Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (221.214)
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Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 14. Februar 2006 (Stand 1. März 2006)

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2 Bewilligungspflicht

1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht im Rahmen von Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG)
1 ) der Bewilligungspflicht.

§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KKG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
2 ) erfüllt sein.

§ 4 Gesuch

1 Bewilligungsgesuche sind mit dem kantonalen Gesuchsformular und den darin auf - geführten Unterlagen einzureichen.

§ 5 Gebühr

1 Die Bewilligungsgebühr wird nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden erhoben.

§ 6 Meldepflicht

1 Gesellschaften und juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem Amt den Aus- und Eintritt von Geschäftsleitungsmitgliedern sowie von denjenigen Personen zu melden, die für die Kreditgewährung oder Kreditvermitt - lung verantwortlich sind.
1) SR 221.214.1
2) SR 221.214.11

§ 7 Auskunftspflicht

1 Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlan - gen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsum - kredit vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.02.2006 01.03.2006 Erstfassung ABl. 7/2006
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