Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (955.100)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Kleinschifffahrtsverordnung Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kleinschifffahrtsverordnung) Vom 26. August 2008 (Stand 1. Juli 2020) I. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt in Ausführung von Art. 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975
1 ) und Art. 165 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) vom 8. November
1978
2 ) folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeit

1 Für die Kleinschifffahrt und die Fähren ist die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zuständig.
2 Als Kleinschiffe gelten Schiffe, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen oder die eine Wasserverdrängung von weniger als 100 m³ haben, aus - genommen
3 Schiffe, die gebaut und ausgerüstet sind, um andere Schiffe als Kleinschiffe zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
4 ) Schiffe, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, sowie Schubleichter. Langschiffe gelten als Kleinschiffe und können mit bis zu max. 12 Fahrgästen zugelassen werden.
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3 Für die Grossschifffahrt ist die öffentlichrechtliche Anstalt Schweizerische Rheinhäfen SRH zustän - dig.

§ 2 Einstellung der Kleinschifffahrt bei Hochwasser

1 Die Kleinschifffahrt, der Fährbetrieb sowie die Benützung von Sportgeräten (wie Weidlinge, Kanus, Kajaks) und dergleichen, sind ab Pegelstand Basel-Rheinhalle verboten:
6 )
7 ) Oberhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 7.90 m
8 ) Unterhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 8.20 m

§ 3 Wasserskifahren

1 Das Wasserskifahren ist zwischen der Schwarzwaldbrücke und der schweizerischen Landesgrenze nur mit Bewilligung und Auflagen der Kantonspolizei zu folgenden Zeiten gestattet: vom 1. Januar bis 31. Dezember in der Hauptschifffahrtsrinne
9 ) Montag, Dienstag und Donnerstag von 10.00 Uhr bis Sonnenuntergang Mittwoch von 14.00 Uhr bis Sonnenuntergang Samstag von 11.00 Uhr bis Sonnenuntergang Sonn- und Feiertage Die Kantonspolizei
10 )
2 Das Wasserskifahren im Hafengebiet ist verboten.
1) SR .
2) SR .
3) Fassung vom 11. Juni 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 15.06.2019)
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
5) Fassung vom 11. Juni 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 15.06.2019) Fassung vom 11. Juni 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 15.06.2019)
7) Eingefügt am 11. Juni 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 15.06.2019)
8) Eingefügt am 11. Juni 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 15.06.2019)
9) Fassung vom 11. Juni 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 15.06.2019)
10) Fassung vom 11. Juni 2019, in Kraft seit 20. Juni 2019 (KB 15.06.2019)
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Kleinschifffahrtsverordnung

§ 4 Verbot von besonderen Wassersportarten

1 Das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden) oder sonstigen gleichartigen Fahrzeugen ist auf der baselstädtischen Rheinstrecke verboten. Ebenso verboten sind das Schleppen von Schlepp - geräten wie z.B. Bananaboats, Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie das Verwenden unbemannter Schleppgeräte.

§ 5 Praktische Schiffsführerprüfung

1 Für das Absolvieren der praktischen Prüfung für Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind nur Boote zugelassen, die über einen Steuerstand verfügen und mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen An - triebsleistung mindestens 30 kW beträgt.

§ 6 Gebühren

1 Gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt werden folgende Gebühren erho - ben: Gebühr für Expertinnen und Experten für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfun - gen a) Schiffe mit Maschinenantrieb ab 150 kW CHF 550 b) Schiffe mit Maschinenantrieb von 100–149,9kW CHF 450 c) Schiffe mit Maschinenantrieb von 50–99,9kW CHF 400 d) Schiffe mit Maschinenantrieb von 10–49,9kW CHF 300 e) Schiffe mit Maschinenantrieb bis 9,9 kW CHF 200 f) Segelschiffe über 15 m², ohne Maschinenantrieb CHF 200 g) Segelschiffe bis 15m², ohne Maschinenantrieb CHF 150 h) Schwimmende Geräte CHF 100 i) Schiffe besonderer Bauart CHF 200 j) Kollektivschiffsausweis CHF 600 k) Rheinfähren (Gierfähren) CHF 100 l) Nachprüfung CHF 60 m) Unentschuldigtes Fernbleiben von der Abnahme/Prüfung CHF 60 n) Technische Abnahme ohne Immatrikulation CHF 100 Gebühr für Expertinnen und Experten für Prüfungen als Schiffsführerinnen und Schiffs - führer a) Praktische Prüfung CHF 120 b) Wiederholung der praktischen Prüfung CHF 120 c) Theoretische Prüfung CHF 40 d) Wiederholung der theoretischen Prüfung CHF 40 e) Verlängerung Theorieprüfung um 6 Monate CHF 20 Ausstellung von Ausweisen a) Schiffsausweis CHF 60 b) Ausweis für Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Internationaler Fähig - keitsausweis CHF 60 c) Adressänderung (neuer Ausweis) CHF 30 e) Duplikat, Triplikat CHF 30 Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton a) Theorieprüfung CHF 40 b) Praktische Motorboot- oder Segelschiffprüfung CHF 50 Behördlicher Einzug vonAusweisen CHF 150
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Kleinschifffahrtsverordnung
2 Für die Abnahme von Ruderbooten, inkl.Weidlingen, werden keine Gebühren erhoben.

§ 7

11 )
...

§ 8 Aufgehobene Bestimmungen

1 Durch diese Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschiff - fahrt vom 3. Oktober 1975 (Kleinschiffahrtsverordnung) vom 4. September 1979 aufgehoben. II. Diese Verordnung ist zu publizieren und wird am 1. Januar 2009 wirksam.
11) Aufgehoben am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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