Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (723.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) vom 15. März 2016 (Stand 1. April 2016)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat entscheidet über Ausgleichsansprüche gemäss § 9 des Gesetzes.

§ 2 Departement für Bau und Umwelt

1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für
1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes;
2. den Entscheid über die Erhöhung oder Herabsetzung der Versicherungsde - ckung für die Ausübung der bewilligten Nutzung gemäss § 18 Abs. 2 des Ge - setzes;
3. den Entscheid über die Überlassung der Rohdaten an Dritte und die Festle - gung des kostendeckenden Entgeltes gemäss § 24 Abs. 3 des Gesetzes.
2 Das Departement ist instruierende Behörde für die Vorbereitung der Entscheide des Regierungsrates im Anwendungsbereich des Gesetzes. Es erlässt die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vertritt den Regierungsrat in Rechtsmittelver - fahren.
3 Bei der Beurteilung von Geothermie-Projekten zieht das Departement für Bau und Umwelt das Departement für Inneres und Volkswirtschaft frühzeitig bei.

§ 3 Amt für Umwelt

1 Das Amt für Umwelt vollzieht das Gesetz und diese Verordnung, soweit keine ab - weichenden Vorschriften festgelegt sind.
2 Es sorgt für die Aufbewahrung und Sicherung der Daten gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes.
3 Das Amt informiert die Öffentlichkeit in Absprache mit der Bewilligungs- und Konzessionsbehörde sachgerecht über grössere Vorhaben zur Nutzung des Unter - grundes gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 2 bis Ziff. 5 des Gesetzes.
2. Bewilligung und Konzession

§ 4 Gesuchsunterlagen

1 Wer um eine Bewilligung oder Konzession ersucht, hat hierfür sämtliche für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mindestens im Doppel beim Departement für Bau und Umwelt einzureichen.
2 Einzureichen sind insbesondere:
1. Angaben über die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie den Zweck der beantragten Konzession oder Bewilligung;
2. ein technischer Bericht mit Beschreibung der geplanten Nutzung, Bauten, An - lagen und Einrichtungen;
3. die üblichen Baugesuchsunterlagen sowie ein Situationsplan im Massstab
1:2500 mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen sowie allen Grenzabständen, Zufahrten und Parkfeldern;
4. eine Machbarkeitsstudie mit Sicherheitsnachweis;
5. ein Betriebskonzept;
6. Angaben über die Chemikalien, die für die geplante Nutzung eingesetzt wer - den;
7. ein Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt, soweit keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht;
8. ein Finanzierungsnachweis für das Vorhaben gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes mittels Bankgarantie oder Bürgschaft.
3 Technische Gesuchsunterlagen sind von Sachverständigen auszuarbeiten.
4 Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben sowie bei konzessionsbedürftigen Nutzun - gen von untergeordneter Bedeutung kann der Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese reduziert werden.

§ 5 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung

1 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 5 des Gesetzes sind insbesondere:
1. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-physikalische Untersuchun - gen zu Ausbildungszwecken oder im Rahmen von Forschungs- und Entwick - lungsvorhaben;
2. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-geophysikalische Untersu - chungen, die im Rahmen von Projekten im Bereich Erdbebensicherheit und Baugrunduntersuchungen für Bauten und Anlagen durchgeführt werden;
3. Testläufe neuer Geräte und Instrumente für die Erkundung des Untergrundes bis zu einer Dauer von maximal einem Tag.

§ 6 Chemikalien

1 Der Regierungsrat bestimmt im Konzessionsentscheid, welche Chemikalien bei der Ausübung der konzessionierten Nutzung nach § 5 des Gesetzes verwendet und wel - che nicht verwendet werden dürfen.
2 Das Amt für Umwelt führt eine im Internet einsehbare öffentliche Liste der vom Regierungsrat nach Abs. 1 bestimmten Chemikalien.

§ 7 Ausgleichsansprüche

1 Ausgleichsansprüche gegen den Kanton gemäss § 9 des Gesetzes sind beim Depar - tement für Bau und Umwelt zu Handen des Regierungsrates schriftlich und begrün - det im Doppel einzureichen.
2 Mit der Ausgleichsforderung sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen:
1. Erkundungsbewilligung;
2. Nachweis eines formell und materiell vollständigen Konzessionsgesuchs;
3. abschlägiger Entscheid der Konzessionsbehörde;
4. Belege für die angefallenen notwendigen Kosten.

§ 8 Verlängerung und Erneuerung

1 Gesuche um Verlängerung und Erneuerung von Konzessionen gelten im Sinne von § 14 Abs. 5 des Gesetzes als rechtzeitig gestellt, wenn sie für die Nutzung der Geo - thermie innert einer Frist von zwei Jahren und für die übrigen Nutzungen gemäss § 5 des Gesetzes innert einem Jahr vor Ablauf des erteilten Nutzungsrechts eingereicht werden. Diese Verordnung und das Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 18. No - vember 2015 treten auf den 1. April 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.03.2016 01.04.2016 Erstfassung 11/2016
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