Gebührenverordnung für die Standeskanzlei
                            Gebührenverordnung für die Standeskanzlei  Vom 18. Oktober 1982 (Stand 1. Juli 1998)  Von der Regierung erlassen am 18. Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Beglaubigungen
                            1  Die Standeskanzlei erhebt folgende Kanzleigebühren für Beglaubigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von Zivilstandsdokumenten wie Geburtsscheine, Ehescheine, Familienschei  -  ne, Bürgerrechtsbestätigungen, Adoptionsurkunden: Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von Urkunden wie  a)  Handelsregisterauszüge: Fr.  20.– bis 35.–  b)  Bescheinigungen   über   Schulbesuche,   Zeugnisse,   Rechnungen   usw.:  Fr.  10.–  c)  Internationale Führerscheine, Leichenpässe, Lebens- und Wohnsitzbe  -  scheinigungen, Einladungen an Ausländer: Fr.  10.–  d)  Patentunterlagen,   Verträge,   öffentliche   Stiftungsurkunden,   Statuten,  Vollmachten,   Scheidungsurteile,   Testamente,   Erbschaftsurkunden:  Fr.  20.– bis 30.–  e)  Besorgung der Ausschreibung von verlorengegangenen Heimatscheinen  im Kantonsamtsblatt: Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Photokopien
                            1  Für die Herstellung von Photokopien stellt die Standeskanzlei eine Gebühr von 1  Franken  pro Kopie in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Andere Amtshandlungen
                            1  Für andere einfache und keinen grossen Zeitaufwand erfordernde Amtshandlungen  kann eine Kanzleigebühr zwischen 5 Franken  und 100 Franken  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spezialfälle
                            1  Liegen ausserordentliche Umstände vor, können vorstehende Gebühren erhöht oder  ganz erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 1983 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.1982  01.01.1983  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1993  01.10.1993  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.1998  01.07.1998  Art. 1 Abs. 1, 2.  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  18.10.1982  01.01.1983  Erstfassung  -