Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz (790.426)
    CH - BL

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz Vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
    1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

    § 1 Schutzgebiet

    1 Das Gebiet «Rütihard-Rothallen», Muttenz, bestehend aus einem Anteil der Parzelle Nr. 1025, im Eigentum der Bürgergemeinde Muttenz, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
    2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
    3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 32.96 ha.

    § 2 Schutzziel

    1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
    a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
    b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
    c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt - schafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
    d. Erhaltung und Förderung von eichenreichen Beständen;
    e. Erhaltung der naturnahen Bachläufe und Reliefformen;
    f. Erhaltung des Rothallenweihers als Laichgewässer sowie als geologi - sches Naturobjekt;
    g. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
    h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen.
    1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0480

    § 3 Schutzmassnahmen

    1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
    2 Verboten sind insbesondere:
    a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
    b. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der bezeichneten Bereiche und Open-Air-Veranstaltungen;
    c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der bezeichneten Wege;
    d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
    e. Entfachen von Feuer ausserhalb der bewilligten Feuerstellen;
    f. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes ab - seits der bezeichneten Wege;
    g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
    h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
    i. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegekonzept nicht enthalten sind;
    j. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
    3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutzungs- und Pflegekonzept.
    4 Der Unterhalt rechtmässig bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
    5 Traditionelle kommunale Veranstaltungen bleiben im Rahmen der Schutzziele gewährleistet.

    § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

    1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
    2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
    2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0480
    2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
    3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
    4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
    5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden.

    § 5 Haftung

    1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
    2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

    § 6 Waldareal

    1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
    2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in - tegrieren.
    3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

    § 7 Jagd

    1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
    2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

    § 8 Veränderungen im Schutzgebiet

    1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0480

    § 9 Übertretungen

    1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
    2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

    § 10 Inkrafttreten

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0480
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    15.12.1998 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0480
    19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0480
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1998 01.02.1999 Erstfassung GS 33.0480

    § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0480
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