Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (814.20)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) vom 5. März 1997 (Stand 1. August 2013)
1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
1 ) , soweit nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind.
2 Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen Grundwasserschutzzonen und -areale aus.

§ 2 Zusammenarbeit, Koordination

1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zu - sammen.
2 Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsa - me Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.

§ 3 Aufsicht

1 Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
2 Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.

§ 4 * Zutrittsrecht

1 Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den gewässerschutz - technischen Anlagen.
1) SR 814.20
2. Aufgaben der Gemeinden

§ 5 Genereller Entwässerungsplan

1 Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Ge - nehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates.
2 Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden ver - bindlich erklären.

§ 6 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen *

1 Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreini - gungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung be - darf der Zustimmung des Departements. *
2 Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

§ 7 * Abwasserreglement

1 Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses be - darf der Genehmigung durch das Departement.
3. Verfahren

§ 8 * Bewilligungen

1 Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:
1. die Erstellung, Änderung oder Erweiterung der öffentlichen sowie der vom Regierungsrat bezeichneten privaten Anlagen zur Behandlung von Abwasser;
2. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolu - men von mehr als 450 Litern;
3. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei - nem Nutzvolumen von mehr als 2'000 Litern je Lagerbehälter in besonders gefährdeten Bereichen;
4. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit ei - nem Nutzvolumen von mehr als 5'000 Litern je Lagerbehälter ausserhalb be - sonders gefährdeter Bereiche;
5. die Erstellung und die Änderung von Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen;
6. die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen und Transportleitungen für Hof- und Recyclingdünger;
7. Bohrungen oder Grabungen zur Erkundung des Untergrundes oder zur Nut - zung der Erdwärme;
8. der Abbau von Bodenschätzen;
9. das Einleiten von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer;
10. das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, soweit es nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen ist;
11. das Einleiten von Abwasser aus Gewerbe- oder Industriebetrieben in Schmutzwasserkanalisationen;
12. Düngerabnahmeverträge;
13. das Versickernlassen von behandeltem verschmutztem Abwasser;
14. der Untertagebau in besonders gefährdeten Bereichen;
15. Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
16. Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwe - cken) in besonders gefährdeten Bereichen;
17. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen in besonders gefährdeten Be - reichen;
18. Freilegungen des Grundwasserspiegels in besonders gefährdeten Bereichen;
19. Mietverträge für Hofdüngerlager.
2 Eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 19 wird erteilt, wenn die Lagereinrichtung für Hofdünger die Vorgaben des Bundes hinsichtlich der Dichtigkeit, der Funktions - tüchtigkeit sowie des ordnungsgemässen Betriebs erfüllt.
3 Der Kanton kann Betriebe von der Bewilligungspflicht gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 12 befreien, wenn die Hofdüngerflüsse mit dem Internetprogramm HODUFLU des Bundesamtes für Landwirtschaft lückenlos erfasst werden.

§ 9 Öffentliche Auflage, Einsprache

1 Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungs - pläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 20 Tagen öffentlich aufzule - gen. *
2 Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffe - nen Grundeigentümer anzuhören.
3 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Be - hörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach § 29 bis § 31 des Pla - nungs- und Baugesetzes (PBG)
1 )
. *
1) RB 700

§ 9a * Inkraftsetzung

1 Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.

§ 9b * Meldepflicht

1 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 nicht bewilli - gungspflichtig sind, müssen dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
2 Die Ausserbetriebsetzung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten muss dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
3 Nicht meldepflichtig sind Anlagen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und - arealen mit einem Fassungsvolumen von weniger als 450 Litern.
4 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüg - lich Meldung erstatten.
4. Finanzierung

§ 10 Grundsatz

1 Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreini - gungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
2 Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
3 Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabe - pflichtigen nicht zumutbar ist.

§ 11 * Gebühren

1 Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Ab - wasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde delegiert werden. *
2 Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Bau - gesetz erhoben werden.

§ 12 Grundgebühr, Verbrauchsgebühr

1 Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Ver - brauchsgebühr zusammen.
2 Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutz - stofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 13 * Genehmigungspflicht

1 Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

§ 14 Kostenüberwälzung

1 Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und derglei - chen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen.

§ 15 Subsidiäre Staatshaftung

1 Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Re - gierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
2 Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 30 % und wird im Einzelfall nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermei - dung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder entstehen könnten.
3 Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten.
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach § 8 Abs. 1 oder die Melde - pflicht nach § 9b Abs. 4 verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft. *
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.

§ 17 Strafverfolgung *

1 Das Departement und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte aus - üben. *

§ 18 Fristen

1 Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung einzureichen:
1. die erforderlichen Anpassungen der Reglemente an dieses Gesetz;
2. den Generellen Entwässerungsplan.
2 Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken.

§ 19 Beiträge des Kantons

1 An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungs - plans bezahlt der Kanton Beiträge von 25 %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird.

§ 19a ...

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 23. April 1959 wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.03.1997 01.10.1997 Erstfassung ABl. 51/2007

§ 4 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 6 27.03.2013 01.08.2013 Titel geändert 14/2013

§ 6 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 7 16.08.2006 01.01.2007 geändert 34/2006

§ 8 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 9 Abs. 1 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 9 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012

§ 9a 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 14/2013

§ 9b 27.03.2013 01.08.2013 eingefügt 14/2013

§ 11 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 11 Abs. 1 16.08.2006 01.01.2007 geändert 34/2006

§ 13 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001

§ 16 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

§ 17 27.03.2013 01.08.2013 Titel geändert 14/2013

§ 17 Abs. 1 27.03.2013 01.08.2013 geändert 14/2013

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