Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (210.200)
CH - GR

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht 1 ) * (EGzOR) Vom 20. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2004 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Gegenstand

1 Dieses Gesetz enthält das kantonale Zivilrecht und regelt die zivilrechtlichen Zu - ständigkeiten von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Schweizerischen Obli - gationenrechts.
2 Die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte sowie das Verfahren auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit richten sich nach der Zivilprozessordnung 4 ) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung 5 ) .

Art. 2 * ...

Art. 3 * ...

1) SR 220
2) BR 110.100
3) Seite 1027
4) SR 272
5) BR 320.100

Art. 4 Veröffentlichungen

1 Die durch das Obligationenrecht 3 ) vorgesehenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Amtsblatt des Kantons Graubünden.
2 Die Befugnis der zuständigen Behörde zu anderen geeigneten Veröffentlichungen sowie die im Obligationenrecht vorgeschriebenen Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleiben vorbehalten.
2. Besondere Bestimmungen

Art. 5 Gewährleistung im Viehhandel

1 Zur Leitung des Vorverfahrens ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Re - gionalgericht zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet. *
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes, der Zivil - prozessordnung
4 ) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung
5 )
. *

Art. 6 * Öffentliche Versteigerung

1. Amtliche Leitung
1 Die öffentliche Versteigerung muss von der Regionalpräsidentin oder vom Regio - nalpräsidenten oder von einer oder einem von ihr oder ihm bezeichneten Regionsan - gestellten geleitet werden. *
2 Die Leiterin oder der Leiter der Versteigerung bestellt eine geeignete Person für die Protokollführung.

Art. 6a * 2. Bekanntmachung

1 Eine öffentliche Versteigerung ist, dringliche Fälle vorbehalten, wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Art. 6b * 3. Versteigerung von Grundstücken

1 Werden Grundstücke versteigert, sind die Steigerungsbedingungen schriftlich auf - zusetzen, nötigenfalls unter Mitwirkung der amtlichen Leitung. Sie sollen eine ge - naue Liegenschaftsbeschreibung und ein vollständiges Lastenverzeichnis enthalten. Die Leiterin oder der Leiter hat die Steigerungsbedingungen vor Beginn der Verstei - gerung zu verlesen.
2 Während der Steigerung sollen die Steigerungsbedingungen für alle zur Einsicht aufliegen.
3) SR 220
4) SR 272
5) BR 320.100
3 Die Region ist zuständig, den Zuschlag bei der Versteigerung eines Grundstückes der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mitzuteilen (Art. 235 Abs. 2). *

Art. 6c * 4. Protokoll

1 Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind anzugeben:
1. die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten;
2. das Verkaufsobjekt;
3. der Name der Verkäuferin oder des Verkäufers;
4. die Steigerungsbedingungen;
5. der Kaufpreis für jeden ausgerufenen Gegenstand;
6. der Name der Käuferin oder des Käufers.
2 Bei Grundstückssteigerungen hat die Käuferschaft ihren Namen eigenhändig bei - zufügen.
3 Das Steigerungsprotokoll ist von der Steigerungsleiterin oder vom Steigerungslei - ter und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Region zu deponieren. *

Art. 6d * 5. Weitere Bestimmungen

1 Die Regierung kann für Anordnung und Durchführung der öffentlichen Versteige - rungen einen Kostentarif erlassen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts über das Reisendengewerbe 1 ) bleiben vorbe - halten.

Art. 7 Schenkung

1 Zuständige Behörde zur Klage auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse lie - genden Auflage bei der Schenkung nach dem Tode des Schenkers (Art. 246 Abs. 2) ist:
1. der Gemeindevorstand, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt;
2. * der Regionalausschuss beziehungsweise die Präsidentenkonferenz, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Region liegt;
3. * die Regierung, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse mehrerer Gemein - den, mehrerer Regionen oder des Kantons liegt.

Art. 8 * Miete und Pacht

1 Die Schlichtungsbehörde ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse im Sinne des Bun - desrechts.
1) SR 943.1
2 Das Departement genehmigt die Formulare für die Kündigung von Wohn- und Ge - schäftsräumen sowie für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsände - rungen durch die Vermieterschaft. Es stellt entsprechende Formulare in geeigneter Form zur Verfügung.
3 Für die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der vereinbarten Staffelung gilt die Ko - pie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular.
4 Die Gerichte teilen Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts mit.

Art. 9 Gesamtarbeitsvertrag

1 Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Auf - hebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zuständig.

Art. 10 Normalarbeitsvertrag

1 Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 359 ff. ist die Regierung.

Art. 11 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

1 Das für Einbürgerungen zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- und Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Artikel 406c und übt die Aufsicht aus.

Art. 12 Lagergeschäft

1 Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren im Sinne von Artikel 482 Absatz 1.
2 Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 1155 Absatz 2 zu verhängen.

Art. 13 Spiel und Wette

1 Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515) sind die in den besonderen Bestim - mungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.

Art. 14 Verpfründung

1 Zur Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie zur Genehmigung der für den Ver - pfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundan - stalt im Sinne der Artikel 522 und 524 ist die Regierung zuständig.

Art. 14a * Handelsregister

1. Organisation
1 Für den Kanton Graubünden wird ein Handelsregister geführt.

Art. 14b * 2. Aufsicht und Rechtsmittel

1 Das Departement ist Aufsichtsinstanz.
2 Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Beru - fung im Sinne der Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht weitergezogen wer - den. *

Art. 14c * 3. Veröffentlichungen

1 Eintragungen im Handelsregister werden ausser im Schweizerischen Handelsamts - blatt im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht.

Art. 14d * 4. Meldepflicht

1 Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevor - stände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregister - führerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.

Art. 14e * 5. Wiedereintragung

1 Die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter am Regionalgericht ent - scheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wiedereintragung ei - ner im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit. *
2
... *

Art. 14f * Unlauterer Wettbewerb

1 Die von der Regierung bezeichnete kantonale Preiskontrollstelle überwacht die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Detailpreisen, von Grundpreisen messbarer Waren, von Preisen bei Dienstleistungen und in der Werbung sowie die Einhaltung der Bestimmungen gegen irreführende Preisbekanntgabe. Sie ist verpflichtet, Ver - stösse gegen die Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumentinnen und Konsumen - ten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine für diese Überwachung in ihrem Gebiet zuständi - ge Stelle. Diese verzeigt Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen der kantonalen Preiskontrollstelle.
3. Schlussbestimmungen

Art. 15 Referendum, In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
1 ) dieses Gesetzes.
1) Die Referendumsfrist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1. Februar
2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14a eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14b eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14c eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14d eingefügt -
16.02.2010 01.09.2010 Art. 14e eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 aufgehoben 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 totalrevidiert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6b eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6c eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6d eingefügt 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14b Abs. 2 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14e Abs. 2 aufgehoben 2010, 2488
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14f eingefügt 2010, 2488
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6b Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6c Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, 2. geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, 3. geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 14e Abs. 1 geändert 2016-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung - Erlasstitel 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 1 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2488

Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2488

Art. 3 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2488

Art. 5 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 5 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2488

Art. 6 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2488

Art. 6 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 6a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488

Art. 6b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488

Art. 6b Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 6c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488

Art. 6c Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 6d 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488

Art. 7 Abs. 1, 2. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 7 Abs. 1, 3. 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 8 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2488

Art. 14a 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -

Art. 14b 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -

Art. 14b Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 14c 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -

Art. 14d 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -

Art. 14e 16.02.2010 01.09.2010 eingefügt -

Art. 14e Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 14e Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2488

Art. 14f 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2488

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