Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            Jagdverordnung  Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und  Vögel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Jagdverordnung)  Vom 24. August 1993 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildle  -  bender Säugetiere und Vögel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    (Jagdgesetz, JSG) und Art. 15 der dazugehörigen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV) sowie § 2 des kantonalen Gesetzes betreffend Aufhebung des
                            bestehenden Jagdgesetzes vom 4. Dezember 1876
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Zielsetzung
                            1  Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Jagdgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Jagd sowie den Schutz und die Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume der  einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bezweckt darüber hinaus, den Wildschaden auf ein tragbares Mass zu begrenzen unter besonderer  Berücksichtigung der Wald- und der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise über diese Zielsetzung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Grundsätze
                            1  Das Jagdregal steht den Einwohnergemeinden (Gemeinden) zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt die Pachtjagd (Revierjagd).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Einteilung
                            1  In der Regel bildet das Gebiet einer Gemeinde ein Jagdrevier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können:  ihr Gebiet in einzelne, höchstens jedoch in drei Reviere aufteilen;  einzelne Reviere mit jenen der Nachbargemeinde zusammenlegen;  ihr Gebiet mit jenen der Nachbargemeinde zu einem Revier vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bewilligungen
                            1  werden durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement (Departement) erteilt.  II. Verpachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Reviere werden nur an Pachtgesellschaften verpachtet.  Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 23. 11. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  912.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 geändert durch § 3 Ziff. 122 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Pachtgesellschaft besteht aus höchstens drei jagdberechtigten Mitgliedern (Pächterinnen oder  Pächtern) mit Wohnsitz im Kanton, die eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530ff. OR bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter besonderen Voraussetzungen kann das Departement Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip gestat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Wechsel in der Zusammensetzung einer Pachtgesellschaft bedarf der Zustimmung des Gemein  -  derates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unterpacht ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Verpachtung
                            1  Die Verpachtung erfolgt auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung oder aufgrund einer Schätzung  durch die Gemeinde. Der Gemeinderat legt die Pachtbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des Departementes die Reviere an die bisherigen Pächterin  -  nen oder Pächter freihändig vergeben, sofern die Zielsetzung dieser Bestimmungen dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Pachtdauer
                            1  Der Pachtvertrag wird auf eine Dauer von sechs Jagdjahren abgeschlossen. Das Jagdjahr beginnt am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April.
§ 8 4. Pachtzins
                            1  Der jährliche Pachtzins für das jeweilige Pachtjahr ist der Gemeinde im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pächterinnen und Pächter haften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserkantonale Pächterinnen und Pächter haben zum Pachtzins einen Zuschlag zu bezahlen, dessen  Höhe der Gemeinderat festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5. Vorzeitige Auflösung
                            1  Der Pachtvertrag kann durch den Gemeinderat vorzeitig aufgelöst werden:  bei Tod einer Pächterin oder eines Pächters oder bei nachträglichem Wegfall der Voraus  -  setzungen zur Jagdberechtigung, sofern dadurch das Bestehen der Pachtgesellschaft be  -  rührt wird;  bei grober Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten;  bei mangelnder Gewähr für einen fachgerechten Jagdbetrieb und die erforderlichen Hege  -  massnahmen;  bei Nichtzahlung des Pachtzinses oder Nichterfüllung anderer finanzieller Verpflichtun  -  gen im Rahmen des Pachtverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Er kann im Pachtvertrag weitere Auflösungsgründe festle  -  gen.  III. Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 1. Voraussetzungen
                            1  Jagdberechtigt ist, wer:  nach eidgenössischem Recht volljährig ist;  sich aufgrund einer abgelegten Jägerprüfung über die erforderlichen Kenntnisse ausge  -  wiesen hat;  gemäss Art. 15 und 16 JSG und Art. 14 JSV haftpflichtversichert ist;  keinen Ausschlussgrund erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Jägerprüfung gilt die Verordnung über die Jägerprüfung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 1989.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Ausschlussgründe
                            1  Von der Jagdberechtigung sind oder werden ausgeschlossen:  Bevormundete;  Konkursiten und fruchtlos Gepfändete;  Personen, die keinen guten Leumund haben;  Personen, die gemäss Art. 17 und 18 JSG wiederholt bestraft worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 20 JSG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Jagdpass
                            1  Als Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton stellt die Gemeinde einen persönlichen Jagdpass  aus. Er ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde prüft die Jagdberechtigung und verweigert den Jagdpass, sofern die Voraussetzungen  gemäss § 9 nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pächterinnen oder Pächter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher erhalten einen Jahresjagdpass  gegen eine  jährliche  vom  Gemeinderat  festzusetzende  Gebühr.  Er  berechtigt  die Pächterinnen  oder  Pächter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher zur Jagdausübung im eigenen Revier und in den  anderen zur Teilnahme an der Jagd als Gast.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Jagdgäste können Tagesjagdpässe zu einer reduzierten Gebühr abgegeben werden, die zur Teil  -  nahme an der Jagd berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, den Jagdpass bei der Jagdausübung auf sich zu tragen und auf  Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Eintritt von Ausschlussgründen im Sinn von § 10 verfügt die Gemeinde den Ausschluss von der  Jagdberechtigung und entzieht den Jagdpass.  IV. Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 1. Hege
                            1  Die Pächterinnen oder Pächter und die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher sind im Rahmen der Er  -  haltung eines angemessenen Wildbestandes zur Hege verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Hege sind die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Wald- und Landwirtschaft und  des Naturschutzes zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können weitere Hegevorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 2. Jagdausübung und Jagdbetrieb
                            1  Die Jagdberechtigten sind zur fachgerechten Ausübung der Jagd und zu einem ordentlichen Jagdbe  -  trieb gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwendung   von   Motorfahrzeugen   zur   Ausübung   der   Jagd   ist   grundsätzlich   untersagt.   Der  Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagd aus dem stehenden oder fahrenden Motorfahrzeug ist verboten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 3. Abschussplanung
                            1  Gestützt auf die periodische Erfassung der Wildbestände legen die Pachtgesellschaften nach Abspra  -  che mit den Forstorganen dem Departement jährlich einen Abschussplan vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Festlegen der Abschusszahlen sind die natürliche Verjüngung der standortgemässen Baumarten  sowie   der   Schutz   bedrohter   Tierarten   und   die   Wildschadensverhütung   angemessen   gegeneinander
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 4. Jagdstatistik
                            1  Die Pachtgesellschaften haben dem Departement jährlich bis zum 15. Mai die für die Jagdstatistik er  -  forderlichen Angaben einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserhalb der Jagdzeit erlegten verletzten oder kranken Tiere sind dem Departement unverzüg  -  lich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 5. Jagdaufsicht
                            1  Die Gemeinden sind dafür besorgt, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher zu bestellen. Die dafür ent  -  stehenden Kosten können ganz oder teilweise den Pachtgesellschaften belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  können  die  Bestellung  der   Jagdaufseherinnen  oder   Jagdaufseher   den  Pachtgesell  -  schaften auf deren Kosten überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher müssen im Kanton jagdberechtigt sein und werden von der  Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departementes zur Ausübung ihrer Aufgaben ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher und die dem Departement angehörenden Organe der Jagd  -  polizei überwachen die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Sie werden  in diesen Aufgaben durch die übrigen Polizei- und Forstorgane des Kantons und der Gemeinden sowie  durch die Angehörigen des eidgenössischen Grenzwachtkorps unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 6. Jagdwaffen
                            1  Für die zur Jagdausübung erlaubten Methoden, Waffen, Hilfsmittel oder Fanggeräte gelten die bun  -  desrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 3 JSV ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 7. Hundehaltung
                            1  Die Pachtgesellschaften sind verpflichtet, einen zur Nachsuche geeigneten Jagdhund zu halten.  V. Schutz des Wildes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 1. Geschützte Tiere
                            1  Neben den bundesrechtlich geschützten Tieren stehen im Kanton unter Schutz:  der Feldhase;  das Rebhuhn;  der Kolkrabe;  der Fasan;  der Haubentaucher, das Blässhuhn und alle Enten mit Ausnahme der Stockente;  die Waldschnepfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann im Interesse des Artenschutzes weitere Tiere unter Schutz stellen oder deren  Schutz vorübergehend aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die jagdbaren Arten und Schonzeiten gelten grundsätzlich die bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Ausnahmen:  Rehgeiss und Rehkitz vom 1. Januar bis 31. Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann die Schonzeiten gemäss Art. 5 Abs. 4 JSG verlängern und gemäss Art. 5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Sinn von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 JSG kann Schwarzwild (Frischlinge und Überläufer) auch vom 1.  Februar bis 30. Juni gejagt werden, wenn es erheblichen Schaden anzurichten droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 3. Schutzgebiete
                            1  In Schutzgebieten ist die Jagd untersagt. Das Departement kann Ausnahmen nach Art. 11 Abs. 5 JSG  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sinn dieser Vorschrift gilt das Naturschutzreservat «In den Breitmatten» als Schutzgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können weitere Schutzgebiete ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 4. Jagdverbot
                            1  An öffentlichen Ruhetagen und zur Nachtzeit ist das Jagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 5. Schutz vor Störung
                            1  Veranstaltungen im Wald oder am Waldrand dürfen wildlebende Säugetiere und Vögel nicht über  -  mässig stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bewilligungspflichtigen Anlässen haben die Gemeinden diesem Grundsatz im Rahmen der Be  -  willigungserteilung besondere Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wildernde   Hunde   und   verwilderte   Hauskatzen   können   insbesondere   während   der   Hauptsetz-   und  Brutzeit – April bis Juli – durch Pächterinnen oder Pächter, die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher  und die Organe der Jagdpolizei abgeschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 6. Einfangen, Halten und Aussetzen jagdbarer Tiere
                            1  Das Einfangen, die Haltung und das Aussetzen jagdbarer Tiere bedürfen der Bewilligung des Depar  -  tementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einfangen darf nicht gewerbsmässig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Aussetzen jagdbarer Tiere sind die Grundsätze von Art. 6 JSG zu beachten.  VI. Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 1. Verhütung von Wildschaden
                            1  Die Verhütung von Wildschaden dient der Waldbewirtschaftung, insbesondere dem Schutz der Na  -  turverjüngungen und dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen sowie Haus- und  Nutztieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wirksame Verhütungsmassnahme im Sinn dieser Bestimmung gilt vor allem die Abschusspla  -  nung gemäss § 14 und deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss Art. 12 Abs. 2 JSG kann das Departement von Amtes wegen sowie auf Antrag der Gemeinde  oder der Pachtgesellschaften den Abschuss einzelner geschützter oder jagdbarer Tiere anordnen, wel  -  che erheblichen Schaden anrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Kulturen und  Tiere   gegen   Wildschaden   die   zumutbaren   Verhütungsmassnahmen   zu   treffen.   Hierzu   gehört   unter  anderem die fachgerechte und wirksame Einzäunung von Obst- und Gemüsekulturen, Baumschulen,  Gärtnereien, Zierpflanzenanlagen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald treffen die zuständigen Forstorgane in  Zusammenarbeit mit den Pachtgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 2. Selbsthilfemassnahmen
                            1  Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sind berechtigt, jagdbare Tiere in Gebäulichkeiten  ohne und in ihren landwirtschaftlichen Kulturen mit Bewilligung des Departementes abzuschiessen,  sofern dies zum entsprechenden Schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Art gemäss Art. 9 Abs. 1 JSV sind nur durch Ab  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abschuss ist nur mit Bewilligung des Departementes in begründeten Fällen für landwirtschaftli  -  che Kulturen und Pflanzgärten sowie für Produktionsstätten von Lebensmitteln und nur ausserhalb der  Brutzeit gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungen   werden   nur   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümern,   gegebenenfalls   deren  Pächterinnen und Pächtern sowie den Organen der Jagdpolizei erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 3. Entschädigungspflicht
                            1  Der nachweisbare Schaden, den jagdbare Tiere anrichten, ist angemessen zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pachtgesellschaften übernehmen die Kosten für die Schadensdeckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entschädigungsansprüche sind nach Feststellung eines Schadenfalls unverzüglich der Gemeinde an  -  zumelden, die den Schaden schätzen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern zwischen den Geschädigten und den Pachtgesellschaften keine Einigung über die Höhe der  Entschädigung zustande kommt, entscheidet die Gemeinde durch rekursfähige Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 4. Wegfall der Entschädigungspflicht
                            1  Eine Entschädigung ist nicht geschuldet:  bei Unterlassung der zumutbaren Verhütungsmassnahmen durch die Geschädigten;  bei Schäden durch Tiere, gegen die Selbstschutzmassnahmen zulässig sind;  bei Schäden in öffentlichen und privaten Parkanlagen und anderen Gebieten, wo die Jagd  nicht ausgeübt werden kann;  bei Schäden, die durch eine Versicherung gedeckt sind;  in Bagatellfällen.  VII. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Widerhandlungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung werden nach den Strafbestimmungen von Art. 17–19  JSG verfolgt und bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Jagdpolizei und die anderen mit der Jagdaufsicht betrauten Personen haben ihnen zur  Kenntnis gelangte Widerhandlungen zur Anzeige zu bringen.  VIII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufhebung des bisherigen Rechts und Inkrafttreten
                            1  Durch diese Verordnung wird die Jagdverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 21. Dezember 1962  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidge  -  nössische Departement des Innern sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wirksam seit 29. 8. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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