderungsmassnahmen nach bisherigem Recht werden innerhalb von spätestens drei Jahren durch Förderungsmassnahmen nach diesem Gesetz ersetzt.

§ 18 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es ist der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzu - legen, falls die Volksinitiative «Für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr» nicht zurückgezogen wird.
14 ) Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
15 )
12) Titel VI: Durch Einfügen des neuen Titels IV wurden die bisherigen Titel IV, V und VI zu Titeln V, VI und VII.
13) Titel VII: Durch Einfügen des neuen Titels IV wurden die bisherigen Titel IV, V und VI zu Titeln V, VI und VII.
14) Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 2. 2005.
15) Wirksam seit 1. 1. 2006.
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