Gesetz über den Denkmalschutz (497.100)
CH - BS

Gesetz über den Denkmalschutz

Denkmalschutzgesetz Gesetz über den Denkmalschutz Vom 20. März 1980 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz:

§ 1 Ziel und Zweck

1 Durch dieses Gesetz sollen im Kanton Basel-Stadt die Denkmäler sowie die baulich wertvollen Ge - biete der Stadt und der Gemeinden als Bestandteil des kulturellen Erbes erhalten und gesichert oder geschont werden. I. Organisation

§ 2

1 Denkmalrat
1 Für Fragen der Denkmalpflege wird dem zuständigen Departement der Denkmalrat beigegeben.
2 Der Denkmalrat besteht aus sieben Mitgliedern. Bei Denkmälern, die auf Gemeindegebiet liegen, wird er um eine Vertretung der betroffenen Gemeinde erweitert.
3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsi - denten und die Mitglieder des Denkmalrates. Die Gemeindevertretung wählt der Regierungsrat auf Antrag der betroffenen Gemeinde. Bei der Wahl sind die fachlich und kulturell interessierten Kreise angemessen zu berücksichtigen.
4 Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen des Denkmalrates mit beratender Stimme beiwohnen kann.

§ 2a

2 ) Kommission für Bodenfunde
1 Für Fragen die kantonale Archäologie betreffend wird dem zuständigen Departement die Kommissi - on für Bodenfunde beigegeben.
2 Die Kommission für Bodenfunde besteht aus sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Kommissi - on.
3 Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen der Kommission für Bodenfunde mit beratender Stimme beiwohnen kann.

§ 3

3 Aufgaben des Denkmalrates
1 Dem Denkmalrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: fachliche Aufsicht über das für die Denkmalpflege zuständige Amt; Antragstellung an das zuständige Departement auf Eintragung von Denkmälern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung einer Eintragung im Verzeichnis durch Verfügung des Re - gierungsrates; Denkmalverzeichnis;
1)
§ 2 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041
2)

§ 2a in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

3)
§ 3 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041
1
Denkmalschutzgesetz Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichti - gen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen.

§ 3a

4 ) Aufgaben der Kommission für Bodenfunde
1 Der Kommission für Bodenfunde obliegen insbesondere folgende Aufgaben: fachliche Aufsicht über das für die kantonale Archäologie zuständige Amt; Antragstellung an das zuständige Departement auf Eintragung von archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmälern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung einer Eintra - gung im Verzeichnis durch Verfügung des Regierungsrates; Stellungnahme an das zuständige Departement bei Aufhebungen von Eintragungen im Denkmalverzeichnis; Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichti - gen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen.

§ 4 Zuständige Ämter

1 Die fachtechnische Betreuung der Denkmäler sowie die Aufsicht über die Einhaltung der im Rahmen dieses Gesetzes angeordneten Schutzbestimmungen sind Aufgabe der für die Denkmalpflege und für die archäologische Bodenforschung zuständigen Ämter.
1bis Durch sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit fördern sie die Wertschätzung des Denkmalschutzes in der Bevölkerung und schaffen Verständnis bei den betroffenen Eigentümerschaften für Schutzwürdig - keit und Erhalt der Denkmäler sowie für den nachhaltigen Umgang mit archäologischen und naturge - schichtlichen Fundstellen.
2 Die Organisation und weitere Aufgaben und Befugnisse werden vom Regierungsrat auf dem Verord - nungswege festgelegt.
5 ) II. Denkmäler

§ 5 Begriff des Denkmals

1 Denkmäler sind Einzelwerke, Ensembles und deren Reste, die wegen ihres kulturellen, geschichtli - chen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes erhaltenswürdig sind.
2 Als solche kommen namentlich in Betracht: öffentliche und private Bauwerke, wie Kirchen, Wohn- und Geschäftshäuser, Arbeiter - siedlungen, Gaststätten, Fabriken, technische Anlagen, Befestigungsanlagen; Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen; Strassenzüge, Plätze und Häusergruppen, die in ihrer Gesamtheit schützenswert sind; Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge; einzelne Objekte, wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale, Beleuchtungseinrichtungen; Bauteile und Zubehör, wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und Verzierungen; archäologische und naturgeschichtliche Funde und Fundkomplexe von erheblichem wis -

§ 6 Grundsatz: Erhaltung und Sicherung

1 Denkmäler sind zu erhalten. Ihre kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Werte sind zu erforschen und, wenn möglich, in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern.
4)

§ 3a in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

5)

§ 4 Abs. 1

11.1041 ).

2
Denkmalschutzgesetz
2 Bei der Anwendung der Schutzbestimmungen ist den Bedürfnissen des Eigentümers Rechnung zu tragen, soweit sie den Charakter des Denkmals nicht beeinträchtigen.
3 Bei sakralen Gebäuden sind die Bedürfnisse der Religionsgemeinschaften im Einvernehmen mit de - ren Behörden zu berücksichtigen.
4 Über alle Entscheide und Massnahmen im Bereich der Denkmalpflege sind die Eigentümer und all - fällige weitere Betroffene zu informieren.

§ 7 Besichtigungsrecht

1 Die zuständige Behörde ist befugt, Denkmäler zu besichtigen.
2 Der Eigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen.

§ 8 Baugeschichtliche und archäologische Untersuchungen

1 Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen, so hat der Eigentümer die notwendi - gen Untersuchungen in vertretbarem Rahmen zu dulden. Das Gleiche gilt, wenn bei einem Bauvorha - ben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu er - warten sind.
2 Können sich der Eigentümer und das zuständige Amt nicht einigen, so trifft das zuständige Departe - ment die notwendigen Massnahmen.

§ 9 Meldepflicht bei Funden

1 Funde von Denkmälern oder Teilen davon sind dem zuständigen Amt unverzüglich zu melden

§ 10 Vorentscheid

1 Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen oder sind bei einem Bauvorhaben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu erwar - ten, so kann der Eigentümer einen Vorentscheid verlangen. In seinem Gesuch hat er die zur Abklärung der Fragen der Denkmalpflege, des Stadt- und Dorfbildschutzes und der Archäologie notwendigen Angaben zu machen. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bauverordnung.

§ 11 Beiträge

1 Der Kanton kann auf begründetes Gesuch Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern leisten.
2 Der Grosse Rat wählt eine neungliedrige Kommission, welche über die Beitragsgesuche entscheidet.
3 Die Beiträge richten sich nach den finanziell unterstützungswürdigen Kosten. Sie betragen unter Vor - behalt begründeter Ausnahmen höchstens 50%.
6 )
3bis Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen zur Wahrung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes verbunden werden.
7 )
4 Die Kommission erlässt Richtlinien, insbesondere für die Voraussetzungen der Zusprechung und die Modalitäten der Ausrichtung.

§ 12 Richtlinien der Finanzierung

1 Die Finanzierung des Beitragswesens erfolgt aus allgemeinen Staatsmitteln.
2 Die zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern erforderlichen Mittel können jährlich in einem Gesamtbetrag oder für mehrere Jahre in Form von Rah - menkrediten angefordert werden. Die Bewilligung der Kredite erfolgt im ordentlichen Verfahren.
6)

§ 11 Abs. 3 in der Fassung von § 23 Ziff. 6 des Staatsbeitragsgesetz vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).

7)

§ 11 Abs. 3

bis eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirkam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).
3
Denkmalschutzgesetz III. Spezielle Schutzarten

1. Zonen

§ 13 Schutzzone und Schonzone

1 In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.
2 In der Stadt- und Dorfbild-Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.
3 Im Übrigen gelten die Zonenvorschriften des Bau- und Planungsgesetzes.
8 )

2. Eintragung in das Denkmalverzeichnis

§ 14

9 ) Verzeichnis
1 Für besonders erhaltenswürdige Denkmäler wird ein Denkmalverzeichnis angelegt. Für die in diesem Verzeichnis eingetragenen Denkmäler gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes (§§ 14–
23).
2 Die Eintragung ins Verzeichnis erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan.
3 Das Denkmalverzeichnis ist zu veröffentlichen.

§ 15

10 ) Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
1 Die Eintragung eines Denkmals ins Verzeichnis erfolgt in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eigentümerschaft und dem zuständigen Amt.
2 Im Vertrag wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt.
3 Der Vertrag ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
4 Der Beschluss des Regierungsrats ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Die Publikation hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 16

11 ) Eintragung durch Verfügung
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements die Eintragung eines Denk - mals in das Denkmalverzeichnis, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen, und ein gleichwertiger Schutz des Denkmals nicht auf andere Weise, insbesondere durch öf - fentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft, sichergestellt werden kann.
2
3
4 Der Beschluss des Regierungsrats ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen und der Eigentümerschaft begründet und schriftlich mitzuteilen. Die Publikation und die Mitteilung haben eine Rechtsmittelbe - lehrung zu enthalten.
8)

§ 13 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 6. 3. 2005; Ratschlag Nr. Kommissionsbericht Nr. 9422 ).

9)

§ 14 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

10)

§ 15 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).

11)

§ 16 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).

4
Denkmalschutzgesetz

§ 16a

12 ) Eintragung durch Bebauungsplan
1 Die Eintragung eines Denkmals ins Denkmalverzeichnis kann im Rahmen eines Bebauungsplanes beschlossen werden.
2 Im Bebauungsplan wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bau- und Planungsgesetzes.

§ 17 Wirkung der Eintragung

1 Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert bleibt. Schäden, die den Bestand bedrohen oder das Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt unverzüglich zu beheben.
2 An einem eingetragenen Denkmal oder an einer Liegenschaft in der Umgebung eines eingetragenen Denkmals dürfen Aufschriften, Reklameeinrichtungen oder ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtes angebracht werden. Bestehende Aufschriften, Reklameeinrichtungen oder Ra - dio- und Fernsehantennen, die verunstaltend wirken, sind auf Veranlassung des zuständigen Amtes zu entfernen.

§ 18 Baugesuche und sonstige Veränderungen

1 Der Eigentümer eines eingetragenen Denkmals hat von allen beabsichtigten Veränderungen am Denkmal rechtzeitig dem zuständigen Amt Kenntnis zu geben.
2 Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, ist sie jedoch für den Wert und das Aussehen des Denkmals wesentlich, so bedarf sie der Bewilligung des zuständigen Amtes.
3 Bei Veränderungen, die einer Baubewilligung bedürfen, ist beim Bauinspektorat
13 ) ein Baubegehren einzureichen. Dieses unterbreitet das Begehren dem zuständigen Amt zur Stellungnahme. Die Anord - nungen des zuständigen Amtes sind für das Bauinspektorat
14 ) verbindlich.
4 Das zuständige Amt beaufsichtigt die Bau- oder sonstigen Arbeiten.

§ 19 Einbezug der Umgebung

1 Eingetragene Denkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträch - tigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Denkmals.
2 Baugesuche, welche Liegenschaften in der Umgebung von eingetragenen Denkmälern betreffen, sind vom Bauinspektorat
15 ) dem zuständigen Amt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese Stellungnahme ist für das Bauinspektorat
16

§ 20 Anmerkung im Grundbuch

1 Für Grundstücke, auf denen sich eingetragene Denkmäler befinden, ist gemäss Art. 962 des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «Denk - malschutz» anzumerken.
2 Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag des zuständigen Departe - mentes durch das Grundbuchamt.
3 - gen ist, dem zuständigen Amt mit.
17 )
12)

§ 16a eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

§ 18 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

14)

§ 18 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

15)

§ 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

16)

§ 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

17)

§ 21 aufgehoben durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

5
Denkmalschutzgesetz

§ 22

18 ) Aufhebung oder Abänderung der Eintragung
1 Eine Eintragung im Denkmalverzeichnis kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Grün - de, die zur Eintragung des Denkmals in das Verzeichnis führten, nicht mehr gegeben oder wesentlich verändert sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.
2 Das Verfahren richtet sich analog nach dem Eintragungsverfahren.
3 Die Aufhebung oder Abänderung kann vom zuständigen Amt eingeleitet oder von der Eigentümer - schaft eines eingetragenen Denkmals beim zuständigen Amt beantragt werden.
4 Vor der Aufhebung einer Eintragung ist die Stellungnahme des Denkmalrates bzw. der Kommission für Bodenfunde einzuholen.
5 Erfolgt die Aufhebung aufgrund eines Bauvorhabens, so darf sie erst unmittelbar vor Baubeginn vor - genommen werden.

§ 23 Materielle Enteignung

1 Sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis den Eigentümer wie eine Ent - eignung trifft, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes. IV. Durchführung des Gesetzes

§ 24 Vorsorgliche Massnahmen

1 Das zuständige Departement kann zum Schutze eines gefährdeten Denkmals die notwendigen vor - sorglichen Verfügungen treffen.
2 Die vorsorgliche Massnahme fällt dahin, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt und das zuständige Departement dem Regierungsrat nicht innert einem Jahr nach Scheitern der Vertragsver - handlungen die Eintragung in das Denkmalverzeichnis beantragt. )
3 Innerhalb weiterer drei Monate hat der Regierungsrat über die Eintragung Beschluss zu fassen.

§ 24a

20 ) Inventar
1 Das für die Denkmalpflege zuständige Amt erstellt zu Informationszwecken ein Inventar der Denk - mäler, welche die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–6 erfüllen, jedoch nicht im Denkmalver - zeichnis eingetragen sind.
2 Die betroffenen Eigentümerschaften sind über die Aufnahme ins Inventar und jede Änderung zu in - formieren.
3 Auf Gesuch der Eigentümerschaft wird unverzüglich ein Verfahren auf Eintragung ins Denkmalver - zeichnis eingeleitet.

§ 24b

21 ) Plan der Archäologiezonen
1 Das für die archäologische Bodenforschung zuständige Amt erstellt einen Plan der Archäologiezo - nen, aus welchem die Gebiete ersichtlich sind, in welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit Funde und Fundkomplexe im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 7 zu erwarten sind.
2 Beabsichtigte Bodeneingriffe in Archäologiezonen werden vom zuständigen Amt hinsichtlich allfäl - liger Massnahmen geprüft.

§ 25 Enteignung

1 Dem Kanton steht das Enteignungsrecht gemäss Enteignungsgesetz zu, wenn und soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Weise verwirklicht werden kann.
18)

§ 22 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).

19)
§ 24 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041
20)

§ 24a eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

21)

§ 24b eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

6
Denkmalschutzgesetz

§ 26

22 ) Ersatzvornahme
1 Kommt der Eigentümer eines Denkmals seinen Verpflichtungen ungeachtet förmlicher Mahnung nicht nach, so kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme anordnen.
2 Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren gelten - den Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden. V. Rechtsmittel

§ 27 Verwaltungsrekurs

1 Für die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden gelten die Vorschriften des Gesetzes betref - fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisati - onsgesetz).
2 Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren gelten - den Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden.
23 )

§ 28 Verwaltungsgerichtsrekurs

1 Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über die Angemessenheit einer Verfügung.

§ 29 Private Organisationen

1 Private Organisationen im Kanton, die sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren der Denkmal - pflege, der Archäologie oder ähnlichen idealen Zielen widmen, sind rekursberechtigt.
2 Die rekursberechtigten Organisationen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg be - zeichnet. VI. Rechte und Pflichten der Gemeinden

§ 30

24 ) Rechte der Gemeinden
1 In den Gemeinden ist der Gemeinderat mitwirkende Behörde.
2 Eintragungen im Denkmalverzeichnis, bzw. Aufhebungen oder Abänderungen einer Eintragung und Erlasse vorsorglicher Verfügungen, welche Denkmäler auf Gemeindegebiet betreffen, sind ihm zur Stellungnahme vorzulegen.
3 Er kann bei den zuständigen kantonalen Behörden für Denkmäler, die auf Gemeindegebiet liegen, die Eintragung im Denkmalverzeichnis, die Aufhebung oder Abänderung einer Eintragung und den Erlass einer vorsorglichen Verfügung beantragen.
4 Liegt Gefahr im Verzug, so kann eine vorsorgliche Verfügung ohne Mitwirkung des Gemeinderates erlassen werden.
5 Der Gemeinderat ist in diesen Angelegenheiten rekursberechtigt.

§ 31 Pflichten der Gemeinden

1 - pflichten, die für die Denkmalpflege im Gemeindegebiet aufgewendet werden.
22)

§ 26 geändert durch § 190 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

23)

§ 27 Abs. 2 beigefügt durch § 7 Ziff. 2 des Gesetzes betr. die Baurekurskommission vom 7. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2001, SG 790.100).

24)

§ 30 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041 ).

7
Denkmalschutzgesetz VI bis
. Strafbestimmungen
25 )

§ 31a

26 ) Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2 Vorsätzliche Übertretungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000 bestraft, fahrlässige Übertretungen mit Busse bis zu Fr. 10'000. Die urteilende Behörde ist nicht an diesen Betrag gebunden, wenn die Tä - terin oder der Täter aus Gewinnsucht handelt. VII. Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmung

1 Die am 7. Februar 1945 erlassene Bekanntmachung über den Schutz geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Einzelbauten wird als Denkmalverzeichnis im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt.
2 Die Eigentümer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützten Liegenschaften kön - nen vom Kanton die Übernahme der geschützten Liegenschaften gemäss § 45 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in der Fassung vom 7. Februar 1945 verlangen. Der Anspruch ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3 Will der Kanton das Grundstück nicht übernehmen und verpflichtet sich ein Dritter, das unter Schutz gestellte Grundstück zu übernehmen, so darf der Kanton die Übernahme nicht verweigern; der Regie - rungsrat kann dem Dritten das Enteignungsrecht erteilen.

§ 33 Änderung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse geändert:
27 Folgende Erlasse werden auf einen vom Regierungsrat noch zu bestimmenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt: a) Gesetz über dringliche Massnahmen zur Milderung der Wirtschaftskrise im Kanton Basel-Stadt vom 11. September 1936. b) Gesetz betreffend Beiträge an die Sanierung schützenswerter Bauwerke vom 16. Janu - ar 1975.

§ 34 Verordnungskompetenz des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

§ 35 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Bundesrat.
28 )
25) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
26) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
27)

§ 33 Ziff. 1: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

28)

§ 20 vom Bundesrat genehmigt am 3. 7. 1980.

8
Markierungen
Leseansicht