Verordnung über das Naturschutzgebiet «Stellihübel - Furtboden», Seltisberg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Stellihübel - Furtboden», Seltisberg Vom 8. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Stellihübel - Furtboden», Seltisberg, bestehend aus Teilflächen von Parzellen Nr. 821 und 822, beide im Eigentum der Bürgergemeinde Seltis - berg, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 36,23 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere der Seggen-Buchenwäl - der;
b. Förderung des Alt- und Totholzanteils;
c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Tier- und Pflanzenarten;
d. Förderung von Eichen an geeigneten Standorten;
e. Erhaltung und Förderung der Steinbrüche und Gruben als Fels- und Pio - nierstandorte sowie als Reptilien-Lebensräume;
f. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0450
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
d. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes ab - seits der Wege;
e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln an Waldrändern;
f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren; Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht ent - halten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Betrieb und Unterhalt des Scheibenstandes bleiben gewährleistet.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen - tümerin gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan vom 20.Oktober
1997 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0450
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in - tegrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0450
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.12.1998 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0450
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0450
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.12.1998 01.02.1999 Erstfassung GS 33.0450
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0450
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