Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tenniker Fluh - Sangeten», Tenniken (790.421)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tenniker Fluh - Sangeten», Tenniken

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tenniker Fluh - Sangeten», Tenniken Vom 15. September 1998 (Stand 1. November 1998) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Tenniker Fluh - Sangeten», Tenniken, bestehend aus den Par - zellen Nr. 1443, 1447, 1484, 1508, 1509, 1510, 1511, 1512, 1533 und 1535, alle im Eigentum der Bürgergemeinde Tenniken, sowie Parzellen Nr. 1354,
1358, 1479, 1483 und 1532, alle im Eigentum der Einwohnergemeinde Tenni - ken, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 60,18 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere des Flaumeichenwaldes, des Orchideen-Föhrenwaldes, des Linden-Ahornwaldes sowie der Seg - gen-Buchenwälder;
b. Förderung des Totholzanteils sowie von Altholzinseln;
c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Tier- und Pflanzenarten;
d. Versuchsweise Wiedereinführung der Niederwaldbewirtschaftung an ge - eigneten Standorten;
e. Erhaltung und Förderung der «Tenniker Fluh» als Felsstandort, Reptilien- Lebensraum sowie als geologisches Naturobjekt;
f. Erhaltung und Förderung des «Buchmattweihers» als Amphibien-Laich - gewässer;
g. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen, Klettern sowie Durchfüh - ren von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
d. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes ab - seits der Wege;
e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus - bringen von Düngemitteln, an Gewässerufern und an Waldrändern;
f. Pflücken, Ausgraben von geschützten Pflanzen oder Ansiedeln von Pflan - zen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
g. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Natur - schutzkonzept Wald der Gemeinde Tenniken.
4 Bauvorhaben für die Grundwassernutzung wie Trinkwasserreservoire oder Quellfassungen sind unter Beachtung der Schutzziele gestattet. Nutzung und Unterhalt des Rastplatzes mit Feuerstelle im Gebiet «Rosen» auf Parzelle Nr.
1354 in geordnetem Rahmen sowie der Unterhalt bestehender Wald- und Ma - schinenwege bleiben gewährleistet.
5 Ausbeutung und Auffüllung der «Sangetengrube» bleiben den vorliegenden Bewilligungen entsprechend gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusam - menarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der Gemeinde erarbeitete Naturschutzkonzept «Wald Tenniker Fluh - Sangeten» bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des ge - schützten Gebietes.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
4 Das Konzept ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in - tegrieren.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.09.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0246 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.09.1998 01.11.1998 Erstfassung GS 33.0246 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
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