Kantonales Datenschutzgesetz
Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) Vom 10. Juni 2001 (Stand 1. Januar 2019) Vom Volke angenommen am 10. Juni 2001 1 )
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen vor widerrechtlichem Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.
2 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten: a) * Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Regionen, Gemeinden und Gemeindeverbindungen; b) * öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Kantons, der Regionen und Gemeinden; c) Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
3 ... *
4 Die Ausschlussgründe des Bundesgesetzes über den Datenschutz 2 ) gelten sinnge - mäss.
5 Zudem ist das Gesetz nicht anwendbar für: a) Behörden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln; b) Personendaten, die in einem öffentlichen Archiv archiviert sind.
Art. 2 Bearbeiten von Personendaten
1. Grundsätze
1 Das Bearbeiten von Personendaten hat die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Zweckgebundenheit, der Richtigkeit und der Datensicherheit zu beachten.
2 Die Vorschriften des Bundesgesetzes 3 ) für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane finden sinngemäss Anwendung.
1) B vom 5. September 2000, 493; GRP 2000/2001, 530
2) SR 235.1
3) SR 235.1
3 Soweit das kantonale Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, gelten die Definitionen des Bundesgesetzes sinngemäss.
Art. 3 2. Bekanntgabe in besonderen Fällen
1 Entstehen Anstände zwischen zwei Behörden über die Bekanntgabe von Personen - daten, so entscheidet die gemeinsame übergeordnete Instanz.
2 Wer Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet, bedarf zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Art. 3a * Besondere Form der Bearbeitung von Personendaten
1. Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums
1 Der öffentliche und öffentlich zugängliche Raum kann mit Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden, sofern: a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist; b) dies zum Schutz von öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder deren Benutzerinnen und Benutzern erforderlich ist.
2 Bei der Bearbeitung von Personendaten sind die allgemeinen Grundsätze zu re - spektieren. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass: a) auf die Überwachungsgeräte in geeigneter Weise hingewiesen wird; b) Bereiche, die der Ausübung von Tätigkeiten dienen, die unter das Berufsge - heimnis im Sinne von Artikel 171 der Strafprozessordnung ) fallen, von der Überwachung ausgenommen sind; c) aufgezeichnete Personendaten innert 90 Tagen gelöscht werden, soweit sie nicht in einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.
Art. 3b * 2. Anordnung der Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich
zugänglichen Raums
1 Die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums kann von einer Behörde angeordnet werden, der das Gebrauchsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Raum zusteht.
2 Die Behörde erlässt eine Allgemeinverfügung, in welcher der Zweck, die Art und die Dauer der Überwachung, die zu überwachenden Örtlichkeiten, die Standorte der Überwachungsgeräte, die Massnahmen zum Hinweis auf die Überwachung, die Zu - griffsrechte sowie die zur Datensicherheit getroffenen Massnahmen bestimmt wer - den. Die Allgemeinverfügung gilt für maximal fünf Jahre.
3 Die Behörde hat die zu erlassende Allgemeinverfügung vorgängig zu veröffentli - chen. Sie hört Personen an, indem sie ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnah - me einräumt.
2) SR 312.0
4 Vorgängiger Rechtsschutz ist nicht zu gewähren für anlassbezogene Bildüberwa - chungen mit einer Dauer von höchstens drei Monaten und Bildüberwachungen zum Schutz öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden, die ereignisbezogen in Betrieb genommen werden und keine Personendaten aufzeichnen.
Art. 4 Register
1 Die Behörden melden der Aufsichtsstelle ihre Datensammlungen.
2 Soweit das kantonale Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, finden die Bestimmun - gen über die Registrierung von Datensammlungen des Bundesgesetzes 1 ) sinngemäss Anwendung.
Art. 5 Rechte der betroffenen Personen
1 Jede betroffene Person hat das Recht auf: a) Auskunft der über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten; b) Einsicht in das Register der Datensammlungen; c) Berichtigung unrichtiger Personendaten; d) Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personenda - ten; e) Sperrung schutzwürdiger Personendaten.
2 Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit der Personendaten, so hat sie deren Rich - tigkeit zu beweisen. *
3 Die durch das Bundesgesetz 2 ) den betroffenen Personen eingeräumten Rechte gel - ten sinngemäss. *
Art. 6 Rechtsschutz
1 Entscheide von Behörden und Amtsstellen der Verwaltung und von un-selbständi - gen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können beim vorgesetzten Depar - tement angefochten werden.
2 Gegen Entscheide Privater, die öffentliche Aufgaben erfüllen, steht die Beschwerde an die auftraggebende Instanz offen.
3 Entscheide der Departemente, der Gemeinde- und Regionalbehörden, der Gemein - deverbindungen sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Kör - perschaften können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wer - den. *
4 Das Beschwerderecht steht auch der Aufsichtsstelle zu. *
1) SR 235.1
2) SR 235.1
Art. 7 Aufsichtsstelle
1. Wahl
1 Die Regierung wählt als Aufsichtsstelle einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz.
2 Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist weisungsungebunden.
Art. 8 2. Aufgaben
1 Die Aufsichtsstelle: a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz; b) führt ein Register der Datensammlungen und der allfälligen Verknüpfungen; c) berät die betroffenen Personen über ihre Rechte; d) vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den Behörden; e) berät die Behörden in Fragen des Datenschutzes und überwacht die Datensi - cherung; f) nimmt Stellung zu Erlassen und Informatikprojekten, soweit sie für den Da - tenschutz erheblich sind; g) erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht.
Art. 9 3. Arbeitsweise
1 Die Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufga - ben zu unterstützen.
2 Die Aufsichtsstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei Be - hörden schriftlich und mündlich Auskünfte über das Bearbeiten von Personendaten einholen, Einsicht in Datensammlungen und ihre Unterlagen nehmen und sich das Bearbeiten von Personendaten vorführen lassen.
3 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche oder deren vorgesetzte Behörde auf, die erforder - lichen Massnahmen zu ergreifen.
4 Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, unterbreitet sie die Angelegen - heit der Regierung zum Entscheid.
Art. 10 4. Verschwiegenheitspflicht
1 Die Aufsichtsstelle ist hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwiegen - heit verpflichtet wie die Behörde, welche die Daten bearbeitet.
2 Die Aufsichtsstelle darf unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsvorschriften Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt, nur soweit bekannt geben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 10a * Strafbestimmungen
1 Wer als angestellte oder beauftragte Person einer Behörde oder als angestellte Per - son einer beauftragten Person vorsätzlich gegen die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechtes verstösst, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
2 Die Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses strafbar.
Art. 11 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Inhaber von Datensammlungen überprüfen und passen diese innerhalb von drei Jahren seit In-Kraft-Treten des Datenschutzgesetzes an.
2 Die Regierung kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.
3 Der Betrieb von Überwachungsgeräten, die unter Artikel 3a fallen und zum Zeit - punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Einsatz sind, darf fortgesetzt werden, so - fern innert zwölf Monaten die für die Bildüberwachung vorgesehenen Voraussetzun - gen erfüllt werden. *
Art. 13 In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
1 ) dieses Gesetzes.
1) Mit RB vom 19. Februar 2002 auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.06.2001 01.05.2002 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.10.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert -
31.08.2006 01.10.2008 Art. 5 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2006 01.10.2008 Art. 6 Abs. 3 geändert -
31.08.2006 01.10.2008 Art. 6 Abs. 4 eingefügt -
31.08.2006 01.10.2008 Art. 10a eingefügt -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2, a) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2, b) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2, a) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2, b) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 3 geändert 2016-001
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3a eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 3b eingefügt 2018-023
31.08.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2018-023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.06.2001 01.05.2002 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 2, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 2, a) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 2, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 1 Abs. 2, b) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 1 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-005
Art. 3a 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 3b 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
Art. 5 Abs. 2 31.08.2006 01.10.2008 geändert -
Art. 5 Abs. 3 31.08.2006 01.10.2008 eingefügt -
Art. 6 Abs. 3 31.08.2006 01.10.2008 geändert -
Art. 6 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005
Art. 6 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 6 Abs. 4 31.08.2006 01.10.2008 eingefügt -
Art. 10a 31.08.2006 01.10.2008 eingefügt -
Art. 12 Abs. 3 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023
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