Verordnung über das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Röschenz (790.503)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Röschenz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Röschenz Vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Lange Rai», Gemeinde Röschenz, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 1284 und 1313 sowie Teilflächen der Parzellen Nr.
1260, 1261, 1262, 1298 und 1300 des Grundbuchs Röschenz.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 16.71 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiese und -weide von nationaler Be - deutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen und Totholz als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflan - zenarten;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förde - rung von seltenen Arten;
d. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0788

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
d. Campieren sowie Entfachen von Feuer;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
h. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
i. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Der Unterhalt bestehender Wege und Anlagen sowie Bodeneingriffe und Be - gehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0788

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Be - willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestim - mungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die Wald-Naturschutz - gebiete «Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste», Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30. November 2011, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegen - seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent - richten.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0788
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0788
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0788 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0788
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0788 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0788
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