Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz (790.411)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sulzgrube» in Muttenz Vom 15. Dezember 1992 (Stand 1. Februar 1993) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Sulzgrube», Teil der Parzelle Nr. 1025 in Muttenz, wird entspre - chend dem beiliegenden Plan 1: 5000 (Anhang) als Objekt von regionaler Be - deutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen.
2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 6,3 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung des vielfältigen Vegetationsmosaiks, bestehend aus standort - gemässen Waldgesellschaften sowie Trocken- und Pionierstandorten samt deren Tiergemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des ehemaligen Steinbruches als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Rep - tilien, Schmetterlingen, Orchideen und Gefranstem Enzian;
c. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Refugialstandort und Ausbrei - tungszentrum für bedrohte Arten von Magerwiesen und Pionierstand - orten;
d. Schaffung von störungsfreien Teilflächen für Vögel und andere Wildtiere;
e. Erhaltung und Förderung verschiedener Stadien der Vegetationsentwick - lung sowie von extensiv genutzten Waldflächen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie nicht den Schutzzielen dienende Terrainveränderungen jeglicher Art;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
b. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
c. Verlassen der markierten Wege, Betreten mit Hunden sowie Reiten;
d. Befahren mit Motorrädern und Mountain Bikes sowie Klettern und Absei - len;
e. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören, Sam - meln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
f. Verwenden von chemischen Hilfsmitteln zur Schädlingsbekämpfung.

§ 4 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht und Pflege obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt sowie der kantonalen Naturschutzfachstelle.
2 Im Einverständnis mit der Grundeigentümerin können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Pflege und Unterhalt richten sich nach dem bestehenden Pflegekonzept.
4 Die Kosten für Pflege und Aufsicht gehen zu Lasten des Kantons.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1992 01.02.1993 Erlass Erstfassung GS 31.155 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.1992 01.02.1993 Erstfassung GS 31.155 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.155
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