Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil (861.250)
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Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil

Wohnflächenanteil: Verordnung Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil Vom 20. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 179 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
1 ) ,
2 ) beschliesst: I. Zweck und Geltungsbereich

§ 1

1 In den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel soll das bestehende Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert werden. II. Definition der Wohnfläche

§ 2

3
1 Als Wohnfläche gilt die dem Wohnen dienende Geschossfläche. III. Wohnflächenanteil

§ 3

1 Bei Vorhaben, die eine Baubewilligung erfordern, ist der im Wohnanteilplan Nr. 11962 vom 5. De - zember 1994 des Hochbau- und Planungsamtes vorgeschriebene Mindestwohnflächenanteil einzuhal - ten, wobei die angegebenen Geschosszahlen als Richtzahlen gelten.
2 Innerhalb der Richtzahlen ist den bestehenden Verhältnissen, namentlich den Eigenschaften des Grundstücks und dem Charakter des Quartiers, Rechnung zu tragen.
3 Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall den einzuhaltenden Wohnflächenanteil auf Geschosstei - le, Wohnungen oder Einzelräume umrechnen.
4 Als massgebend können auch die bestehenden oder anzustrebenden Verhältnisse eines von Strassen, Gewässern, Wald oder Nichtbaugebiet umschlossenen Gevierts erklärt werden. IV. Ausnahmen

§ 4

1 Eine Vergrösserung des Anteils an Arbeitsflächen gegenüber dem Wohnanteilplan kann ausnahms - weise bewilligt werden, sofern die Vergrösserung dem Eigenbedarf ansässiger Gewerbebetriebe dient und dem quartier - üblichen Mass nicht widerspricht; der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf einem andern Grundstück im Quartier als die Nutzung als Arbeitsflächen den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung des Quartiers dient; die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht verbessert werden kann;
1) SG 730.100 .
2) Ingress in der Fassung von § 118 der Bau- und Planungsverordnung vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110 ).
3)

§ 2 geändert durch § 118 der Bau- und Planungsverordnung vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110 ).

1
Wohnflächenanteil: Verordnung ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn dies die Bestandesgarantie erfordert. V. Vollzug

§ 5

1
...
4 )
2 Bewilligungsbehörde ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Es setzt den Wohnflächenanteil im Einzelfall aufgrund des Antrags des Hochbau- und Planungsamtes fest.
5 )
3
...
6 )
4 Kontrolle und Durchsetzung des im Einzelfall festgesetzten Wohnanteils sind Sache der verfügenden Behörde. VI. Öffentlichkeit des Wohnanteilplans

§ 6

7
1 Der Wohnanteilplan Nr. 11962 wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen geführt und liegt im Bau- und Gastgewerbeinspektorat sowie im Hochbau- und Planungsamt öf - fentlich auf.
8 ) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
9 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 29. Januar 1985 aufgehoben.
4)

§ 5 Abs. 1 aufgehoben duch § 11 Ziff. 2 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17. 6.

2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
5)

§ 5 Abs. 2 in der Fassung von § 11 Ziff. 2 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17. 6.

2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
6)

§ 5 Abs. 3 aufgehoben durch § 11 Ziff. 2 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17. 6.

2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
7)

§ 6 in der Fassung von § 11 Ziff. 2 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17. 6. 2014

(wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
8) Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
9) Wirksam seit 29. 6. 1995.
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