Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fisc... (923.2)
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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 3. April 1984 (Stand 1. Januar 1996) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen erlassen in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei
1 ) als Vereinbarung:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaf - tung in den Grenzgewässern.

Art. 2 Fischereiausübung

1 Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fi - schereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

Art. 3 Fischereiaufsicht

1 Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet ausgeübt.
2 Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

Art. 4 Bewirtschaftung

1 Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.
1 Die zuständigen Departemente nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.
1) Siehe https://www.fedlex.admin.ch/de/cc/internal-law/92#923
2. Besondere Bestimmungen

Art. 6 Bodensee-Obersee

1 Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st. gallischen Uferpatentes sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees auszuüben. *
2 Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st. gallischen Bootspatentes sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Hal - de und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees auszuüben. *
3 Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohn - sitzkanton zu lösen.

Art. 7 Sitter und Thur

1 Die Fischereihoheit steht zu:
a. dem Kanton Thurgau am st. gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;
b. dem Kanton St. Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Ki - lometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).
2 Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rah - men der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom ge - genüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.
3 Es gelten folgende Schonbestimmungen: * Fischarten Schonzeiten Fangmindestmasse Fluss- und Bachforellen 1. Oktober bis 15. März 25 cm Äschen 1. Januar bis 30. April 30 cm

Art. 8 Murg

1 In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St. Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.

Art. 9 * Goldach

1 In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St. Gallen–Goldach, und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm geschützt.

Art. 10 Übrige Grenzgewässer

1 In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwi - schen den zuständigen Departementen festgelegt.
3. Schlussbestimmungen

Art. 11 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Ka - lenderjahres gekündigt werden.

Art. 12 ...

1 )

Art. 13 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Ge - nehmigung des Bundesrates
2 ) angewendet
3 )
.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, AB1. 1984, Seite 642.
2)

Art. 4 des BG über die Fischerei; SR 923.0 .

3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 3. April 1984; vom RR des Kantons Thurgau am
2. Mai 1984 abgeschlossen; vom Bundesrat genehmigt am 21. Mai 1984.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.04.1984 22.05.1984 Erstfassung 23/1984

Art. 6 Abs. 1 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995

Art. 6 Abs. 2 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995

Art. 7 Abs. 3 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995

Art. 9 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995

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