Verordnung über die Pflegekinderaufsicht
Gestützt auf Art. 3 der Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977
1 und
Art. 41 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994
2 von der Regierung erlassen am 18. Dezember 1990 I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
3 Diese Verordnung bezweckt den Schutz unmündiger Personen, die ausserhalb des Elternhauses untergebracht sind.
Art. Bewilligungsinstanzen
Die Bewilligung wird erteilt a) für die Familienpflege durch den örtlich zuständigen regionalen Sozialdienst bzw. wo ein solcher besteht, durch den gemeindeeigenen Sozialdienst; b) für die Aufnahme ausländischer Kinder mit bisherigem Wohnsitz im Ausland im Hinblick auf eine spätere Adoption durch den örtlich zuständigen regionalen Sozialdienst, bzw. wo ein solcher besteht, durch den gemeindeeigenen Sozialdienst nach vorgängiger Zustimmung durch das kantonale Sozialamt; c) für die Heimpflege durch das kantonale Sozialamt.
Art. Aufsicht
1 Die Aufsicht obliegt der Bewilligungsinstanz.
2 Die mit der Aufsicht betrauten Personen sind berechtigt, ohne vorherige Anmeldung Kontrollbesuche vorzunehmen.
3 Die Bewilligungsinstanz kann zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Pflegekindes eine ärztliche Untersuchung veranlassen.
4 Eltern und Pflegeeltern sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. II. Familienpflege
Art. Geltungsbereich
In Abweichung zur bundesrätlichen Verordnung besteht die Bewilligungspflicht bereits, wenn sich das Pflegekind regelmässig zwei Tage wöchentlich ununterbrochen in der Pflegefamilie aufhält.
Art. Inhalt der Bewilligung
Die Bewilligung enthält folgende Daten: a) Name, Vorname, Geburtsdaten, Konfession und genaue Adresse der Pflegeeltern, des Pflegekindes, der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters. b) Allfällige Bedingungen oder Auflagen, Pflegetaxen, zahlende Stelle sowie den Grund der Plazierung. c) Bestätigung über das Vorliegen einer angemessenen Kranken- und Unfallversicherung des Pflegekindes.
Art. Vorentscheid
Die zuständige Bewilligungsinstanz kann Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen, zum voraus bescheinigen, dass ihr Haushalt als geeigneter Pflegeort befunden wird. III. Tagespflege
Art. Meldepflicht
1 In Ergänzung der bundesrätlichen Verordnung untersteht auch der Meldepflicht, wer ein oder mehrere Pflegekinder unter zwölf Jahren während mehr als drei Monaten oder auf unbestimmte Zeit regelmässig zwei oder mehrere Tage wöchentlich unentgeltlich betreut.
Art. Aufsicht
Der örtlich zuständige regionale Sozialdienst bzw. der gemeindeeigene Sozialdienst können einzelne Aufgaben der Aufsicht über die Tagespflege an private Organisationen oder Einzelpersonen delegieren. IV. Heimpflege
Art. Bewilligungspflicht
Der Bewilligungspflicht unterstehen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, a) mehr als 3 Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen; b) mehr als 3 vorschulpflichtige oder schulpflichtige Kinder tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).
Art. Voraussetzungen
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtung über einen eigenen Telefonanschluss verfügt.
Art. Bewilligung
1 Die Bewilligung ist längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr der Person, die für die Leitung der Einrichtung verantwortlich ist, gültig. In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen.
2 Sie gilt nur für den in der Bewilligung aufgeführten Standort des Betriebes.
Art. Aufsicht
1 In Fällen, bei denen die zur Bewilligungspflicht führende Kinderzahl nur geringfügig überschritten wird, kann das kantonale Sozialamt die Aufsicht an die für die Pflegekinderaufsicht zuständigen Stellen delegieren.
2 Das kantonale Sozialamt ist bei begründetem Anlass berechtigt, auch Ferienkolonien und Ferienlager zu kontrollieren. V. Verfahren
Art. Förderung des Pflegekinderwesens
Der Kanton fördert das Pflegekinderwesen, gegebenenfalls unter Beizug privater Organisationen, insbesondere: a) durch Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Beratungsangebote für Eltern, Pflegeeltern, Kleinkinder- und Heimerzieher; b) durch Mithilfe bei Aufbau und Vermittlung guter Pflegeplätze in Familien, Kinderkrippen, Horten und Heimen und dergleichen; c) durch die Herausgabe von Pflegevertragsformularen und Formularen für Gesuche und Meldungen, Richtlinien für die Festsetzung von Pflegegeldern und Merkblättern oder Informationsbroschüren über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern; d) durch periodische Informationen und Publikationen in Amtsblättern, Tagespresse und anderen Medien.
Art. Mitteilung
1 Die Gemeinden haben Kinder, welche die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und nicht bei ihren Eltern wohnen, dem regionalen bzw. dem gemeindeeigenen Sozialdienst zu melden.
2 Gemeinden bzw. Aufsichtsstellen, denen bekannt wird, dass ein Kind auswärts in einer Pflegefamilie untergebracht wird, sind verpflichtet, die dort zuständige Pflegekinderaufsicht zu benachrichtigen; dies gilt sinngemäss auch dann, wenn eine Pflegefamilie ihren Wohnsitz verlegt.
Art. Gebühren
Art. Haftpflichtversicherung
Der Kanton schliesst eine Haftpflichtversicherung für Pflegekinder ab, welche in Tages-, Wochen- oder Dauerpflegeplätzen untergebracht sind und von der Aufsicht gemäss der vorliegenden Verordnung erfasst werden.
Art. Sanktionen
Widerhandlungen werden vom zuständigen Departement geahndet.
Art. Rechtsmittel
1 Verfügungen der regionalen und gemeindeeigenen Sozialdienste gemäss Artikel 2 litera a und b unterliegen der Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde bzw. an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde.
2
7 Im Übrigen richtet sich der Weiterzug nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
8
. VI. Schlussbestimmungen
Art. Inkrafttreten
Die Verordnung wird am 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt.
Art. Übergangsbestimmungen
1 Aufgrund der bisherigen Verordnung über die Kinderheime
10 bestehen.
2
...
3 Bei bestehenden Familienpflegeverhältnissen ist innert sechs Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im Sinne der vorliegenden Verordnung einzureichen. Endnoten
210.100 Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5026; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
370.100 Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5026; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
370.100
Feedback