Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg Vom 21. Dezember 1993 (Stand 1. Februar 1994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Steingruebe», bestehend aus den Parzellen Nr. 1275, im Eigentum von Dominique Hodel-Blanco sowie Nr. 1276, im Eigentum von Ernst Wüthrich-Müller, wird entsprechend dem beiliegenden Plan (Anhang) als Ob - jekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 2,89 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung des geologischen Aufschlusses von Hauptrogenstein, Musche - lagglomerat, Helicidenmergel und Juranagelfluh;
b. Erhaltung und Förderung der waldfreien Fläche als Magerwiese und Pio - nierstandort;
c. Erhaltung und Förderung der für die unbewaldeten Standorte spezifi - schen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Erweiterung des Tümpelbereiches als Laichgewässer für Geburtshelferkröten und Gelbbauchunken;
e. Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes mit Gebüschmantel;
f. Erhaltung des Biotop-Mosaiks sowie der reich strukturierten Oberflächen - formen als kulturhistorische Landschaftselemente;
g. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung;
h. Erhaltung und Förderung von Altholzinseln;
i. Erhaltung der Schachthöhle;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflan - zenarten.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art;
b. Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem Schutzkonzept widersprechen;
c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
d. Laufenlassen von Hunden;
e. Befahren ohne Berechtigung;
f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fan - gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekon - zept.
§ 4 Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
2 Für eine allfällige Reaktivierung des Gesteinsabbaus sind die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen.
§ 5 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 6 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Kantonsforstamt. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch ge - eigneten Dritten übertragen.
2 Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Un - terhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.1993 01.02.1994 Erlass Erstfassung GS 31.533 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.1993 01.02.1994 Erstfassung GS 31.533 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
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