Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
1 ) (IVSE) Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem ande - ren Kanton offenstehen sollen – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustre - ben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirekto - ren (SODK) im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizei - direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK) folgende Vereinbarung: I. Grundlagen I.1. Zweck
2 )
Artikel 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förde - rungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesonde - re Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. I. 2. Geltungsbereich
Artikel 2 Bereiche
3 )
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
4 ) Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Perso - nen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstaus - bildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein - getreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintritts - Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. 5. 2003.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungszeichen, -ziffern oder -buchstaben.
3)
Artikel 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
4) Fassung vom 23. November 2018, in Kraft seit 1. Juni 2020 (KB 05.06.2019)
1
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von inva - liden Personen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invali - de Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit aus - üben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen ge - mäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt. Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. Einrichtungen der externen Sonderschulung: d) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrich - tung erbracht wird; e) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; f) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, so - fern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
Artikel 3 Ausnahmen
5 )
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Verein - barung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliede - rung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. I. 3. Begriffe
Artikel 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen ver - wendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beige - treten ist. c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren
5)
Artikel 3 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
2
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Be - reich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
6 ) I. 4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Artikel 5 Besondere Zuständigkeit
7 )
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung ge - mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
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2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenüber - nahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation II. 1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Artikel 6 Vollzug
1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirekto - renkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art.
8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und h) der IVSE zu fällenden Entscheide.
Artikel 7 Organe
1 Organe der IVSE sind: Der Vorstand VK Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Die Regionalkonferenzen Die Rechnungsprüfungskommission
Artikel 4 lit. d) und e) in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009,
wirksam seit 1. 3. 2009).
7) Art. 5 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3. 2009).
8) Eingefügt am 23. November 2018, in Kraft seit 1. Juni 2020 (KB 05.06.2019)
3
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
2 Wahlen und Abstimmungen – Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Buch - stabe a). – Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleich - heit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. – Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent - scheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Artikel 8 VK
1 Die VK ist zuständig für: Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit. Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.
Artikel 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37 Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Errei - chen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone ge - mäss Art. 39 Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40 Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3 Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Den Erlass folgender Richtlinien: g1) Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21 g2) Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30 g3) Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2 g4) Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2 Die Verabschiedung von Empfehlungen Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II. 2. Verbindungsstellen
Artikel 10 Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Artikel 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
4
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil. II. 3. Regionalkonferenzen
Artikel 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nord - westschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Artikel 13 Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung der - selben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtun - gen. II. 4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Artikel 14 Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Ver - treterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Artikel 15 Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Art. 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonfe - renz erfolgen. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Die Instruktion der Verbindungsstellen
5
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung II. 5. Rechnungsprüfungskommission
Artikel 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II. 6. Geschäftsführung
Artikel 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Ge - schäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3
...
9 )
Artikel 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getra - gen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie III. 1. Grundsatz
Artikel 19
10 )
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. III. 2. Leistungsabgeltung
Artikel 20
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
11 )
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anre - chenbaren Ertrages.
Artikel 21 Definition anrechenbarer Aufwand
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Ka - pitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
9)
Artikel 17 Abs. 3 aufgehoben durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam
seit 1. 3. 2009).
10)
Artikel 19 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
11)
Artikel 20 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
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Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
Artikel 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Ta - gesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
Artikel 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Me - thode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
12
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vor - stand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.
Artikel 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a) gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
13 )
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Ver - rechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
14 )
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b) und c) gilt die Unter - richts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. )
2 Bei der Methode P kann von denVerrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1 bis , 1 und 1 quater abgewi - chen werden.
16 )
Artikel 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
17 )
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu lau - fen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. III. 3. Kostenübernahmegarantie
Artikel 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Per - son bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
18 )
12)
Artikel 23 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
13)
Artikel 24 Abs. 1
bis eingefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3. 2009).
14)
Artikel 24 Abs. 1
ter seit 1. 3. 2009).
15)
Artikel 24 Abs. 1
quater eingefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3. 2009).
16)
Artikel 24 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
17)
Artikel 25 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
18)
Artikel 26 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
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Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
Artikel 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
19 )
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. III. 4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Artikel 28 Kostenbeteiligung;
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
20 )
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. )
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
Artikel 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III. 5. Regeln für den Bereich C
Artikel 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen IV. 1. Liste der Einrichtungen
Artikel 31
) Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu un - terstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich - diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
19)
Artikel 27 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
20)
Artikel 28 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
21)
Artikel 28 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
22)
Artikel 31 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
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Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
Artikel 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Ab - teilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Abs. 1 so - wie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, wel - ches diese Liste laufend nachführt. IV. 2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Artikel 33
23 )
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
Artikel 34 Kostenrechnung
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
24 )
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V. Rechtsschutz und Streitbeilegung
25 )
Artikel 35
26 ) Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermitt - lung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rah - menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
Artikel 35.
bis
27 ) Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Artikel 35.
ter
28 ) Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen VI. 1. Beitritt zur IVSE
Artikel 36 Beitritt
1 - fahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
23)
Artikel 33 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1.
3. 2009).
24)
Artikel 34 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirk -
sam seit 1. 3. 2009).
25) Titel V in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3.
2009).
26)
Artikel 35 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009,
wirksam seit 1. 3. 2009).
27)
Artikel 35
bis beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3.
2009).
28)
Artikel 35
ter beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit 1. 3.
2009).
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Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung
Artikel 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI. 2. Kündigung der IVSE
Artikel 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirk - sam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. VI. 3. Inkrafttreten der IVSE
Artikel 39
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.
Artikel 39
bis ) Inkrafttreten vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest. VI. 4. Aufhebung der IVSE
Artikel 40 IVSE
1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeit - punkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. )
Artikel 41 Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
29) Eingefügt am 23. November 2018, in Kraft seit 1. Juni 2020 (KB 05.06.2019)
30)
Artikel 40 Abs. 3 beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit
1. 3. 2009).
10
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung VI. 5. Übergangsregelung IHV/IVSE
Artikel 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Weg - falls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche un - terbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgel - tung verändert.
31
Artikel 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne ge - nehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht. Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber Die Generalsekretärin SODK: Margrith Hanselmann
31)
Artikel 42 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Vereinbarungskonferenz vom 14. 9. 2007 (genehmigt durch RRB vom 10. 3. 2009, wirksam seit
1. 3. 2009).
11
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 1 zur IVSE Inkrafttreten der IVSE: A) Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind: Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28. Januar 2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1. Januar 2006 erreicht ist und die IVSE auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK. Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gemäss Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können. Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren. Bern, 28. Januar 2005 Die Präsidentin SODK: Staatsrätin Dr. Ruth Lüthi Der Zentralsekretär SODK: Ernst Zürcher B) Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK: Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22. September 2005 das Inkrafttreten der IVSE per
1. Januar 2006 festgelegt.
Damit tritt die IVSE in Kraft per 1. Januar 2006. Bern, 22. September 2005 Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber C) Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpassungen: Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt. Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per 1. Januar 2008. Bern, 14. September 2007 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE: Kathrin Hilber Die Generalsekretärin SODK: Regierungsrätin Margrith Hanselmann D) Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Änderungen:
1) Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Bern, 5. März 2020 Der Präsident des Vorstandes der Vereinbarungskonferenz IVSE Martin Klöti, Regierungsrat Die Generalsekretärin SODK Gaby Szöllösy
1) Gemäss: https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/ (aufgerufen am 23. 5. 2022)
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 2 Anhang 2 zur IVSE Abkürzungen AE Anrechenbarer Ertrag ANA Anrechenbarer Nettoaufwand BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren FDK Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt) KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk- toren IHV Interkantonale Heimvereinbarung IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KüG Kostenübernahmegarantie LA Leistungsabgeltung LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug RK Regionalkonferenz SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VK Vereinbarungskonferenz ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 3 Anhang 3 zur IVSE Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt (in der Reihen- folge der Beschlüsse) Stand 1. Januar 2008: Kanton Beschluss vom Beitritt per Bereiche BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D
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