Verordnung über die Ruhegehälter früherer Mitglieder der Regierung
Vom Grossen Rat erlassen am 22. November 1961
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Art. Ruhegehalt
Der Kanton richtet den Mitgliedern der Regierung, die vor dem 1. Januar 1962 aus der Behörde ausgeschieden sind, ein lebenslängliches Ruhegehalt aus, das 7 500 Franken beträgt.
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Art. Voraussetzungen
Das Ruhegehalt wird nur soweit ausbezahlt, als es zusammen mit dem Einkommen aus Erwerb den Betrag von 12 500 Franken nicht übersteigt. AHV- und Übergangsrenten werden nicht angerechnet.
Art. Ermittlung
Die Ermittlung des Einkommens erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.
Art. Witwenrente
1 Die Witwe eines früheren Mitgliedes der Regierung erhält für die Dauer des Witwenstandes eine Rente, die 60 Prozent des in Artikel 1 festgelegten Ruhegehaltes ausmacht.
2 Die Rente gemäss Absatz 1 wird auch an Witwen ausgerichtet, deren Ehemann nicht anspruchsberechtigt war.
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Art. Verfahren
1 Der Anspruch auf ein Ruhegehalt ist beim Finanzdepartement erstmals geltend zu machen. Das Ruhegehalt wird von der Regierung im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt.
2 Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind, findet in der Regel jährlich statt.
3 Das Ruhegehalt wird ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen im abgelaufenen Jahr erfüllt sind.
Art. Vollzug
Die Regierung erlässt zu dieser Verordnung die erforderlichen Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.
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Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft und Inkrafttreten ersetzt die Verordnung des Grossen Rates vom 25. November 1953 über die Ruhegehälter an frühere Mitglieder der Regierung.
5 Endnoten den Ruhegehältern und Renten eine Teuerungszulage ausgerichtet
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