Grenzregulierung zwischen öffentlichen Gewässern und Privat- oder Korporationsboden
Regierungsbeschluss vom 15. Juli 1913 Für die Durchführung von Grenzregulierungen zwischen öffentlichen Gewässern und Privat- oder Korporationsboden im Kanton werden im allgemeinen folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Längs den unbewuhrten (nicht korrigierten) Fluss- und Bachläufen soll die ausgeglichene Grenze des Kulturlandes oder des bewachsenen Bodens auch die Flussgrenze bilden.
2. Bei korrigierten oder verbauten Fluss- und Bachläufen gilt als Norm, dass die Ufersicherungen und Verbauungen als Bestandteile des Wasserlaufes aufzufassen sind und zu diesem vermarkt werden sollen, und gilt punkto Grenzlinie folgendes: a) Bei Ufersicherungen mit Dammschüttung soll in der Regel die landseitige Dammfusskante, eventuell, sofern dies zweckmässiger erscheint, auch die landseitige Dammkronenkante Grenzlinie sein. b) An Stellen, wo das anliegende Terrain ungefähr gleich hoch oder höher liegt als die Krone der Ufersicherung, wäre ein der normalen Wuhrdammbreite in der Auffüllung entsprechender Streifen als zum Flussgebiet gehörend zu betrachten und demzufolge zum öffentlichen Grund zu vermarken. c) Ausnahmsweise, z.B. bei hohen Seitenborden, starker Überbauung der Flussufer, bei Sporrenanlagen, bei Brücken usw., kann auch die landseitige Flucht der Ufersicherung, eventuell auch die Wuhrkrone, als Grenzlinie zwischen öffentlichem und privatem Land angenommen werden.
3. Dienen bereits vorhandene Wuhrmauern als Grundmauern für Gebäude, so ist, sofern keine anderen Abmachungen oder Vereinbarungen vorliegen, das Wuhr als zum Gebäude gehörend aufzufassen, und es kann dementsprechend die Schnittlinie der Wuhrböschung mit der Flusssohle als Grenze angenommen werden, ebenso bei Brückenwiderlagern, die über die Ufersicherung vorstehen. Wo Land zur Flusskorrektion angekauft werden muss, ist der ganze erworbene Streifen zum Flussgebiet zu vermarken.
4. In Ausnahmefällen sind Abweichungen von diesen Grundsätzen, deren Durchführung eventuell auf dem Expropriationswege zu erfolgen hätte, zulässig, jedoch nur mit Zustimmung der Regierung.
5. Durch den Grundsatz, dass die Uferschutzbauten längs eines Flusslaufes als zu diesem gehörend zu betrachten sind, wird die bestehende Unterhaltspflicht dieser Bauwerke in keiner Weise tangiert, sondern es bleiben diese Verpflichtungen in vollem Umfange weiterbestehen.
1 Zukünftige neue Strassenanlagen und Flusskorrektionen werden nach der Bauausführung in vorschriftsgemässer Weise vermarkt. Endnoten , und GVV dazu, BR 807.710
Feedback