Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg (790.416)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg Vom 14. Januar 1997 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Edlisberg-Meiersberg», Teilfläche der Parzelle Nr. 1008, Ober - dorf sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 525, 526, 527, 528, 529, 530 und 633, Waldenburg, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Der Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 27,46 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung des Totholzanteils sowie von Altholzinseln;
c. Förderung lichtliebender Tier- und Pflanzenarten;
d. Erhaltung des Gipsaufschlusses sowie Offenhalten der Gipsgrube als Pionierstandort;
e. Erhaltung und Förderung der Magerweiden als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten;
f. Förderung naturnaher Waldränder als Reptilien- Lebensraum;
g. Erhaltung der Dolinen;
h. Erhaltung und Förderung von geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbe - sondere der Orchideen sowie der Buchsblättrigen Kreuzblume.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb des Rastplatzes bei der Gips - grube, Modellfliegen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veran - staltungen;
c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
d. Laufenlassen von Hunden sowie Reiten abseits der Wege;
e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus - bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern und an Waldrändern;
f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fan - gen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
g. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
h. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist;
i. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
j. Befahren mit Mountainbikes oder Motorfahrzeugen ohne Berechtigung.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan sowie die Rechte der Eigentümer bezüglich Eigengebrauch.
4 Der Betrieb der benachbarten Schiessanlage sowie deren Unterhalt bleiben gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forst - amt beider Basel.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit den Eigentü - mern und dem Forstamt erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und dem Forstamt zu überprüfen und bei Bedarf in gegen - seitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vor - sichtsmassnahmen zu treffen.
6 Die auf die Schutzziele abgestimmte Pflege des Offenlandes ist mit Bewirt - schaftungsvereinbarungen zu regeln.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in - tegrieren.
3 In den Privatwald-Parzellen bleibt unter Berücksichtigung der Schutzziele die Holznutzung durch die Eigentümer zur Deckung des Eigenbedarfes gewährleistet

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkraftreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.01.1997 01.03.1997 Erlass Erstfassung GS 32.741
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.01.1997 01.03.1997 Erstfassung GS 32.741

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
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