Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern
                            Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen  Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den  Grenzgewässern  vom 3. April 1984 (Stand 1. Januar 1996)  Die Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen erlassen in Anwendung der  Bundesgesetzgebung über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaf  -  tung in den Grenzgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fischereiausübung
                            1  Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fi  -  schereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fischereiaufsicht
                            1  Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet  ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt,  dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewirtschaftung
                            1  Die Fischereiverwaltungen verständigen  sich  über die  Bewirtschaftung in  den  Grenzgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Departemente nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe  https://www.fedlex.admin.ch/de/cc/internal-law/92#923
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bodensee-Obersee
                            1  Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st. gallischen  Uferpatentes sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des  Bodensee-Obersees auszuüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st. gallischen  Bootspatentes sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Hal  -  de und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees auszuüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohn  -  sitzkanton zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sitter und Thur
                            1  Die Fischereihoheit steht zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Kanton Thurgau am st. gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Kanton St. Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Ki  -  lometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rah  -  men der nach Art.  2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom ge  -  genüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten folgende Schonbestimmungen:  *  Fischarten  Schonzeiten  Fangmindestmasse  Fluss- und Bachforellen  1. Oktober bis 15. März  25 cm  Äschen  1. Januar bis 30. April  30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Murg
                            1  In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit  oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St. Gallen, unterhalb der Brücke  dem Kanton Thurgau zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Goldach
                            1  In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St. Gallen–Goldach, und  der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn  der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm  geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übrige Grenzgewässer
                            1  In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwi  -  schen den zuständigen Departementen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Ka  -  lenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Ge  -  nehmigung des Bundesrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   angewendet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, AB1. 1984, Seite 642.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 des BG über die Fischerei; SR 923.0 .
                            3)  Vom RR des Kantons St. Gallen am 3.  April 1984; vom RR des Kantons Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mai 1984 abgeschlossen; vom Bundesrat genehmigt am 21.  Mai 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  03.04.1984  22.05.1984  Erstfassung  23/1984