Verordnung für die Verleihung des Basler Sozialpreises (890.200)
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Verordnung für die Verleihung des Basler Sozialpreises

Sozialpreis. V Verordnung für die Verleihung des Basler Sozialpreises Vom 2. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

§ 1

1 Zur Förderung der beruflichen Integration von Personen, die aus sozialen, psychischen oder anderen gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistung eingeschränkt sind, verleiht der Kanton Basel-Stadt den Basler Sozialpreis an Unternehmen, welche solche Personen in überdurchschnittlichem Masse ausbil - den und/oder beschäftigen und damit zu deren nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration bei - tragen oder spezielle Präventions- oder Integrationsprogramme für solche Personen durch Auftragser - teilungen fördern.
2 Ausnahmsweise können nachhaltige Projekte von Unternehmen, Institutionen, Teams oder Einzelper - sonen ausgezeichnet werden, die einen Beitrag zur Lösung sozialer Probleme im Kanton Basel-Stadt leisten.

§ 2

1 Die Höhe des Basler Sozialpreises beträgt CHF 10'000. Der Preis wird jährlich an einer öffentlichen Veranstaltung vergeben.

§ 3

1 Als Kriterien zur Verleihung sollen – unter Berücksichtigung der Unternehmensgrösse – die Anzahl, die Kontinuität und die Qualität der Ausbildungs- und Arbeitsstellen dienen, welche ein Unternehmen durch Personen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit besetzt oder durch Auftragserteilungen mittels Präventions- oder Integrationsprogrammen fördert. Ebenso zu berücksichtigen sind Unternehmen, welche sich in besonderer Weise für die Erhaltung von Arbeitsplätzen für leistungseingeschränkte Menschen bemühen.

§ 4

1 Der Basler Sozialpreis wird in der Regel an Unternehmen verliehen, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben oder zu deren Projekt- und Wirkungsgebiet der Kanton Basel-Stadt gehört und/oder die Personen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt fördern.

§ 5

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2 - schaft, Wirtschaft, Politik, öffentliche Verwaltung und private Organisationen im Gesundheits-, Arbeitsmarkt- und Sozialbereich.
3 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) schlägt dem Regierungsrat nach An - hörung beteiligter und interessierter Organisationen die Jurymitglieder zur Wahl vor.
4 Die Jury und das Präsidium werden vom Regierungsrat jeweils für vier Jahre gewählt. Die Wieder - wahl ist möglich.
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Sozialpreis. V

§ 6

1 Die Jury konstituiert sich im Übrigen selbst, erarbeitet die Grundlagen für die Jurierung und sorgt für eine geeignete Ausschreibung.
2 Die Jury setzt zur Organisation der Geschäfte und zur Vorprüfung der Preisvergabe aus ihren Reihen einen Ausschuss und ein Sekretariat ein. Die Steuergruppe besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
3 Die Tätigkeit der Jury erfolgt ehrenamtlich. Das Sekretariat wird gegebenenfalls nach Aufwand ent - schädigt.

§ 7

1 Sitzungen der Jury finden nach Bedarf oder auf Verlangen von fünf Mitgliedern statt.
2 Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr; bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
4 Die Jury verfasst zu Handen des Regierungsrates jährlich einen Rechenschaftsbericht.

§ 8

1 Der Basler Sozialpreis wird jeweils auf höchstens zwei Preisträgerinnen oder Preisträger verteilt. Lie - gen in der Jurierungsperiode keine geeigneten Kandidaturen vor, kann ein Rückgriff auf früher nomi - nierte Kandidaturen gemacht werden. Eine aktualisierte Vorlage ist dabei Voraussetzung.
2 Neben den Bewerbungen gemäss Ausschreibung können die Jurymitglieder auch eigene Kandidatu - ren vorschlagen.
3 Der Preis wird nicht zugesprochen, wenn aus der Gesamtheit der vorgeschlagenen Kandidaturen kei - ne überzeugenden Vorschläge gemacht werden können. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2014 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird das Reglement für die Verleihung des Basler Sozialpreises vom 19. März 2002 aufgeho - ben.
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