Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (723.1)
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Gesetz über die Nutzung des Untergrundes

Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) vom 18. November 2015 (Stand 1. Januar 2021)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrundes im Einklang mit den öffentli - chen Interessen, insbesondere der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung von Kies, Sand und Lehm und die dafür erforderlichen geologisch-geophysikalischen Untersuchungen.

§ 2 Begriffe

1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bundeszi - vilgesetzgebung bildet. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper nach Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1 )
.
2 Die Nutzungen des Untergrundes umfassen insbesondere:
1. die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen;
2. die Geothermie;
3. die Gasspeicherung;
4. die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen;
5. die geologisch-geophysikalischen Untersuchungen wie Grabungen, Bohrun - gen, seismische Untersuchungen.
3 Bodenschätze sind:
1. Metalle, Erze, Gesteine und Mineralien;
2. Salze;
3. fossile Brennstoffe wie Erdöl, Erdgas, Kohle;
4. Asphalt und Bitumen.
4 Geothermie bezeichnet die Nutzung der Erdwärme, einschliesslich der thermischen Nutzung unterirdischer Gewässer.
1) SR 210
5 Gasspeicherung, soweit sie nicht vom eidgenössischen Rohrleitungsgesetz
1 ) erfasst wird, bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Erdgas, Kohlendioxid, Wasserstoff oder Druckluft in unterirdische Lagerstätten.
6 Lagerinfrastrukturen dienen der Zwischen- oder Endlagerung von Stoffen mit Aus - nahme von Abfällen und Kernmaterialien.
2. Kantonale Hoheit über den Untergrund

§ 3 Grundsatz

1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich der Bodenschätze, und sämtliche damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.
2 Der Kanton kann die Nutzungsrechte am Untergrund selber ausüben oder sie an Dritte übertragen.
3 Grundeigentümer sowie weitere dinglich oder vertraglich an einem Grundstück Be - rechtigte sind zu bewilligungspflichtigen Nutzungen gemäss § 4 berechtigt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes sowie aller weiteren anwendbaren Vorschrif - ten erfüllen.
4 Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Nutzungsrechte am Untergrund mittels Konzession.
3. Bewilligung und Konzession

§ 4 Bewilligung

1 Die Nutzung des Untergrundes bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz, so - weit sie nicht konzessionspflichtig ist. Bewilligungspflichtig sind insbesondere:
1. die Erkundung des Untergrundes durch Grabungen, Bohrungen und seismi - sche Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen;
2. die gewerbsmässige Nutzung von Höhlen;
3. das Einlagern von Stoffen in unterirdischen Lagerinfrastrukturen;
4. * die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Nutzung der Geothermie ab einer Tiefe von 600 m.
2 Der Kanton erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben keine Rechte Dritter ge - fährdet oder beeinträchtigt. Wer ein Gesuch um Bewilligung stellt, muss zudem für eine umweltverträgliche und ordnungsgemässe Ausführung Gewähr bieten und alle Vorschriften dieses Gesetzes einhalten.
1) Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe; SR 746.1
3 Wer die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweist, hat Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Vorbehalten bleiben behördliche Auflagen und Bedin - gungen, insbesondere solche in sinngemässer Anwendung von § 8 Abs. 3, sowie Nutzungsansprüche Dritter.

§ 5 Konzession

1 Einer Konzession bedürfen:
1. der Abbau von Bodenschätzen;
2. das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen ab einer Men - ge von 1 000 m³;
3. das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Nutzungen nach § 2 Abs. 2;
4. die Nutzung der Geothermie ab einer thermischen Leistung von 1 000 kW;
5. die Gasspeicherung.

§ 6 Öffentliche Ausschreibung der Monopolkonzession

1 Die Erteilung einer Konzession für Nutzungen gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 ist öffent - lich auszuschreiben, soweit die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswe - sen dies verlangen, wobei die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Massgabe der Kriterien von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt.
2 Die Vollzugsbehörde publiziert die beabsichtigte Übertragung der Nutzungsrechte im kantonalen Amtsblatt und setzt den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens 60 Tagen, um ein Gesuch zur Erteilung der Konzession einzureichen. Die Vollzugsbehörde wahrt die Vertraulichkeit der Gesuche.
3 Der Kanton beachtet überdies die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Transpa - renz, der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber.

§ 7 Erteilung der Konzession

1 Der Regierungsrat kann eine Konzession nach § 5 erteilen, wenn:
1. der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;
2. Gewähr besteht, dass die geplanten Bauten und Anlagen zweckmässig, um - weltverträglich und sicher sowie in Übereinstimmung mit dem Arbeitspro - gramm der gesuchstellenden Person erstellt, betrieben und unterhalten wer - den;
3. die Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der Kosten der Erkundung des Untergrundes und der Rückbaukosten, angemessen sichergestellt ist;
4. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der vorgesehenen Nutzung entgegenstehen;
5. alle Vorschriften dieses Gesetzes und weiterer anwendbarer Erlasse eingehal - ten werden.
2 Für die unkonventionelle Förderung fossiler Brennstoffe wird keine Konzession er - teilt, es sei denn, das Vorkommen sei infolge eines Vorhabens zur geothermischen Nutzung des Untergrundes erschlossen worden.
3 Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern um eine Konzession gebührt der- oder demjenigen der Vorzug, deren oder dessen Vorhaben den öffentlichen Interes - sen am besten dient.
4 Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Wer aber Erkun - dungen des Untergrundes durchgeführt hat und die vorstehenden Anforderungen gleich oder besser erfüllt als seine Mitbewerberinnen oder Mitbewerber, ist vor die - sen zu berücksichtigen.
5 Verfahren zur Nutzung des Untergrundes, welche die Umwelt gefährden, insbeson - dere ober- und unterirdische Gewässer, sind verboten. Der Regierungsrat bestimmt, welche Chemikalien verwendet beziehungsweise nicht verwendet werden dürfen.

§ 8 Inhalt der Konzession

1 Die Konzession regelt unter anderem Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
2 Bei Nutzungen gemäss § 5 Ziff. 4 regelt die Konzession auch die Pflichten des Konzessionärs betreffend Durchführung und Kostentragung vorsorglicher Beweissi - cherungsmassnahmen zur Feststellung allfälliger durch die konzessionierte Nutzung verursachter Schäden.
3 Die Vollzugsbehörde kann weitere Bestimmungen aufnehmen, insbesondere hin - sichtlich:
1. Fristen für die Ausführung der Arbeiten;
2. Betriebssicherheit und Notfallplanung;
3. Entschädigung für die Erkundung des Untergrundes im Hinblick auf konzessi - onspflichtige Nutzungen und Verwendung der dabei gewonnenen Daten, so - fern die Erforschung nicht durch den Konzessionär erfolgte;
4. Ausschluss oder Begrenzung der Haftung des Kantons sowie dessen Schad - loshaltung und Regressverzicht durch den Konzessionär;
5. Berichterstattung und Pflicht zur Ablieferung geologischer und hydrogeologi - scher Daten;
6. Übertragung, Erlöschen, Entzug und Rückkauf;
7. Heimfall der Bauten und Anlagen und Heimfallverzichtsentschädigung;
8. Berechnung und Festlegung der jährlich wiederkehrenden Konzessionsabga - be;
9. Rückbauverpflichtungen und Sicherheitsleistung.
4 Die Konzession wird für eine Dauer von maximal 50 Jahren erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Dauer vorgesehen werden.

§ 9 Ausgleichsanspruch

1 Bewilligungsinhaber, die den Untergrund erfolgreich nach Nutzung der Erdwärme oder Bodenschätzen erkundet haben, verfügen über einen Ausgleichsanspruch ge - genüber dem Kanton im Betrag der angemessenen und erforderlichen Auslagen, falls ihr Konzessionsgesuch nicht berücksichtigt wird und der Kanton oder ein Drit - ter in der Folge die Erdwärme nutzt oder den Abbau von Bodenschätzen vornimmt.
2 Der Ausgleichsanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung betreffend die Erteilung der Konzession.
3 Die Ausgleichsentschädigung ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist be - ziehungsweise nach rechtskräftiger Festlegung des Anspruchs fällig.
4 Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn für einen Abbau oder eine Nutzung der Erd - wärme infolge gesetzlicher Hindernisse, aus Gründen der Sicherheit oder aus ande - ren überwiegenden öffentlichen Interessen keine Konzession erteilt werden kann.
4. Verfahren

§ 10 Öffentliche Auflage

1 Unter Vorbehalt von Abs. 4 und Abs. 5 legt die Behörde der Gemeinde, in der die für die vorgesehene Nutzung erforderlichen oberirdischen Bauten und Anlagen er - stellt werden sollen, die Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche auf Anordnung der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde während mindestens 20 Tagen öffentlich auf.
2 Die Planauflage ist durch den Kanton im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und durch die Gemeinde in ortsüblicher Form bekannt zu machen.
3 Soweit möglich visiert der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage.
4 Ein Bewilligungs- oder Konzessionsgesuch wird ohne Durchführung eines Auf - lage- und Einspracheverfahrens abgewiesen, wenn das Vorhaben offensichtlich ge - gen öffentliche Interessen verstösst.
5 Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von un - tergeordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.

§ 11 Einspracheverfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der Vollzugsbehörde Einsprache erheben.
2 Die Vollzugsbehörde kann zur gütlichen Erledigung der Einsprachen eine Eini - gungsverhandlung durchführen. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuches oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der schriftlichen Vor - ladung anzukündigen.
3 Erfährt das Projekt nach der öffentlichen Auflage wesentliche Änderungen, so ist es erneut öffentlich aufzulegen.

§ 12 Bewilligung von Bauten und Anlagen

1 Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen, die für die Aus - übung einer bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzung erforderlich sind, bedarf einer Bewilligung des Kantons und wird im Verfahren nach den § 10 und § 11 beurteilt.
2 Der Entscheid enthält insbesondere die Beurteilung nach den Vorschriften des Pla - nungs- und Baurechts, des Umweltschutzrechts, des Gewässerschutzrechts, des Wasserbaurechts, des Fischereirechts sowie des Natur- und Heimatschutzrechts.
3 Die Gemeindebehörden, welche gemäss § 10 Abs. 1 die öffentliche Auflage durch - führen, sind vor dem Entscheid anzuhören. Ihre Stellungnahmen sind zu berücksich - tigen, soweit keine wesentlichen Gründe dagegen sprechen.

§ 13 Übertragung

1 Bewilligungen und Konzessionen nach diesem Gesetz können nur mit Zustimmung der Vollzugsbehörde übertragen werden.

§ 14 Erlöschen, Verzicht und Entzug

1 Die Bewilligung oder Konzession erlischt ohne weiteres und entschädigungslos:
1. mit dem Ablauf der Bewilligungs- oder Konzessionsdauer;
2. wenn Fristen zur Ausführung der Arbeiten trotz Mahnung versäumt werden;
3. wenn ohne Zustimmung der Vollzugsbehörde während mehr als zwei Jahren von der Bewilligung oder Konzession kein Gebrauch gemacht wird oder die Arbeiten während mehr als zwei Jahren unterbrochen werden.
2 Der Bewilligungsinhaber oder Konzessionär kann auf die Bewilligung oder die Konzession verzichten. Ein teilweiser Verzicht auf eine Bewilligung oder Konzessi - on ist nur mit dem Einverständnis der Vollzugsbehörde möglich.
3 Die Bewilligung oder Konzession kann vor ihrem Ablauf entzogen werden, wenn:
1. sie anhand falscher oder irreführender Angaben erwirkt wurde;
2. wesentliche Bewilligungs- oder Konzessionsbestimmungen verletzt werden;
3. aus Gründen der Sicherheit eine weitere Nutzung der Bewilligung oder Kon - zession nicht länger verantwortbar ist.
4 Der Entzug erfolgt entschädigungslos. Allfällige Rückbau-, Heimfall- und Ab - schlussverpflichtungen bleiben bestehen.
5 Eine einmal erteilte Konzession kann weder verlängert noch erneuert werden. Der Konzessionär ist berechtigt, rechtzeitig vor Ablauf der Konzession ein neues Gesuch zu stellen.

§ 15 Widerruf

1 Eine Konzession kann aus Gründen öffentlicher Interessen gegen volle Entschädi - gung widerrufen werden. Der Konzessionär kann zum Rückbau von Bauten und An - lagen verpflichtet werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Enteignung
1 )
.

§ 16 Enteignungsrecht

1 Falls öffentliche Interessen dies erfordern und ein freihändiger Erwerb der für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, kann einer Bewerberin oder einem Bewerber das Enteignungsrecht erteilt werden.
2 Ein Grundeigentümer kann vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär die Über - nahme seines Grundstücks verlangen, wenn ihm wesentliche Nutzungsbefugnisse für mindestens drei Jahre entzogen werden oder wenn der Boden zur bisherigen Be - wirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Enteignung.
5. Haftung und Versicherung

§ 17 Haftung

1 Die Bewilligungsinhaber oder Konzessionäre haften für Schäden, welche im Zu - sammenhang mit der Ausübung der an sie erteilten Bewilligungen oder Konzessio - nen entstehen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit
2 )
.

§ 18 Versicherung

1 Für die Erteilung einer Bewilligung oder Konzession hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über eine ausreichende Versicherungsdeckung, die sich auch auf eine allfällige Haftung des Kantons erstreckt, oder eine gleichwertige Si - cherheit zu erbringen.
2 Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, kann die Vollzugsbehörde eine Erhöhung verlangen beziehungsweise eine Herabsetzung genehmigen.
1) RB 710
2) RB 170.3

§ 19 Sicherheitsleistungen

1 Bei der Bewilligungs- oder Konzessionserteilung kann von der Bewerberin oder dem Bewerber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden für die
1. Deckung des Schadens, den die Vorabklärungen der Bewerberin oder des Be - werbers bei den betroffenen Grundeigentümern verursachen;
2. Ersatzvornahme bei Nichteinhalten von Auflagen und Bedingungen;
3. Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustands;
4. Kosten für die Interessensvertretung von Drittpersonen, die durch ein von der Bewerberin oder vom Bewerber verursachtes Ereignis geschädigt wurden.
6. Nutzungsgebühren und Abgaben

§ 20 Grundsatz

1 Für die Erteilung bewilligungspflichtiger Nutzungsrechte gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 erhebt die Bewilligungsbehörde eine jährliche Nutzungsgebühr gemäss § 21.
2 Für die Verleihung einer Konzession erhebt die Konzessionsbehörde eine einmali - ge und eine jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe gemäss § 22 und § 23.

§ 21 Nutzungsgebühr

1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt zwischen Fr. 100 und Fr. 100'000 und be - misst sich nach Massgabe
1. des sachlichen und räumlichen Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte;
2. der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens.
2 Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse des Kantons liegen, kann die wieder - kehrende Nutzungsgebühr reduziert oder erlassen werden.

§ 22 Einmalige Konzessionsabgabe

1 Mit der Erteilung der Konzession erhebt die Vollzugsbehörde eine einmalige, nicht erstattbare Konzessionsabgabe.
2 Die Konzessionsabgabe beträgt zwischen Fr. 10'000 und Fr. 500'000. Sie bemisst sich nach
1. dem sachlichen und räumlichen Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte;
2. der Konzessionsdauer;
3. der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens.
3 Besteht ein Ausgleichsanspruch des Bewilligungsinhabers gemäss § 9 gegenüber dem Kanton, erhöht sich die Konzessionsabgabe um diesen Betrag.

§ 23 Wiederkehrende Konzessionsabgabe

1 Die wiederkehrende Konzessionsabgabe ist für jedes volle oder angefangene Kon - zessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessi - onsjahres fällig.
2 Die wiederkehrenden Konzessionsabgaben betragen:
1. 2 – 15 % der aktuellen Marktpreise der im jeweiligen Konzessionsjahr geför - derten Bodenschätze, der vereinnahmten oder marktüblichen Entgelte für die unterirdische Lagerung von Materialien oder der dem Untergrund entzogenen Energiemenge;
2. Fr. 1 – Fr. 5 je Kubikmeter nutzbares Nettovolumen für die Gasspeicherung.
3 Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse des Kantons liegen, kann die wieder - kehrende Konzessionsabgabe reduziert oder erlassen werden.
4 Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Erhebung der Abgaben erforderli - chen Auskünfte zu erteilen. Die Vollzugsbehörde ist berechtigt, die erteilten Aus - künfte durch Kontrollen und Audit-Verfahren zu verifizieren.
5 Den Gemeinden, in denen die oberirdischen Erschliessungsanlagen gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstellt werden (Standortgemeinden), steht ein Anteil von ge - samthaft 30 % dieser wiederkehrenden Konzessionsabgaben zu.
7. Daten

§ 24 Dokumentation, Einlieferung

1 Die Bewilligungs- und Konzessionsbehörde legt mit der Bewilligung oder der Konzession fest, welche Bohrungen zu vermessen und zu dokumentieren sind.
2 Alle geologischen und hydrogeologischen Daten über den Untergrund und über die aufgefundenen Bodenschätze müssen der Vollzugsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Sie gehen ins Eigentum des Kantons über.
3 Der Kanton kann die Rohdaten nach einer Sperrfrist von fünf Jahren und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Bewilligungs- und Konzessionsnehmer Dritten gegen ein kostendeckendes Entgelt überlassen.
8. Vollzug, Koordination und Strafbestimmungen

§ 25 Koordination bei grenzüberschreitenden Nutzungsvorhaben

1 Nutzungsvorhaben in grenzüberschreitenden Gebieten werden mit den Vollzugsbe - hörden des Nachbarkantons koordiniert.
2 Mit dem betroffenen Nachbarkanton und dem Bund findet zudem ein Informations - austausch statt. Einschlägige Einträge in Verzeichnisse und die gewonnenen geolo - gischen Daten werden den beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt.
3 Die Federführung hat die zuständige Behörde desjenigen Kantons, in dem die ober - irdische Erschliessungsanlage gelegen ist.
4 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen schliessen, insbesondere betreffend das Verfahren, das anwendbare Recht und die Regelung der Streitbeilegung.

§ 26 Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu Fr. 250'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
1. ohne Bewilligung eine Tätigkeit nach § 4 ausführt;
2. ohne Konzession eine Tätigkeit nach § 5 ausführt;
3. eine Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz durch wissentlich falsche Angaben erwirkt;
4. gegen Bestimmungen einer erteilten Bewilligung oder Konzession verstösst.
2 Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000 bestraft.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürli - chen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
4 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozess - ordnung
1 )
.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Bisherige Nutzungen

1 Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Bewilligung oder Konzession den Un - tergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche Bewilligung oder Konzes - sion nachzusuchen.
2 Bestehende Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung des Untergrundes gel - ten weiter, unterstehen jedoch den Vorschriften dieses Gesetzes, vorbehältlich wohl - erworbener Rechte.
1) SR 312.0

§ 28 Laufende Verfahren

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche, für die noch keine öffentliche Auflage stattgefunden hat, gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.11.2015 01.04.2016 Erstfassung 48/2015

§ 4 Abs. 1, 4. 12.08.2020 01.01.2021 geändert 34/2020

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