Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG) vom 13. Mai 1992 (Stand 1. April 2018)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Jagd und der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel richten sich unter Vor - behalt des Bundesrechtes nach diesem Gesetz.
§ 2 Grundsätze
1 Der Kanton beteiligt die Politischen Gemeinden an der wirtschaftlichen Nutzung der Jagd. *
2 Die Gemeinden verleihen das Jagdrecht nach den Grundsätzen der Revierpacht.
§ 3 Schätzungskommission
1 Zur Vorbereitung der Verpachtung der Jagdreviere und zur Beratung des zuständi - gen Departementes des Regierungsrates in wichtigen Fragen der Jagd wird eine Schätzungskommission bestellt.
2 Der Schätzungskommission gehören Vertreter der Gemeinden, der Forstwirtschaft, der Jäger und der Landwirtschaft an. Sie werden durch den Regierungsrat gewählt.
2. Jagdreviere
§ 4 Einteilung
1 Das Gebiet einer Politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. *
2 Gemeinden mit kleiner Fläche können zu einem Jagdrevier zusammengelegt wer - den. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere aufgeteilt werden. Die Grös - se eines Reviers darf in der Regel 500 Hektaren Gesamtfläche und 100 Hektaren Waldfläche nicht unterschreiten. *
§ 5 Reviergrenze
1 Vor jeder Verpachtung werden die Grenzen der Reviere auf Antrag der Schät - zungskommission nach jagdlichen und wildbiologischen Grundsätzen durch das De - partement festgelegt. Es ist auf gute jagdliche Bewirtschaftbarkeit zu achten. *
2 Jagdgesellschaften und Gemeinden können zur Erzielung jagdlich befriedigender Reviergrenzen Vereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch das De - partement bedürfen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das De - partement endgültig. *
§ 6 Schätzung, Zahl der Pächter
1 Vor jeder Verpachtung werden der Wert der Reviere sowie die Mindest- und Höchstzahl der Pächter auf Antrag der Schätzungskommission durch das Departe - ment festgelegt. Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Revierver - hältnisse oder des Wildbestands kann das Departement während der Pachtdauer nach Anhören der Schätzungskommission den Pachtzins und die Zahl der Pächter anpassen. *
2 Bei der Schätzung der Reviere sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil und die Gliederung des Waldes, die Standortbedingungen für das Wild, die Nutzungs - möglichkeiten für die Jagd, der Verlauf der Reviergrenze, die Besiedlung, die Ver - kehrsverhältnisse, die Lärmeinwirkungen und weitere Störfaktoren sowie die Kosten der Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu berücksichtigen.
3 Bei der Festlegung der Pächterzahlen sind insbesondere die Reviergrösse, der An - teil und die Gliederung des Waldes sowie die Nutzungsmöglichkeiten für die Jagd zu berücksichtigen.
3. Verpachtung der Reviere
§ 7 Pachtdauer
1 Die Politischen Gemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft. Das Departement erstellt den Normalpachtvertrag. *
2 Das Pacht- oder Jagdjahr entspricht dem Kalenderjahr. *
§ 7a * Rechtsform und Haftung der Jagdgesellschaft
1 Die Jagdgesellschaft bildet eine einfache Gesellschaft oder einen Verein.
2 Für Verpflichtungen der Jagdgesellschaft gegenüber Kanton und Gemeinden haften die Mitglieder unabhängig von der Gesellschaftsform solidarisch.
3 Die Jagdgesellschaft bezeichnet einen Vertreter gegenüber Behörden und Privaten.
§ 8 Ausscheiden, Ersatz, Aufnahme von Pächtern
1 Scheidet während der Pachtdauer ein Mitglied einer Jagdgesellschaft aus oder wird ihm die Jagdbewilligung entzogen, setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort.
2 Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, ausgeschiedene Pächter zu ersetzen, bei Kan - tonseinwohnern jedoch nur durch Kantonseinwohner.
3 Sie kann auch, falls die Höchstzahl der Pächter nicht erreicht ist, neue Mitglieder aufnehmen.
4 Ersatz und Neuaufnahme von Pächtern erfolgen für den Rest der Pachtdauer.
5 Erhebt die Gemeinde Einwendungen gegen die Jagdberechtigung eines Pächters, entscheidet das Departement.
§ 9 Unterpacht, Einschränkungen
1 Unterpacht ist unzulässig.
2 Gebiets- und Zutrittsbeschränkungen für einzelne Pächter innerhalb eines Reviers sind nicht gestattet.
§ 10 Voraussetzungen für Pächter, Beteiligung
1 Um ein Jagdrevier kann sich nur bewerben, wer jagdberechtigt ist.
2 Niemand darf an mehr als zwei thurgauischen Jagdrevieren beteiligt sein. Als Be - teiligung gilt die Tätigkeit als Pächter oder Jagdaufseher.
§ 11 Vergabe
1 Bewirbt sich für ein Revier nur eine Jagdgesellschaft, wird dieses durch die Gemeinde nach dem Wert gemäss § 6 verpachtet.
2 Bewerben sich mehrere Jagdgesellschaften um das gleiche Revier, hat in erster Li - nie die Gesellschaft mit der grössten Zahl von Kantonseinwohnern Anspruch auf den Zuschlag, sodann jene mit der grösseren Zahl von Pächtern und schliesslich die - jenige mit der grösseren Zahl bisheriger Pächter. Einem Kantonseinwohner ist gleichgestellt, wer während mindestens drei Pachtperioden als Pächter eines thur - gauischen Reviers eingetragen war. Als bisherig gilt, wer in den letzten zwei Jahren der ablaufenden Pachtdauer als Pächter eingetragen war.
3 Ist nach der Regelung gemäss Abs. 2 eine Vergabe nicht möglich, entscheidet die Gemeinde, ob die Vergabe nach Ermessen oder durch Los erfolgt.
§ 12 Pachtzins
1 Der Pachtzins ist jährlich im Voraus an die Gemeinde zu entrichten. *
2 Ein Drittel des Pachtzinses steht der Gemeinde und zwei Drittel stehen dem Kanton zu. *
§ 13 Erlöschen der Pacht
1 Die Pacht eines Jagdreviers erlischt:
1. mit Ablauf der Pachtdauer;
2. bei Nichtbezahlung des Pachtzinses;
3. wenn die Mindestzahl der Pächter während mehr als sechs Monaten unter - schritten wird;
4. wenn ein ordnungsgemässer Jagdbetrieb oder die erforderliche Hege nicht gewährleistet sind.
2 In den Fällen gemäss Ziff. 2 bis Ziff. 4 ist die Jagdgesellschaft vorgängig zu mah - nen.
4. Jagd
§ 14 Jagdbare Tiere, Schonzeiten
1 Für die Arten jagdbarer Tiere und deren Schonzeiten gelten das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
1 ) sowie die Ver - ordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)
2 )
. *
2 Abweichungen regelt der Regierungsrat.
§ 15 Jagdberechtigung
1 Jagdberechtigt sind Personen, die
1. handlungsfähig sind,
2. einen guten Leumund haben,
3. keine Gefahr für die Sicherheit bilden,
4. in den letzten fünf Jahren nicht wegen schwerer oder wiederholter Verstösse gegen jagdrechtliche Bestimmungen bestraft worden sind,
5. * eine Jägerprüfung abgelegt haben,
6. * einen periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbringen können. Der Re - gierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 durch das Departement entzogen.
1) SR 922.0
2) SR 922.01
§ 16 Jagdberechtigung ohne Prüfung
1 Ohne Prüfung sind jagdberechtigt:
1. Personen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Pächter oder Jagdaufse - her eines thurgauischen Reviers sind;
2. * kantonale und ausserkantonale Jägerprüfungskandidaten in der Zeit zwischen bestandener Schiessprüfung und Prüfungsende an höchstens fünf Tagen pro Jahr;
3. Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdberechtigt sind, jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, an höchstens fünf Ta - gen pro Jahr.
§ 17 Jagdkarten
1 Die Jagdkarte bildet den Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd.
2 Jagdkarten werden für ein Jahr oder eine Pachtdauer ausgestellt, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren fest. Diese fallen an den Kanton. *
3 Der Regierungsrat kann Jagdkarten anderer Kantone anerkennen. *
4 Pächter und Jagdaufseher haben eine Jahresjagdkarte oder eine Jagdkarte für die ganze Pachtdauer zu lösen. *
§ 18 Jägerprüfung
1 Bewerber um eine Jagdkarte mit Wohnsitz im Kanton Thurgau haben sich grund - sätzlich durch die kantonale Prüfung über hinreichende Fähigkeiten zur Jagd und entsprechende Fachkenntnisse auszuweisen. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Voraussetzungen der Jagdberechtigung gemäss § 15 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 er - füllt. *
2 Der Regierungsrat regelt im Übrigen die Prüfung durch Verordnung
1 )
. *
3 Das Departement kann gleichwertige Ausweise über Jägerprüfungen anderer Kantone oder des Auslandes anerkennen.
§ 19 Jagdbetrieb
1 Jagdgäste dürfen nur mit Zustimmung eines Pächters oder eines Jagdaufsehers ja - gen. *
1bis Jagdberechtigte Mitarbeiter der für die Jagd zuständigen Fachstelle können mit Zustimmung der Pächter oder der Jagdaufseher kranke oder verletzte geschützte Tie - re erlegen sowie behördlich angeordnete Abschüsse von geschützten Tieren ausfüh - ren. *
1) RB 922.13
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über den Jagdbetrieb, insbesondere über die zulässigen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.
§ 20 Jagdverbot an Ruhetagen und während der Nacht
1 An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd grundsätzlich untersagt. Der Regierungsrat legt Ausnahmen vom Nachtjagdverbot oder Jagdverbot an Ruhe - tagen fest. *
2 Das Verfolgen oder Erlegen kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit zulässig.
§ 21 Weitere Einschränkungen
1 Die Jagd ist ohne Schädigung des Grundeigentums und ohne Belästigung der Besitzer auszuüben.
2 Ohne Bewilligung des Besitzers ist die Jagd untersagt:
1. in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und deren nächster Umgebung;
2. in Baumschulen und eingefriedeten Obstanlagen;
3. in Weinbergen bis nach der Weinlese;
4. in Park- und Gartenanlagen;
5. auf allseitig eingefriedeten Grundstücken ausserhalb des Waldes.
3 Vor der Errichtung von Ansitzbauten sind die Grundbesitzer zu orientieren.
§ 22 Jagdhunde
1 Auf beschossenes oder verletztes Wild, das nicht beigebracht werden kann, ist eine fach- und zeitgerechte Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund durchzu - führen. *
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz.
3 Die Baujagd ist grundsätzlich verboten. Das Departement kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen. *
§ 23 Wildfolge, Fallwild
1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. Angeschossenes oder ange - fahrenes Wild gehört derjenigen Jagdgesellschaft, in deren Revier es verendet. Die Jagdgesellschaften benachbarter Reviere haben Abkommen über die Wildfolge zu treffen. Der Regierungsrat legt die Grundsätze fest. *
2 Fallwild im Revier gehört der Jagdgesellschaft, ausserhalb der Reviergrenzen der Gemeinde. *
3 Die für die Jagd zuständige Fachstelle kann den Besitz von toten geschützten Tie - ren geltend machen. *
§ 24 Jagdstatistik
1 Die für die Jagd zuständige Fachstelle führt die Jagdstatistik. Die Jagdgesellschaf - ten und Jagdaufseher haben die erforderlichen Angaben zu machen. *
5. Schutz
§ 25 Vogelreservate, Wildtierschutzgebiete *
1 Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit dem Departement dazu geeignetes Ge - lände als Vogelreservat erklären und nicht verpachtetes Gebiet als Wildtierschutzge - biet ausscheiden. *
2 Die Gemeinde sorgt in ihrem Wildtierschutzgebiet für die Wildhut. *
§ 26 Weitere Schutzbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden Vorschriften über den aus - reichenden Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor übermässiger Störung er - lassen. Er kann Wildruhezonen ausscheiden und andere Massnahmen anordnen. *
2 Werden Hunde bei der Verfolgung von Wild oder verwilderte Katzen im Wald angetroffen, können sie durch Organe der Jagdpolizei oder durch Mitglieder der Jagdgesellschaft abgeschossen werden. *
3 Nicht in Gebrauch stehende Zäune in Wald und Flur, die für Wildtiere eine Verlet - zungsgefahr darstellen, sind durch den Eigentümer zu entfernen. Kommt der Eigen - tümer dieser Verpflichtung nicht nach, setzt ihm die für die Jagd zuständige Fach - stelle eine angemessene Frist zur Entfernung der Zäune an und droht ihm die Ersatz - vornahme im Sinne von § 86 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 ) an. *
4 Revierpächter und Jagdaufseher sind verpflichtet, verletzte oder kranke Tiere wäh - rend des ganzen Jahres zu erlegen. *
§ 27 Information, Ausbildung
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, durch welche die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, deren Bedürfnisse und deren Schutz orien - tiert wird.
2 Er regelt die Aus- und Weiterbildung der Jäger und der Organe der Jagdpolizei. *
§ 28 Haltung jagdbarer sowie nicht einheimischer Tiere *
1 Das Halten jagdbarer sowie nicht einheimischer Tiere gemäss JSV
2 ) bedarf einer kantonalen Bewilligung. *
1) RB 170.1
2) SR 922.01
§ 29 Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen des Natur-, Wild- oder Vogelschutzes sowie an Wildforschungsprojekte leisten.
6. Wildschaden
§ 30 Bestandesregulierung
1 Die Jagdgesellschaften haben für die Erhaltung eines gesunden und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestandes zu sorgen. *
2 Das Departement kann Wildzählungen anordnen. Die Jagdgesellschaften, Jagdauf - seher und Revierförster haben mitzuwirken. *
3 Das Departement kann Abschusszahlen vorschreiben. *
4 Das Departement kann das Füttern von Wildtieren verbieten. *
§ 31 Selbsthilfemassnahmen
1 Grundbesitzer dürfen Füchse, Steinmarder, Krähen oder verwilderte Haustauben, die sie bedrohen oder schädigen, in Gebäuden, Räumen und in deren allernächster Umgebung erlegen oder fangen, soweit nicht die öffentliche Ordnung oder die Si - cherheit von Personen oder Sachen gefährdet werden. *
2 Stare und Amseln, welche zur Zeit der Frucht- und Beerenreife in die Weinberge und Obstanlagen einfallen, sowie Ringeltauben, Türkentauben, verwilderte Haustau - ben, Rabenkrähen, Saatkrähen oder Nebelkrähen, welche die landwirtschaftlichen Kulturen schädigen, dürfen von den Grundbesitzern an Ort und Stelle abgeschossen werden. *
3 Die Grundbesitzer sind befugt, Jagdberechtigte mit der Ausübung des Selbsthilfe - rechtes zu beauftragen.
4 Der Fang oder Abschuss darf nur mit den für die Jagd zulässigen Fallen oder Waf - fen erfolgen. *
5 Das erlegte Wild gehört im Revier der Jagdgesellschaft, ausserhalb der Reviergren - zen der Gemeinde. *
6 Bei der Ausübung von Selbsthilfemassnahmen sind die jeweiligen Schonzeiten ein - zuhalten. *
§ 32 Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren
1 Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Wälder, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztiere die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Vor der Errichtung von Zäunen im Wald ist die Jagdgesellschaft zu orientieren.
2 An die Kosten notwendiger und geeigneter Schutzmassnahmen hat die Gemeinde, zum Schutz vor Biberschäden der Kanton, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Weisungen. *
3 Haben die Schutzvorkehren ihren Zweck erfüllt, sind sie zu entfernen. Bei Nichtbe - folgung gilt § 26 Abs. 3 sinngemäss. *
§ 33 Haftung der Jagdgesellschaften oder der Gemeinden *
1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaften haften solidarisch für den in ihrem Revier durch das jagdbare Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren angerichteten Schaden. *
2 Die Haftung entfällt für Schäden in Gebieten gemäss § 21 Abs. 2.
3 Die Gemeinden haften für Wildschäden in den gemäss § 25 von der Jagd ausge - nommenen Gebieten. *
§ 34 Haftung des Kantons
1 Der Kanton haftet für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren oder Infrastrukturanlagen, die durch geschützte Tiere gemäss Art. 13 Abs. 4 JSG
1 ) oder durch Hirsche, Wildschweine, Dachse, Krähen oder durch kantonal geschützte Tierarten verursacht werden. *
2 An den Aufwendungen für die von Hirschen, Wildschweinen oder Dachsen verur - sachten Schäden hat sich die Jagdgesellschaft in der Regel mit 15 Prozent zu beteili - gen. *
3 Der Kanton kann sich an der Deckung von Schäden, die von anderen geschützten Tieren verursacht werden, beteiligen.
§ 34a * Kürzung der Entschädigung
1 Werden keine zumutbaren Massnahmen zum Schutz der landwirtschaftlichen Kul - turen und von Nutztieren getroffen, kann die Entschädigung für den verursachten Schaden gemäss § 34 gekürzt werden.
§ 35 Schadenermittlung
1 Wird zwischen dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte die Beurteilung der Streitsache durch die Flurbehörde verlan - gen.
2 Über Schadenersatzansprüche gemäss § 34 entscheidet die für die Jagd zuständige Fachstelle. *
1) SR 922.0
7. Jagdaufsicht
§ 36 Jagdpolizei
1 Die Jagdpolizei wird ausgeübt durch:
1. die Jagdaufseher;
2. die Revierförster und die kantonalen Fischereiaufseher;
3. * die Kantonspolizei;
4. * die Aufseher der eidgenössischen Wildtierschutzgebiete.
2 In jedem Revier ist durch die Jagdgesellschaft mindestens ein Jagdaufseher zu be - zeichnen, der selber Pächter sein kann. Dieser muss im Revier oder in dessen Nähe wohnen. Die Ernennung bedarf der Genehmigung durch die für die Jagd zuständige Fachstelle. *
3 Der Gemeinde steht das Recht zu, gegen die Ernennung ungeeigneter Personen Einspruch zu erheben. Können sich Gemeinde und Jagdgesellschaft nicht einigen, entscheidet die für die Jagd zuständige Fachstelle. *
4 Die Jagdaufseher müssen bei der Ernennung mindestens seit zwei Jahren jagdbe - rechtigt sein. *
5 Jagdaufseher, die sich als untauglich erweisen oder ihre Pflichten vernachlässigen, können durch die für die Jagd zuständige Fachstelle abgesetzt werden. *
§ 37 Aufgaben
1 Die Organe der Jagdpolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Jagd. Sie sind befugt, Verdächtige anzuhalten und Ausweise oder den Inhalt von Fahrzeugen oder Behältnissen zu kontrollieren.
2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Befugnisse und Pflichten der Organe der Jagdpolizei.
§ 37a * Kosten für Dienstleistungen
1 Für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane, Schweisshundeführer oder Jagdgesell - schaften zugunsten Dritter, insbesondere für Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild oder Nachsuchen auf verletztes Wild, kann vom Verursacher eine Entschädigung verlangt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
8. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 38 Strafbestimmungen
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Busse bestraft, soweit keine anderen Strafbestim - mungen anwendbar sind. *
2
... *
3 Strafurteile und Einstellungsverfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes oder des JSG
1 ) ergehen, sind der für die Jagd zuständigen Fachstelle mitzuteilen. *
§ 39 ...
2 )
§ 40 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 )
.
1) SR 922.0
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1992, Seite 923.
3) § 14 Abs. 2, § 20, § 25, § 26 und § 31 vom Bund genehmigt am 13. August 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1993.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.05.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 20/1992; ABl. 38/1992
§ 2 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 4 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 4 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 5 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 5 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 6 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 7 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 7 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 7a 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 12 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 12 Abs. 2 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 14 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 15 Abs. 1, 5. 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 15 Abs. 1, 6. 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 16 Abs. 1, 2. 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 17 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 17 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 17 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 18 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 18 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 19 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 19 Abs. 1 bis
17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 20 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 22 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 22 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 23 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 23 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 23 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 24 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 25 17.05.2017 01.04.2018 Titel geändert 21/2017
§ 25 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 25 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 26 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 26 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 26 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 26 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 27 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 28 17.05.2017 01.04.2018 Titel geändert 21/2017
§ 28 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 30 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 30 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 30 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 30 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 31 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 5 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 31 Abs. 6 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 32 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 32 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 33 17.05.2017 01.04.2018 Titel geändert 21/2017
§ 33 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 33 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 34 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 34 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 34a 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 35 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 1, 3. 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 1, 4. 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 36 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 4 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 36 Abs. 5 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 37a 17.05.2017 01.04.2018 eingefügt 21/2017
§ 38 Abs. 1 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
§ 38 Abs. 2 17.05.2017 01.04.2018 aufgehoben 21/2017
§ 38 Abs. 3 17.05.2017 01.04.2018 geändert 21/2017
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