Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil (790.420)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil Vom 16. Juni 1998 (Stand 1. Oktober 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz beschliesst:

§ 1 * Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Eichen», Gemeinde Bretzwil, durch Regierungsrats - beschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschütz - ten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus ei - ner Teilfläche der Parzelle Nr. 1364 des Grundbuchs Bretzwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12.06 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiesen, insbesondere der Pfeifengraswiese, mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaf - ten;
b. Förderung blumenreicher, extensiv genutzter Glatthaferwiesen;
c. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Landschaft mit Hecken und Feld - gehölzen;
d. Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften sowie als Wildeinstände;
e. Erhaltung der Lesesteinhaufen als Kulturelemente sowie als Lebensräu - me für Reptilien und andere Kleintiere;
f. Förderung von stufig aufgebauten Gehölzrändern;
g. Förderung von lichtliebenden und von seltenen Arten, insbesondere Or - chideen und Reptilien.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderun - gen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegeplan vorgesehen sind;
b. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
c. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden oder Reiten abseits der Wege;
f. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus - bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden, an Gewässe - rufern, an Hecken und an Waldrändern;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountain - bikes abseits der Wege;
h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
i. Erstellen neuer Wege oder Teeren bestehender Feldwege;
j. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusam - menarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
2 Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit der Gemeinde erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan vom 29. August 1997 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Bretzwil vom 30. Juni 2001 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die de - taillierten Nutzungsauflagen sind im Offenland mit den Bewirtschaftern durch Bewirtschaftungsvereinbarungen verbindlich festzulegen. *
4 Der Pflege- und Nutzungsplan und das Nutz- und Schutzkonzept sind peri - odisch in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
5 Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Nutzung und Pflege des Naturschutzgebietes sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen des Naturschutzgebietes oder bei Gewässerverunrei - nigungen.

§ 6 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass sich die Waldungen ohne aufwen - dige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngen können.

§ 8 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Naturschutzfach - stelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durch - führen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Buchstabe b von § 1 der Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebie - te in Bretzwil vom 18. September 1979
2 ) wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
2) GS 27.166, SGS 790.407 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1998 01.08.1998 Erlass Erstfassung GS 33.202
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.1119
16.09.2014 01.10.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.094
16.09.2014 01.10.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014.094
16.09.2014 01.10.2014 § 4 Abs. 4 geändert GS 2014.094 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1998 01.08.1998 Erstfassung GS 33.202

§ 1 16.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert GS 2014.094

§ 4 Abs. 3 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094

§ 4 Abs. 4 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094

§ 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
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