Übereinkunft betreffend die Weiterführung der Grossherzoglichen Badischen Rheinthal-... (954.520)
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Übereinkunft betreffend die Weiterführung der Grossherzoglichen Badischen Rheinthal-Eisenbahn durch das Gebiet des Kantons Basel-Stadt

Badische Rheintal-Eisenbahn: Übereinkunft mit Baden Übereinkunft betreffend die Weiterführung der Grossherzoglichen Badischen Rheinthal-Eisenbahn durch das Gebiet des Kantons Basel- Stadt
1 ) Vom 19. Februar 1853 (Stand 22. April 1853) In Gemässheit und in Ergänzung des zwischen dem Grossherzogtum Baden und der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft über Fortführung der Grossherzoglichen Rheinthalbahn durch schweizeri - sche Gebietsteile abgeschlossenen Staatsvertrages vom 27. Juli 1852 haben die unterzeichneten Be - vollmächtigten des Grossherzogtums Baden und des Kantons Basel-Stadt behufs des zunächst beab - sichtigten Baues und Betriebes der Bahn auf Basler Gebiet, unter Vorbehalt höherer Genehmigung, sich über nachstehende Bestimmungen geeinigt. Ziff. I
1 Der allgemeine Plan über die Ausführung des Bahnbaus innerhalb baslerischen Gebietes und die da - bei zu beachtenden Grundsätze unterliegen der Genehmigung der Regierung des Kantons. Insbesonde - re behält sich dieselbe rücksichtlich der Zugsrichtung und der Lage des Bahnhofs ihre ausdrückliche Zustimmung vor. Die Studien zur Ausmittlung der Zugsrichtung und der Bahnhoflage sollen gemeinschaftlich durch badische und baslerische Techniker vorgenommen werden.
2 Die besonderen Pläne für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Gebäulichkeiten und deren Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch badische Techniker mit den hierzu bezeichnet werdenden baslerischen technischen Beamten beraten und gemeinsam festgestellt.
3 Diese Mitwirkung von baslerischer Seite soll übrigens nicht in der Art ausgedehnt werden, dass Bau - grundsätze, welche die grossherzoglich-badische Regierung innerhalb des Grossherzogtums durch - führt, im Kanton Basel-Stadt ausgeschlossen werden könnten. Ziff. II
1 Die grossherzogliche Regierung hat bei dem Baue der Eisenbahn die Durchlässe der Wässerungen herzustellen, welche der Bahnkörper überschreitet, wogegen die etwa weiter nötig werdenden Instand - setzungen der unterbrochenen Wässerungen dem Kanton Basel-Stadt zur Last fallen. Ziff. III
1 Die Regierung des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, auf eigene Kosten zu übernehmen: das Geschäft der Expropriation des auf ihrem Gebiete für Bahn und Zugehörden benötig - ten Terrains, wobei es übrigens der grossherzoglichen Regierung jederzeit freisteht, zur Teilnahme an dem fraglichen Geschäfte der Expropriation einen eigenen Kommissär nach Basel abzusenden; ein Sechstel des Kaufpreises des Grundeigentums für Bahn und Zugehörden zu überneh - men; - mittelbares Eigentum des Kantons oder der Gemeinde Basel ist; der Bahnverwaltung aus dem benachbarten Mühlkanal – die Zeit ausgenommen, während welcher der Kanal abgestellt werden muss – das für den Bahnhof benötigte Wasser anzu - weisen und derselben überdies von einer benachbarten Brunnenleitung einen halben Helbling Quellwasser, für die Zeit des Kanalabschlags aber einen ganzen Helbling zu
1) Diese Übereinkunft ist teilweise hinfällig, nämlich soweit sie im Widerspruch steht zum Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile vom 24. / 31. 3. 1900 (SG 954.550

954.551 ). In die Systematische Sammlung des Bundesrechts ist die Übereinkunft nicht mehr aufgenommen worden.

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Badische Rheintal-Eisenbahn: Übereinkunft mit Baden die Herstellung und Unterhaltung einer geräumigen und bequemen Verbindung zwischen dem Bahnhof und der Stadt.
2 Die grossherzogliche Regierung wird der Regierung von Basel-Stadt jeweilen rechtzeitig die für die Bezahlung der Kaufpreise oder Entschädigung benötigten Summen anweisen. Ziff. IV
1 Die grossherzogliche Bahnverwaltung hat weder von dem Erwerb der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörden, noch von deren Eigentum, noch von dem Bahnbetriebe, noch überhaupt irgend eine Steuer, Abgabe oder Leistung an den Kanton oder die Stadt zu entrichten. Insbesondere sollen die Bahngebäude mit keiner Einquartierung, falls dieselbe einstens auf Häuser repartiert werden wollte, belastet werden.
2 Etwaige Versicherung der Bahngebäude in der kantonalen Brandversicherungsanstalt ist sowohl für die Bahnverwaltung als auch für die Kantonalbehörde fakultativ und bleibt besonderer Verständigung vorbehalten. Ebenso bleiben etwaige Beleuchtungsbeiträge einer Verständigung zwischen der Bahn - verwaltung und der Gasbeleuchtungsadministration vorbehalten.
3 Die Angestellten der Bahnverwaltung, welche badische Angehörige sind, bleiben von jeder direkten Abgabe an den Kanton und die Stadt befreit.
2 ) Ziff. V
1 Die Regierung des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, um den Bahnbau zu fördern, zu einem Darlehen an die grossherzoglich-badische Regierung im Betrage von einer Million Gulden, welche innerhalb eines Jahres vom Tage der Ratifikation gegenwärtigen Vertra - ges in Raten eingezahlt werden sollen, über deren nähere Bestimmungen die beiderseiti - gen Finanzverwaltungen sich verständigen werden. Die Zahlungen haben nicht vor wirk - lichem Beginn der Bauarbeiten auf Basler Gebiet stattzufinden. Das Anlehen ist zu drei und einem halben vom Hundert verzinslich und kann von der grossherzoglichen Regierung beliebig nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündi - gung ganz oder teilweise zurückbezahlt werden. Die grossherzoglich-badische Eisenbahnschuldentilgungskasse wird auf den Namen der Regierung von Basel-Stadt lautende Obligationen samt Zins-Coupons ausstellen, und zwar 20 Stücke zu fl. 50/m. = 1'000'000 fl. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt geniesst für ihr Darlehen die den Anlehen der grossherzoglich-badischen Eisenbahnschuldentilgungskasse durch das Gesetz über deren Einrichtung vom 10. September 1842 (Regierungsblatt pag. 241/42) verliehene Sicher - heit. Die Heimzahlung des Anlehens findet spätestens statt: von und mit Ende des 25. Jahres an nach seiner Aufnahme, bis und mit Ende des 45. Jahres alljährlich durch Einlösung ei - Ziff. VI
1 Die Kantonsregierung wird die in Art. 7 des Hauptvertrages zwischen dem Grossherzogtum und der Eidgenossenschaft vorgesehene rechnungsmässige Nachweisung über den der grossherzoglichen Re - gierung für die betreffenden Bahnstrecken erwachsenen Aufwand zur Anerkennung entgegennehmen und etwaige Erinnerungen innerhalb dreier Monate abgeben.
2) Die Steuerfreiheit der badischen Eisenbahnbeamten besteht nicht mehr, sondern ist abgelöst worden durch eine Übereinkunft der Regierung des Kantons Basel-Stadt mit dem Grossherzoglichen Badischen Finanzministerium vom 23. 8. 1913 / 6. 9. 1913. Diese Übereinkunft ist ihrerseits er - setzt worden durch die Doppelbesteuerungsabkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Deutschen Reich und der Bundesrepu - blik Deutschland (SR 0.672.913.61/62).
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Badische Rheintal-Eisenbahn: Übereinkunft mit Baden Ziff. VII
1 Wenn die Kantonsregierung von dem ihr in Art. 38 des Hauptvertrages ausbedungenen Rückkaufs - rechte Gebrauch machen sollte, so übernimmt sie auch sämtliche in jenem Artikel vorgesehenen Ver - pflichtungen in bezug auf die an Baden zu leistende Entschädigung. Ziff. VIII
1 Bezüglich der in den Art. 34, 35 und 36 des Hauptvertrages vorgesehenen Verbindungsstrasse zwi - schen Lörrach und Weil über baslerisches Gebiet und einer Brücke über den Wiesenfluss wird festge - setzt, dass sich jeder Teil verbindlich macht, die auf seinem Gebiete liegende Strassenstrecke und Brücke in gutem fahrbarem Zustande zu erhalten und deren Benützung unentgeltlich zu gestatten.
2 Sollte die Brücke innerhalb der ersten zehn Jahre nach vollendetem Bau, sei es durch ein ausseror - dentliches Anschwellen des Flusses oder sonst durch ein ausserordentliches Naturereignis, in wesentli - chen Teilen zerstört werden, so sind die Herstellungskosten je zur Hälfte von den beiderseitigen Re - gierungen zu tragen.
3 Wenn die Umstände später wünschenswert machen, der Strasse eine veränderte Richtung zu geben, so steht es der Kantonsregierung frei, solche auf ihre Kosten vorzunehmen; jedoch bedarf es hierzu der Zustimmung der grossherzoglichen Regierung, welche nicht verweigert werden wird, wenn die Verän - derung ohne Beeinträchtigung der Kommunikation zwischen badischen Orten geschehen kann. Ziff. IX
1 Über etwaige Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je 2 Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann wählen. Ziff. X
1 Der gegenwärtige Vertrag soll als wirkungslos und ungültig betrachtet werden, wenn derselbe die seitens des Kantons Basel-Stadt vorbehaltene Genehmigung des Schweizerischen Bundesrates binnen zweier Monate nicht erhalten sollte.
2 Die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit jenen über den Hauptvertrag zwischen dem Gross - herzogtum und der Eidgenossenschaft ausgewechselt werden. So geschehen zu Basel, den 19. Februar 1853 (Unterschrieben) Freiherr Christian von Berckheim, Grossherzoglich Badischer Ministerresident bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft L. S. August Stähelin, Mitglied des Kleinen Rats, Delegierter von Basel-Stadt L. S. Von Seiten der Regierung von Basel-Stadt nach erhaltener bundesrätlicher Genehmigung den 19. März 1853.
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Badische Rheintal-Eisenbahn: Übereinkunft mit Baden Ausgewechselt wurden die beiderseitigen Ratifikationen zugleich mit dem Hauptvertrag den 22. April

1853.

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