Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck (790.413)
    CH - BL

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntal-Weiher», Langenbruck Vom 12. April 1994 (Stand 1. Mai 1994) Der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Geset - zes vom 20. November 1991
    1 ) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

    § 1 Schutzgebiet

    1 Der Schöntal-Weiher, Langenbruck, Teil der Parzelle Nr. 436 im Eigentum von Herrn John Schmid, Arlesheim, wird entsprechend einem Plan 1:2000 als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
    2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 43 a.
    3 Der Plan mit dem genauen Schutzgebiets-Perimeter kann bei der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung einge - sehen werden.

    § 2 Schutzziel

    1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
    a. Erhaltung des Weihers als Laichgewässer und Lebensraum für gefährde - te Amphibienarten sowie für Wasserwirbellose;
    b. Erhaltung und Förderung des Weihers mit seinen verschiedenartigen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften;
    c. Erhaltung und Förderung des Grosseggenbestandes sowie des Schlamm-Schachtelhalmes;
    d. Erhaltung der Gehölze und Einzelbäume;
    e. Erhaltung des Weihers als kulturhistorisches Zeugnis.

    § 3 Schutzmassnahmen

    1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
    1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624
    2 Verboten sind insbesondere:
    a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
    b. Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfer - nen von Gehölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist;
    c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, unbefugtes Betreten so - wie Befahren mit Velos oder Motorfahrzeugen;
    d. Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
    e. Pflücken, Ausgraben oder Einbringen von Pflanzen sowie Sammeln, Fan - gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
    f. Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwendung von Schädlingsbe - kämpfungsmitteln;
    g. Ablagern von Bauschutt oder Aushubmaterial sowie Bodenveränderun - gen, welche den Schutzzielen widersprechen.
    3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe, Massnahmen und Nutzungen ge - mäss Pflegekonzept.

    § 4 Veränderungen im Schutzgebiet

    1 Veränderungen am geschützten Objekt, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

    § 5 Aufsicht Pflege und Unterhalt

    1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem Grundeigentümer in Zusammen - arbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. Der Grundeigentümer kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen.
    2 Die kantonale Naturschutzfachstelle erarbeitet zusammen mit dem Eigentü - mer ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbeiten ist.
    3 Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestal - tungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.

    § 6 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    12.04.1994 01.05.1994 Erlass Erstfassung GS 31.624 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.04.1994 01.05.1994 Erstfassung GS 31.624 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.624
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