Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (170.380)
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Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung

Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR) Vom 19. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4. Juli 2006 3 ) , beschliesst:

Art. 1 Jahresgehalt

1 Das Jahresgehalt der Mitglieder der Regierung beträgt 118 Prozent des jeweiligen Maximums der höchsten Gehaltsklasse einschliesslich des dreizehnten Monatslohns gemäss kantonalem Personalgesetz 4 ) .
2 Das Jahresgehalt wird in zwölf gleich grossen Monatsraten ausbezahlt.

Art. 2 Präsidialzulage

1 Die Präsidialzulage beträgt 1/24 des Jahresgehalts und wird monatlich ausgerichtet.

Art. 3 Sozialzulagen, Leistungen im Todesfall

1 Die Besondere Sozialzulage, die Kinderzulagen und die Leistungen im Todesfall richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

Art. 4 Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1 Das Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung, insbesondere während Krank - heit, Berufs- und Nichtberufsunfalls sowie während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetz - gebung.
1) GRP 2006/2007, 543
2) BR 110.100
3) Seite 1079
4) BR 170.400

Art. 5 Auslagenersatz

1 Auslagen, die in Ausübung der regierungsrätlichen Tätigkeit anfallen, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung vergütet.

Art. 6 Nebeneinkünfte

1 Nebeneinkünfte aus Vertretungen im Sinne von Artikel 41 KV
1 ) fallen in die Staats - kasse. Davon ausgenommen sind die Taggelder und die Spesenvergütungen.

Art. 7 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitglieder der Regierung werden für die berufliche Vorsorge bei der Kantona - len Pensionskasse Graubünden (KPG) versichert. Die Beiträge und Leistungen rich - ten sich nach dem Gesetz über die Kantonale Pensionskasse
2 )
.

Art. 8 Ruhegehalt

1. Leistungen
1 Nach dem Ausscheiden aus der Regierung besteht zusätzlich Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr dreieinhalb Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts, wobei jedes angefangene Amtsjahr als volles Jahr gilt.
2 Solange ein ehemaliges Mitglied der Regierung ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt das Jahresgehalt eines amtierenden Mitglieds über - steigt, ist das Ruhegehalt um den Mehrbetrag zu kürzen. Leistungen aus der berufli - chen Vorsorge gelten zum Rentenwert als Erwerbseinkommen.
3 Wird ein Regierungsmitglied während der Amtszeit vollinvalid, entspricht die In - validenleistung dem anwartschaftlichen Ruhegehalt.
4 Die Ehegattenrente beträgt 60 Prozent des laufenden oder anwartschaftlichen Ru - hegehalts.

Art. 9 2. Anrechnung anderer Versicherungsleistungen

1 Besteht im Invaliditätsfall gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen der KPG und auf andere anrechenbare Leistungen im Sinne von Artikel 18 PKG
3 ) , wird das Ruhe - gehalt so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen höchstens 60 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts erreichen. Im Todesfall eines amtierenden Regierungsmitglieds beträgt diese Begrenzung für die Hinterlassenen 50 Prozent.

Art. 10 3. Finanzierung

1 Die Ruhegehälter und die mitversicherten Leistungen werden im Umlageverfahren vom Kanton finanziert.
1) BR 110.100
2) BR 170.450
3) BR 170.450

Art. 11 4. Übrige Bestimmungen

1 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die KPG 2 ) .
2 Die Auszahlung der Leistungen besorgt die KPG.

Art. 12 5. Übergangsbestimmungen

1 Die nach altem Recht entstandenen Leistungen bleiben unverändert.
2 Die gesamten aufgezinsten Einlagen der Sparversicherung jedes amtierenden Re - gierungsmitglieds werden zu dessen Gunsten als Freizügigkeitsleistung der KPG übertragen.
3 Amtierenden Regierungsmitgliedern wird für die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieses Gesetzes erfüllten Amtsjahre ein Ruhegehalt von vier Prozent des zu - letzt bezogenen Gehalts angerechnet.

Art. 13 Referendum und In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 3 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
4 )
.
2) BR 170.450
3) Die Referendumsfrist ist am 24. Januar 2007 unbenutzt abgelaufen.
4) Mit RB vom 30. Januar 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2006 01.01.2007 Erstfassung -
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