Gemeindegesetz
Gemeindegesetz vom 21. April 2009 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 11. März 2008 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Dieser Erlass regelt die Grundzüge der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden sowie die politischen Rechte ihrer Bürgerschaft und die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.
2 Gemeinden sind: a) die politischen Gemeinden; b) die Schulgemeinden; c) die Ortsgemeinden und die ortsbürgerlichen Korporationen; d) die örtlichen Korporationen.
3 ... *
Art. 2 b) Spezialgemeinden
1 Spezialgemeinden sind: a) die Schulgemeinden; b) die Ortsgemeinden; c) die ortsbürgerlichen Korporationen; d) die örtlichen Korporationen.
1 ABl 2008, 1321 ff.
2 Abgekürzt GG. nGS 44–102. Vom Kantonsrat erlassen am 17. Februar 2009; nach unbenütz - ter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. April 2009; in Vollzug ab 1. Januar 2010;
Art. 96 in Bezug auf nebenamtliche Angestellte von Gemeinden ab 1. Januar 2013.
2 Bestand und Aufgaben der Schulgemeinden richten sich nach der Gesetzgebung über die Volksschulen.
Art. 3 Rechtsetzung
a) Arten
1 Die Gemeinde setzt Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindlich Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Be - hörden.
2 Die Gemeinde kann Benützungsgebühren festsetzen.
3 Sie kann für Übertretungen Busse oder in leichten Fällen Verwarnung vorsehen.
Art. 4 b) Genehmigung
1 Das zuständige Departement genehmigt: a) die Gemeindeordnung; b) Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände.
2 Die Genehmigung bewirkt Rechtsgültigkeit.
Art. 5 Amtliche Bekanntmachungen
a) im Allgemeinen
1 Eine vorgeschriebene oder aus schutzwürdigen Interessen gebotene amtliche Be - kanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan nach Art. 27 des Publikationsgesetzes vom 14. August 2018 3 . *
2 ... *
Art. 6 b) Rechtsetzung
1 Referendumsfrist, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn von Gemeindeordnung, Reglementen und allgemein verbindlichen Vereinbarungen werden amtlich be - kannt gemacht. *
Art. 6 bis * b bis ) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne
1 Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne richtet sich nach Art. 104 Abs. 2, Art. 111 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 des Ge - setzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018 4 .
3 sGS 140.3 .
4 sGS 125.3 .
Art. 7 c) öffentliche Auflage
1 Ist die öffentliche Auflage vorgeschrieben, werden Gegenstand, Ort und Dauer der Auflage sowie eine allfällige Rechtsmittelfrist amtlich bekannt gemacht.
Art. 8 Gemeindewappen
1 Die politische Gemeinde führt ein Wappen.
2 Die Wappen werden in einem kantonalen Wappenverzeichnis aufgeführt.
Art. 9 Grenzbereinigungen
1 Die Gemeinden können Grenzbereinigungen vereinbaren. II. Gemeinden (2.)
1. Politische Gemeinden (2.1.)
Art. 10 Bestand
1 Zahl und Namen der politischen Gemeinden werden im Anhang zu diesem Er - lass aufgeführt.
Art. 11 Aufgabenübernahme
1 Die politische Gemeinde übernimmt gegen Entschädigung die Aufgaben einer Spezialgemeinde, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, wenn die Spezialgemeinde sie ihr abtreten will. Bei Überschul - dung kann die politische Gemeinde vorab Sanierungsmassnahmen verfügen. *
2 Die politische Gemeinde kann Aufgaben einer örtlichen Korporation an sich zie - hen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfül - lung es verlangen und die übrigen politischen Gemeinden im Korporationsgebiet zustimmen.
2. Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen (2.2.)
Art. 12 Ortsgemeinden
a) Leistungen für öffentliche Zwecke
1 Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.
Art. 13 b) Güter
1 Die Ortsgemeinde legt durch Reglement Grundsätze über Erwerb, Veräusserung und Bewirtschaftung der Güter fest.
Art. 14 Ortsbürgerliche Korporationen
a) Arten
1 Ortsbürgerliche Korporationen sind: a) Vermögensgemeinschaften mehrerer Ortsgemeinden; b) Rhoden und andere Teile einer Ortsgemeinde; c) Burgerkorporationen und andere Zusammenschlüsse bestimmter Geschlech - ter einer Ortsgemeinde; d) Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern gleicher Konfession in ei - ner Ortsgemeinde.
Art. 15 b) Verbot der Neugründung
1 Neue ortsbürgerliche Korporationen können nicht gegründet werden.
3. Örtliche Korporationen (2.3.)
Art. 16 Entstehung und Aufgaben
1 Die örtliche Korporation entsteht mit der Annahme der Gemeindeordnung und der Anerkennung durch das zuständige Departement. Dieses kann eine Minder - heit zum Beitritt zwingen.
2 Die örtliche Korporation erfüllt einzelne Aufgaben, die nicht von der politischen Gemeinde übernommen worden sind, wie Versorgung mit Wasser und Elektrizi - tät, öffentliche Beleuchtung oder Abwasserreinigung.
Art. 17 Gebiet
1 Eine örtliche Korporation kann im Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden bestehen. Sie hält den Gebietsumfang in ihrer Gemeindeordnung fest.
2 Die örtliche Korporation kann ihr Gebiet ändern, wenn die Betroffenen zustim - men.
3 Das zuständige Departement kann eine Änderung verfügen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
Art. 18 Interkantonale Korporationen
1 Wenn das Korporationsgebiet über die Kantonsgrenze hinausreicht, trifft die Re - gierung mit dem Nachbarkanton eine Vereinbarung über das für die Korporation geltende Recht, den Rechtsschutz und die Aufsicht. III. Organisation (3.)
1. Organisationsformen und Aufgaben der Organe (3.1.)
Art. 19 Organisationsformen
1 Die Gemeinde kann sich durch die Gemeindeordnung organisieren als: a) Gemeinde mit Bürgerversammlung; b) Gemeinde mit Parlament.
Art. 20 Aufgaben der Organe
a) Gemeinde mit Bürgerversammlung
1 Die Bürgerschaft berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmungen durchgeführt werden.
2 Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt der Bürgerschaft Anträge.
3 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung von Rat und Verwal - tung und übt die Rechnungskontrolle aus.
Art. 21 b) Gemeinde mit Parlament
1 Das Parlament vertritt die Bürgerschaft.
2 Die Bürgerschaft übt an der Urne die ihr vorbehaltenen Befugnisse aus.
3 Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt dem Parlament Anträge.
2. Gemeinde mit Bürgerversammlung (3.2.) a) Kompetenzen der Bürgerschaft (3.2.1.)
Art. 22 Zuständigkeit gemäss Gesetz
a) obligatorische Wahlen und Abstimmungen *
1 Die Bürgerschaft wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglie - der des Rates sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
2bis In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist, kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus dessen Mitte vorsehen. *
2ter Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs. 2 bis dieser Be - stimmung vor: * a) werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt; b) wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsit - zende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt; c) gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder De - partementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
3 Die Bürgerschaft beschliesst über: a) die Gemeindeordnung; b) die Jahresrechnung; c) * Budget und Steuerfuss; d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausga - ben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Er - trag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entspre - chen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen; e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden; f) Initiativbegehren; g) Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetz - gebung.
Art. 23 b) fakultatives Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen; a) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife; b) allgemein verbindliche Vereinbarungen; c) Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine andere Gemeinde; d) Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung, soweit diese nicht das obli - gatorische Referendum vorsieht.
Art. 24 c) Ausnahmen
1 Von der obligatorischen Abstimmung der Bürgerschaft und vom fakultativen Re - ferendum sind ausgenommen: a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermes - sensbereich offenlassen; b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitglie - dern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verur - sachen, werden erst vollzogen, nachdem die Bürgerschaft für das erste Vollzugsjahr den Kredit beschlossen hat; c) Geschäftsreglement von Rat, Kommissionen der Verwaltung und Geschäfts - prüfungskommission.
2 Die Gemeindeordnung oder referendumspflichtige Reglemente können Vollzugsvorschriften des Rates vom Referendum ausnehmen.
Art. 25 Grundsatzabstimmungen
1 Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann der Rat eine Abstimmung anordnen.
2 Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet den Rat bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist der Rat je - doch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgegriffen wird.
3 Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebun - den.
Art. 26 Beschlüsse
1 Die Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit dieser Erlass kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht.
2 An der Urne werden Wahlen vorgenommen, die der Bürgerschaft nach Art. 22 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses zustehen. *
3 An der Urne werden Sachabstimmungen vorgenommen, wenn: a) ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist; b) die Gemeindeordnung es vorsieht. Der Rat kann die Vorlage einer Bürgerver - sammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder Änderung be - schliessen kann; c) an der Bürgerversammlung die Mehrheit es beschliesst oder, soweit die Gemeindeordnung dies bestimmt, eine Minderheit es verlangt. Die Vorlage kann trotzdem nach Massgabe von Bst. b behandelt werden.
4 Gemeindeordnung, Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss werden der Bürger - versammlung vorgelegt. Ein Drittel der Bürgerversammlung kann für die Schluss - abstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangen. *
Art. 27 Offene Wahl
1 In Spezialgemeinden kann die Gemeindeordnung offene Wahl vorsehen. Die Bürgerversammlung hat im Einzelfall das Recht, Urnenwahl zu beschliessen. Die Gemeindeordnung kann dieses Recht auch einer Minderheit der Versammlung einräumen.
2 Sind für eine offene Wahl nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorge - schlagen, als Mandate zu vergeben sind, kann gesamthaft abgestimmt werden.
3 Sind mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu verge - ben sind, wird über die Kandidatinnen oder Kandidaten einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nach dem zweiten Wahlgang können keine neuen Kandidatinnen oder Kandidaten an der Wahl teilnehmen. Bei jedem weiteren Wahlgang scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
4 Erreichen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, fallen die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der geringsten Stim - menzahl aus der Wahl. b) Bürgerversammlung (3.2.2.)
Art. 28 * Zeitpunkt
1 Die Bürgerversammlung beschliesst bis 15. April über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss. Das zuständige Departement kann die Frist für die Abnahme der Rechnung bis 15. Juni verlängern. *
2 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Bürgerversammlung über Budget und Steuerfuss bis spätestens 10. Dezember des Vorjahres beschliesst. *
3 Bürgerschaft oder Rat können weitere Bürgerversammlungen anordnen.
4 Der Rat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Der Versamm - - tragung der Versammlung sichergestellt ist.
Art. 29 Ankündigung
1 Die Bürgerversammlung wird spätestens am zwölften Tag vor der Durchführung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gemacht.
2 In dringenden Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden.
Art. 30 Unterlagen
1 Mit dem Tag der Bekanntmachung werden bis zur Bürgerversammlung öffent - lich aufgelegt: a) Gutachten und Anträge des Rates; b) * Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Budget; c) Anträge der Geschäftsprüfungskommission.
2 Bürgerschaft oder Rat können beschliessen, dass die Unterlagen vollständig oder auszugsweise jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger oder jeder Haushal - tung oder auf Verlangen zugestellt werden. Werden sie den Haushaltungen zuge - stellt, kann jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger die Unterlagen verlangen.
3 Der Stimmrechtsausweis wird den Stimmberechtigten spätestens acht Tage vor der Bürgerversammlung zugestellt. *
Art. 31 Zutritt
1 Zutritt zur Bürgerversammlung haben Stimmberechtigte, die den Stimmrechts - ausweis vorweisen. *
2 Nichtstimmberechtigte werden als Zuhörende zugelassen, wenn ihnen ein ge - trennter Platz zugewiesen werden kann. Sie beteiligen sich nicht an Verhandlun - gen und Abstimmungen.
3 Der Rat kann einzelne Anträge durch nichtstimmberechtigte Fachpersonen er - läutern lassen.
Art. 32 Versammlungsleitung
1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates: a) leitet die Versammlung; b) sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte; c) kann Anwesende, welche die Verhandlungen stören, wegweisen.
1 Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollführung ist zulässig.
2 Für die Aufzeichnung zu anderen Zwecken bedarf sie der Zustimmung der Bür - gerversammlung.
Art. 34 Stimmenzähler
1 Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Stimmenzähle - rinnen und Stimmenzähler auf Amtsdauer vorsehen oder den Rat ermächtigen, Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstim - mungen gewählt sind.
2 Ratsmitglieder und Ratsschreiberin oder Ratsschreiber sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sind als Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler nicht wählbar.
3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben in eigenen Angelegenheiten ihr Amt nicht aus.
Art. 35 Tagesordnung
1 Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürger - versammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen.
2 Nicht angekündigte Geschäfte werden nicht behandelt.
Art. 36 Zusätzliche Abstimmung auf Antrag des Rates
1 Der Rat kann beantragen: a) zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage; b) zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vor - lage; c) Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache.
2 Das Verfahren bei Varianten- und Alternativabstimmungen nach Bst. b und c richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative zu Initiative und Gegenvorschlag.
Art. 37 Anträge der Stimmberechtigten
a) Ordnungsanträge
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rück - kommen.
2 Sie werden sofort behandelt.
3 Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.
Art. 38 b) Änderungsanträge
1 Stimmberechtigte können zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen.
2 Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag vorliegt.
3 Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. Sie wird verschoben, wenn die beschlossenen Änderungen neue Abklärungen erfordern.
4 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jede stimmberechtigte Person Teilung verlangen.
Art. 39 Diskussionsordnung
1 Die Anträge des Rates werden verlesen und wenn nötig erläutert.
2 Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen.
3 Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann verlangen, dass ein Änderungsantrag schriftlich eingereicht wird.
Art. 40 Abstimmungen
a) Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung
1 Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rück - weisung oder Verschiebung ab.
Art. 41 b) offene Abstimmung
1 Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt.
2 Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen.
3 Bei Stimmengleichheit gibt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungs - leiter den Stichentscheid.
Art. 42 c) unklares Ergebnis
1 Die Abstimmung wird wiederholt, wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmen - zähler über das Ergebnis im Zweifel sind.
2 Ist auch das Ergebnis der wiederholten Abstimmung unklar, werden die Stim - men nach Anordnung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters laut gezählt.
Art. 43 Rechnungsgeschäfte
a) Jahresrechnung
1 Werden zu einzelnen Posten der Jahresrechnung Anträge gestellt, ist über diese und nachher über die Abnahme der Jahresrechnung zu beschliessen.
2 Wird die Abnahme abgelehnt, hat der Rat die beanstandeten Posten nochmals zu prüfen und wenn nötig zu ergänzen oder zu berichtigen. Er gibt der Geschäftsprü - fungskommission unverzüglich von seiner Stellungnahme Kenntnis.
3 ... *
4
... *
Art. 44 b) Budget und Steuerfuss *
1 Werden zu einzelnen Posten des Budgets Anträge gestellt, ist über diese und nachher über das bereinigte Budget zu beschliessen. *
2 Ist nicht sofort feststellbar, welche Erhöhung oder Verminderung des Steuerfus - ses die Annahme eines Antrags erfordert, kann dieser nur verworfen oder zur Be - richterstattung dem Rat überwiesen werden.
3 Wird die Änderung des Steuerfusses beantragt, ist ein bestimmter Steuerfuss vor - zuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig be - stimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüber - schuss vermieden werden kann. *
4 Wird das Budget abgelehnt, passt es der Rat nach den Vorgaben der Bürgerver - sammlung an. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von den Anpassungen Kenntnis. *
Art. 44a * c) Fristen nach Ablehnung
1 Wird das Budget oder die Jahresrechnung abgelehnt, beruft der Rat innert acht Wochen seit der Ablehnung eine ausserordentliche Bürgerversammlung ein.
2 Wird das Budget oder die Jahresrechnung wiederum abgelehnt, teilt der Rat der Regierung den Sachverhalt mit. Diese trifft angemessene Massnahmen.
Art. 45 Allgemeine Umfrage
1 Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage er - öffnet.
2 Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversamm - lung.
3 Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürger - schaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Be - schlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden.
Art. 46 Rechtswidrige Anträge
1 Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt.
2 Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben.
3 Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu.
Art. 47 Einsprache
1 Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfah - rensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben.
2 Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Dis - kussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.
Art. 48 Protokoll
a) Erstellung
1 Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung.
2 Das Protokoll enthält: a) Ort und Zeit der Versammlung; b) Zahl der Stimmberechtigten; c) Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten; d) Anträge; e) Beschlüsse und ausgezählte Abstimmungsergebnisse; f) Einsprachen und ihre Erledigung.
Art. 49 b) öffentliche Auflage *
1 Das Protokoll wird vierzehn Tage nach der Bürgerversammlung während vier - zehn Tagen öffentlich aufgelegt.
2 ... *
3 ... *
Art. 50 c) Beschwerde
1 Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte sowie Personen, die schutzwür - dige Interessen geltend machen können, beim zuständigen Departement Proto - kollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben.
2 Ergänzende Aufzeichnungen der Verhandlungen werden bis zur Erledigung von Protokoll- und Abstimmungsbeschwerden, wenigstens aber bis zum Ablauf der Auflagefrist, aufbewahrt. Werden sie länger aufbewahrt, werden sie nur als Be - weismittel oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde verwendet.
3 Die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
1965 5 über die Erhebung von Rekursen werden sachgemäss angewendet.
Art. 51 Strafen
1 Mit Busse wird bestraft: a) * wer für die Bürgerversammlung einen Stimmrechtsausweis fälscht, verfälscht oder unberechtigterweise gebraucht; b) * wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis ge - braucht oder einem anderen zum Gebrauch gibt; c) wer Ruhe und Ordnung an einer Bürgerversammlung stört; d) wer ohne Bewilligung mit technischen Hilfsmitteln die Verhandlungen einer Bürgerversammlung aufzeichnet.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über Vergehen gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.
Art. 52 Unmöglichkeit der Durchführung
1 Verhindern ausserordentliche Verhältnisse die Durchführung einer Bürgerver - sammlung, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Ge - schäfte an.
2 Finden nicht alle teilnahmewilligen Stimmberechtigten im Versammlungsraum und in den Nebenräumen Platz, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an. Für die Behandlung der übrigen Geschäfte ordnet er eine neue Bürgerversammlung an.
5 sGS 951.1 .
c) Geschäftsprüfung (3.2.3.)
Art. 53 Geschäftsprüfungskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus wenigstens fünf, in Spezialge - meinden aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl.
2 Die Geschäftsprüfungskommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus ihrer Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
3 Sie kann ein Geschäftsreglement erlassen.
Art. 54 b) Aufgaben
1. Prüfung von Amts- und Haushaltsführung
1 Die Geschäftsprüfungskommission handelt ohne Weisungen des Rates und er - füllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Sie prüft die Amts- und Haushaltsführung des Rates und der Verwaltung im ab - gelaufenen Jahr sowie die Anträge des Rates über Budget und Steuerfuss für das nächste Jahr. *
3 Sie kann während des Jahres angekündigte Zwischenrevisionen vornehmen.
4 Sie berichtet der Bürgerversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bevor sie ihren Bericht veröffentlicht, gibt sie dem Rat Gelegenheit zur Stellungnahme.
5 Die Bürgerschaft kann Ergänzungsberichte verlangen.
Art. 55 2. Anträge an die Bürgerschaft
1 Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Bürgerschaft Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung.
2 Sie kann Anträge stellen: a) * über Budget und Steuerfuss; b) zu anderen Geschäften, wenn sie die Angelegenheit mit dem Rat besprochen hat.
Art. 56 c) Fachkunde
1 Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. *
Art. 56a * d) Finanzen
1 Die Geschäftsprüfungskommission erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbstän - dig. Der Rat nimmt die Kreditanträge der Geschäftsprüfungskommission in den Budgetentwurf zuhanden der Bürgerschaft auf.
2 Die Geschäftsprüfungskommission vollzieht ihren Abschnitt des Budgets in eige - ner Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der Bestimmungen über den Fi - nanzhaushalt.
Art. 57 Zusammenarbeit mit dem Rat
1 Der Rat kann die Geschäftsprüfungskommission zur Beratung einzelner Ge - schäfte beiziehen.
2 Die Geschäftsprüfungskommission kann gemeinsame Aussprachen verlangen.
3. Gemeinde mit Parlament (3.3.)
Art. 58 Parlament
a) Bestellung
1 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Parlamentes.
2 Das Parlament wird von der Bürgerschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018 6 gewählt. *
Art. 59 b) Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Rates und die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber sowie weiteres leitendes Verwaltungspersonal gehören dem Parlament nicht an.
2 Die Gemeindeordnung kann weiteres Verwaltungspersonal von der Mitglied - schaft im Parlament ausschliessen.
Art. 60 c) Organisation
1 Das Parlament erlässt ein Geschäftsreglement.
2 Das Geschäftsreglement regelt insbesondere: a) Konstituierung; b) Beratungsverfahren; c) Beschlussfähigkeit sowie Wahl- und Abstimmungsverfahren; d) Zuständigkeit für den Erlass von amtlichen Erläuterungen zu Abstimmungs - vorlagen;
6 sGS 125.3 .
e) Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Art. 61 d) Zuständigkeit gemäss Gesetz
1 Das Parlament beschliesst über: a) die Gemeindeordnung; b) die Jahresrechnung; c) * Budget und Steuerfuss; d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausga - ben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Er - trag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entspre - chen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen; e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie deren Verbandsvereinbarung; f) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften; g) allgemein verbindliche Vereinbarungen; h) Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen, soweit nicht die Gemeindeordnung oder das Reglement den Rat als zuständig erklärt; i) den jährlichen Geschäftsbericht des Rates; j) Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde.
2 Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.
Art. 62 e) Geschäftsprüfung
1 Das Parlament wählt aus seiner Mitte eine Kommission, welche die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt. Art. 54 bis 56 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
2 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Kontrolle des Finanzhaushalts anstelle eines aussenstehenden Revisionsunternehmens durch eine interne und unabhängige Kontrollstelle erfolgt. Die Kontrollstelle ist durch eine in Revisions - fragen ausgewiesene Fachperson zu leiten, die durch das Parlament gewählt wird.
Art. 63 f) Zuständigkeit gemäss Gemeindeordnung
1 Die Gemeindeordnung kann dem Parlament weitere Aufgaben übertragen, so - weit diese dem Rat nicht durch Gesetz abschliessend zugewiesen sind.
Art. 64 Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Gesetz
a) Wahlen und Initiativen
1 Die Bürgerschaft wählt: a) die Mitglieder des Parlamentes;
b) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates.
2 Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
2bis In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist, kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus dessen Mitte vorsehen. *
2ter Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs. 2 bis dieser Be - stimmung vor: * a) werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt; b) wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsit - zende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt; c) gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder De - partementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
3 Die Bürgerschaft stimmt über Initiativbegehren aus ihrer Mitte ab.
Art. 65 b) obligatorisches Referendum
1 Dem obligatorischen Referendum unterstehen: a) die Gemeindeordnung; b) die Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden; c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeinde - ordnung das obligatorische Referendum vorsieht.
Art. 66 c) fakultatives Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen: a) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife; b) allgemein verbindliche Vereinbarungen; c) Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeinde - ordnung das fakultative Referendum vorsieht. d) die Jahresrechnung; e) * Budget und Steuerfuss; f) Mitgliedschaft bei Zweckverbänden.
2 Eine in der Gemeindeordnung festgelegte Anzahl Mitglieder des Parlamentes kann diese Beschlüsse unmittelbar nach der Beratung dem obligatorischen Refe - rendum unterstellen.
Art. 67 d) Ausnahmen
1 Von der obligatorischen Abstimmung und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen: a) Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermes - sensbereich offenlassen; b) Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitglie - dern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verur - sachen, werden erst vollzogen, nachdem der Kredit für das erste Vollzugsjahr rechtsgültig geworden ist; c) Beschlüsse über Geschäftsbericht, Geschäftsreglement und Verwaltungspläne.
2 Beschlüsse des Rates können nicht dem Referendum unterstellt werden.
Art. 68 Grundsatzabstimmungen
1 Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann das Parlament eine Abstimmung anordnen.
2 Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet das Parlament bei der Ausarbei - tung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist das Parlament jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgeworfen wird.
3 Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebun - den. IV. Politische Rechte (4.)
1. Stimmrecht (4.1.)
Art. 69 * Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
1 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.
2 In den örtlichen Korporationen kann die Gemeindeordnung den Kreis der Stimmberechtigten erweitern.
3 Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 7 gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge 8 beauftrag - ten Person vertreten werden.
Art. 70 * ...
Art. 71 Amtliche Erläuterungen
1 Den Stimmberechtigten ist vor jeder Abstimmung über eine Sachvorlage mit den Anträgen bekannt zu geben: a) in der Gemeinde mit Bürgerversammlung das Gutachten des Rates und bei den Rechnungsgeschäften gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission; b) in der Gemeinde mit Parlament ein erläuternder Bericht zum Beschluss.
Art. 72 Einheit der Materie
1 Abstimmungsvorlagen haben die Einheit der Materie zu wahren.
2 Zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags muss ein sachlicher Zusam - menhang bestehen.
3 Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müssen in einem Antrag zusam - mengefasst werden.
2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative (4.2.)
Art. 73 Fakultatives Referendum
a) Unterschriften
1 Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bür - gerschaft verlangt.
Art. 74 b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss *
1 Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Budget haben die beanstande - ten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese zu ändern sind. *
7 sGS 111.1 .
8 Art. 360 ff. ZGB, SR 210 .
2 Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vor - zuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig be - stimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüber - schuss vermieden werden kann. *
Art. 74a * c) Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative 9 .
2 Die Gemeindeordnung kann andere Fristen vorsehen.
Art. 75 Eventualantrag
1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Even - tualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum nach Art. 73 dieses Erlasses untersteht.
2 Kommt das Referendum zustande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet.
3 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag.
Art. 76 Volksvorschlag
a) Unterschriften
1 Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen.
2 Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann in - nert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volks - vorschlag einreichen, wenn Rat oder Parlament keinen Eventualantrag gestellt ha - ben.
3 Der Volksvorschlag gilt als Referendum.
Art. 77 b) Form und Inhalt
1 Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestim - mungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen.
9 sGS 125.1 .
Art. 78 c) Verfahren
1 Kommt das Referendum zustande, sind den Stimmberechtigten Vorlage und Volksvorschlag gleichzeitig zu unterbreiten.
2 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag.
Art. 79 Initiative
a) Unterschriften
1 Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung fest - gelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
2 Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneue - rungswahlen des Rates.
Art. 80 b) Form und Inhalt
1 Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.
2 Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.
Art. 81 c) Verfahren *
1 Für das Verfahren werden sachgemäss angewendet: * a) * bei Initiativbegehren in Form der einfachen Anregung die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über die Einheitsinitiative; b) * bei Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über die Gesetzesinitiative.
2 Die Gemeindeordnung kann andere Fristen vorsehen.
3. Volksmotion (4.3.)
Art. 82 Unterschriften
1 Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen.
2 Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Art. 83 Verfahren
1 Der Rat beantragt der Bürgerversammlung oder dem Parlament Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten.
2 Heissen Bürgerschaft oder Parlament die Volksmotion gut, arbeitet der Rat die Vorlage aus.
3 Die Gemeindeordnung regelt die Fristen.
4. Wahlen (4.4.)
Art. 84 Wohnsitz
1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde wohnt.
2 Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleis - tet ist.
Art. 85 Ausschliessungsgründe
1 Die Ausschliessungsgründe richten sich nach den Bestimmungen der Kantons - verfassung.
Art. 86 Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes *
1 Das Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 10 richtet sich nach dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018 11 . *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
Art. 87 Rücktritt
a) Genehmigung
1 Ein Behördemitglied kann während der Amtsdauer nur mit Genehmigung des Rates zurücktreten. Wenn gleichzeitig die Mehrheit der Mitglieder einer Behörde zurücktreten will, entscheidet die Regierung.
10 sGS 111.1 .
11 sGS 125.3 .
2 Mitglieder des Gemeindeparlamentes können ohne weiteres zurücktreten.
Art. 88 b) Begründung
1 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn: a) der Rücktritt im öffentlichen Interesse liegt; b) der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber aus der weiteren Bekleidung des Amtes schwere Nachteile erwachsen. V. Rat und Verwaltung (5.)
1. Rat (5.1.)
Art. 89 Stellung und Bezeichnung
1 Der Rat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde.
2 Er zählt wenigstens drei Mitglieder.
3 Er heisst in der politischen Gemeinde «Gemeinderat» oder «Stadtrat», in der Schulgemeinde «Schulrat» und in den übrigen Spezialgemeinden «Verwaltungs - rat» oder «Bürgerrat».
4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende heisst in der politischen Gemeinde «Gemeindepräsidentin» oder «Gemeindepräsident» oder «Stadtpräsidentin» oder «Stadtpräsident», in den übrigen Gemeinden «Präsidentin» oder «Präsident».
Art. 90 Aufgaben
a) im Allgemeinen
1 Der Rat: a) fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium; b) führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.
Art. 91 b) Einheitsgemeinde
1 Führt die politische Gemeinde die Volksschule, ist der Rat für die Schulverwal - tung zuständig.
2 Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden.
Art. 92 c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer
1 Nach Erneuerungswahlen nimmt der neugewählte Rat die erforderlichen Wahlen vor.
2 Er sorgt soweit möglich dafür, dass die Gewählten ihr Amt mit Beginn der Amts - dauer antreten können.
2. Verwaltung (5.2.)
Art. 93 Organisation
a) Grundsatz
1 Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglemente und ergänzende Anordnungen des Rates übertragen sind.
2 Ständige Kommissionen werden auf Amtsdauer, andere gemäss besonderer An - ordnung bestellt.
3 Kommissionen mit erheblichen Befugnissen und Kommissionen zur Leitung und Überwachung einzelner Verwaltungszweige gehört wenigstens ein Mitglied des Rates an.
Art. 94 b) Schulkommission
1 Die Gemeindeordnung kann: a) eine Schulkommission vorsehen, die Schulrat heissen kann. Sie legt Grösse und Wahlorgan fest; b) den Vorsitz in der Schulkommission einem Ratsmitglied vorbehalten.
2 Der Schulkommission gehört von Amtes wegen ein Mitglied des Rates an.
3 Wird der Schulkommission die unmittelbare Führung der Schule übertragen:
1. stellt sie in Schulangelegenheiten, für die Bürgerschaft oder Parlament zustän - dig sind, dem Rat Antrag.
2. kann die Gemeindeordnung vorsehen, dass sie in der Rechtspflege in Schulan - gelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist.
Art. 95 * Verwaltungspersonal
1 Die im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Angestellten bilden das Verwaltungspersonal.
2 Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch Reglement geordnet. Ist nichts anderes bestimmt, wird das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 12 sachge - mäss angewendet.
Art. 96 Unvereinbarkeit
a) Grundsatz 13
1 Das Verwaltungspersonal gehört dem Rat nicht an.
Art. 97 b) Ausnahme
1 Die oder der Vorsitzende des Rates kann in der Gemeinde Verwaltungsfunktio - nen ausüben.
Art. 98 Wirtschaftliche Sicherung
1 Die Gemeinde versichert das Verwaltungspersonal gegen: a) wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezah - len angemessene Beiträge; b) Berufs- und Nichtberufsunfälle. Den Versicherten können die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung ganz oder teilweise überbunden werden.
2 Wer vom Volk gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschulde - ten Nichtwiederwahl versichert werden.
3. Amtspflichten (5.3.)
Art. 99 Schweigepflicht
1 Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwie - genheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vor - schrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 2014
14
. *
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Aufhebung der Schweigepflicht.
12 sGS 143.1 .
13 In Bezug auf nebenamtliche Angestellte von Gemeinden in Vollzug ab 1. Januar 2013.
14 sGS 140.2 .
Art. 100 Verantwortlichkeit
1 Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verant - wortlich.
2 Der Rat, die Geschäftsprüfungskommission oder das Parlament sind zuständig zur Erhebung einer Straf- oder Schadenersatzklage.
3 Die Regierung kann anstelle der Gemeinde handeln, wenn erhebliche Gemeinde - interessen verletzt wurden und keine Gemeindebehörde Straf- oder Schadener - satzklage erhebt.
4. Geschäftsordnung (5.4.)
Art. 101 Geschäftsreglement
1 Der Rat erlässt ein Geschäftsreglement. Er regelt insbesondere: a) Einberufung zu den Sitzungen; b) Beratung und Beschlussfassung; c) die Unterschriftsberechtigung.
Art. 102 Unterschrift
1 Die oder der Vorsitzende und die Schreiberin oder der Schreiber unterzeichnen für den Rat.
Art. 103 Protokoll
1 Das Protokoll enthält: a) Ort und Zeit der Sitzung; b) Name des oder der Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie der Pro - tokollführerin oder des Protokollführers; c) behandelte Geschäfte und Beschlüsse; d) Namen der sich im Ausstand befindenden Mitglieder; e) Anträge und Erklärungen eines Mitglieds, wenn Protokollierung verlangt wird; f) wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen wird; g) Zirkulationsbeschlüsse und Verfügungen des Präsidiums, die seit der letzten Sitzung ergangen sind.
Art. 104 Öffentlichkeit
1 Verhandlungen und Protokoll sind nicht öffentlich.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. No - vember 2014 15 . *
3 ... *
Art. 105 * ...
VI. Finanzhaushalt (6.)
1. Allgemeines * (6.1.)
Art. 106 Grundsätze der Haushaltsführung *
1 Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haus - haltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.
2 Der Rat ist für die Führung des Finanzhaushalts verantwortlich.
3 ... *
Art. 106a * Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung
1 Die Rechnungslegung zeigt ein Bild des Finanzhaushalts, das möglichst weitge - hend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie richtet sich nach den Grundsätzen der: a) Bruttodarstellung; b) Fortführung; c) Periodenabgrenzung; d) Vergleichbarkeit; e) Stetigkeit; f) Verständlichkeit; g) Wesentlichkeit; h) Zuverlässigkeit.
2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der: a) Nachprüfbarkeit; b) Rechtzeitigkeit; c) Richtigkeit; d) Vollständigkeit.
3 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der: a) Bruttodarstellung;
15 sGS 140.2 .
b) Jährlichkeit; c) Spezifikation; d) Vergleichbarkeit; e) Vollständigkeit.
Art. 106b * Gliederung des Haushalts
1 Budget und Jahresrechnung werden funktional und nach Aufwand- und Ertrags - arten gegliedert sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen dargestellt.
2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine institutionelle Gliederung nach Organisati - onseinheiten vorsehen.
1bis. Jahresrechnung * (6.1 bis .)
Art. 107 Inhalt *
1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget. * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Sie setzt sich zusammen aus der Rechnung des allgemeinen Haushalts und der Rechnung der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen. *
3 Die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbständigen öffentlich- rechtlichen Unternehmen umfassen: * a) die Erfolgsrechnung; b) die Investitionsrechnung; c) die Geldflussrechnung; d) die Bilanz; e) den Anhang.
Art. 108 * ...
Art. 109 Rechnungsjahr
1
Art. 109a * Finanzielle Berichterstattung
1 Der Rat erstattet der Bürgerschaft in angemessener Form Bericht über die Jahres - rechnung.
Art. 110 * ...
Art. 110a * Erfolgsrechnung
a) Grundsatz
1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rech - nungsperiode.
2 Das operative Ergebnis nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die erste Stufe der Erfolgsrechnung. Es besteht aus: a) dem Betriebsergebnis; b) dem Finanzergebnis.
3 Das Ergebnis aus Reservenveränderungen nach Aufwand- und Ertragsarten bil - det die zweite Stufe der Erfolgsrechnung. Es umfasst die Veränderungen: a) der Reserve Werterhalt Finanzvermögen; b) der zusätzlichen Abschreibungen; c) der Vorfinanzierungen; d) der Ausgleichsreserve; e) weiterer gesetzlich vorgesehener Reserven.
4 Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der ersten und der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung.
Art. 110b * b) Ertragsüberschuss
1 Ein Ertragsüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung sowie Erträge aus Vorfinanzierungen und zusätzlichen Abschreibungen werden ganz oder teilweise eingelegt in: a) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen; b) die zusätzlichen Abschreibungen; c) die Vorfinanzierungen; d) die Ausgleichsreserve; e) die weiteren gesetzlich vorgesehenen Reserven.
2 Ein verbleibender Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanz - überschuss oder -fehlbetrag.
Art. 110c * c) Aufwandüberschuss
1 Ein Aufwandüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung kann ganz oder Erträge der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung gedeckt wird. Er wird durch eine allfällige Ausgleichsreserve gedeckt, soweit er nicht durch die kumulierten Ergeb - nisse der Vorjahre gedeckt werden kann.
2 Ein verbleibender Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanz - überschuss oder -fehlbetrag.
3 Ein Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis des laufenden Jahres, der nicht durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann, wird spätes - tens dem übernächsten Budget in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung belastet.
Art. 110d * Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögens - werte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
2 Die Nettoinvestition wird aktiviert.
Art. 110e * Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel auf.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätig - keit gegliedert.
3 In Spezialgemeinden, Zweckverbänden, Gemeindeverbänden und unselbständi - gen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, deren Aufwand nach Jahresrechnung zehn Mio. Franken in jedem der drei vorangehenden Rechnungsjahre nicht über - steigt, kann auf eine Geldflussrechnung verzichtet werden.
Art. 110f * Bilanz
a) Gliederung
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
Art. 110g * b) Finanzvermögen
1. Begriff
1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Art. 110h * 2. Bilanzierung und Bewertung
1 Ein Vermögenswert im Finanzvermögen wird bilanziert, wenn er einen künfti - gen wirtschaftlichen Nutzen erbringt und sein Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Anlagen im Finanzver - mögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zu - gangs massgebend.
3 Folgebewertungen erfolgen periodisch zum Verkehrswert am Bilanzierungsstich - tag. Finanz- und Sachanlagen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Art. 110i * c) Verwaltungsvermögen
1. Begriff
1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Art. 110j * 2. Bilanzierung und Bewertung
1 Ein Vermögenswert im Verwaltungsvermögen wird bilanziert, wenn: a) er einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweist und b) sein Wert verlässlich ermittelt werden kann und c) sein Wert über der Aktivierungsgrenze liegt.
2 Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet. Entstehen keine Ausgaben, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.
3 Die Abschreibung der Anlagen des Verwaltungsvermögens erfolgt linear auf der Basis der erwarteten Nutzungsdauer je Anlagekategorie. Das Verwaltungsvermö - gen wird in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Art. 110k * d) Fremd- und Eigenkapital
1. Begriff
1 Das Fremdkapital besteht aus kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten. Es wird zum Nominalwert bewertet.
2 Das Eigenkapital umfasst: a) die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen mit wesentlichem Gestaltungsspielraum; b) die Fonds mit wesentlichem Gestaltungsspielraum; c) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen; d) die zusätzlichen Abschreibungen; e) die Vorfinanzierungen; f) die Ausgleichsreserve; g) weitere gesetzlich vorgesehene Reserven; h) den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
Art. 110l * 2. Spezialfinanzierungen
1 Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die in einem allgemein verbindlichen Reglement vorgesehene Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten Zweck.
2 Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Spezialfinanzierungen dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
Art. 110m * 3. Fonds
1 Ein Fonds ist ein Vermögenswert, der nach einem allgemein verbindlichen Re - glement oder einer Widmung einem bestimmten Zweck dient.
2 Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Fonds dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
Art. 110n * 4. Reserve Werterhalt Finanzvermögen
1 Die Reserve Werterhalt Finanzvermögen dient: a) der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen; b) dem Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.
2 Die Einlagen können aus Erträgen des Finanzvermögens gebildet werden.
3 Die Bildung der Reserve bedarf eines Reglements. Dieses bestimmt wenigstens: a) die Höhe der fixen jährlichen Einlage aus Erträgen der Finanzliegenschaften als Prozentsatz des Neuwerts dieser Liegenschaften; b) die Höhe zusätzlicher Einlagen aus Wertsteigerungen des Finanzvermögens; c) den höchsten Bestand der Reserve.
4 Schulgemeinden führen keine Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
Art. 110o * 5. Zusätzliche Abschreibungen
1 Die zusätzliche Abschreibung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines bestehenden Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte, bereits getätigte Investitionsausgabe.
Art. 110p * 6. Vorfinanzierungen
1 Die Vorfinanzierung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines zu - künftigen Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte künftige Investitionsausgabe.
Art. 110q * 7. Ausgleichsreserve
1 Die Ausgleichsreserve dient dem kurz- bis mittelfristigen Ausgleich der Erfolgs - rechnung.
2 Sie kann zur Reduktion von Aufwand- und Ertragsüberschüssen im Gesamter - gebnis verwendet werden.
3 Bei einem Ertragsüberschuss im operativen Ergebnis führen Einlagen in die Aus - gleichsreserve nicht zu einem Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis.
4 Bei einem Aufwandüberschuss im operativen Ergebnis führen Bezüge aus der Ausgleichsreserve nicht zu einem Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis.
Art. 110r * 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag
1 Der Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag entspricht der Summe der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre und des Gesamtergebnisses des laufenden Jahres.
Art. 110s * Anhang
1 In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen: a) Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzie - rungs- und Bewertungsgrundsätze; b) Angaben zur Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals; c) Angaben zu Rückstellungen; d) Angaben über die wesentlichen Beteiligungen und Gewährleistungspflichten; e) Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens; f) weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderli - che Angaben.
Art. 111 * ...
Art. 112 * ...
1ter. Budgetierung * (6.1 ter .)
Art. 113 Budget *
1 Für das Rechnungsjahr wird ein Budget erstellt. *
1bis Das Budget setzt sich zusammen aus dem Budget des allgemeinen Haushalts und den Budgets der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen. *
2 Das Budget führt den zu erwartenden Aufwand und Ertrag sowie die zu erwar - tenden Ausgaben und Einnahmen auf. Erhebliche Abweichungen gegenüber dem Budget des vorangehenden Rechnungsjahres werden begründet. *
3 Die Kredite werden grundsätzlich auf den untersten Stufen der funktionalen und der Artengliederung beschlossen. Die Gemeindeordnung kann den Kreditbe - schluss höchstens auf der dritten Stufe der Artengliederung vorsehen. *
Art. 114 Ausgleich von Aufwand und Ertrag
1 Das Budget der Erfolgsrechnung wird so ausgestaltet, dass im Gesamtergebnis der Ertrag den Aufwand ausgleicht. *
2 Ein Aufwandüberschuss ist zulässig, wenn er durch einen Bilanzüberschuss ge - deckt ist. *
Art. 115 Steuerplanung und Steuerfuss
1 Mit dem Budget wird festgelegt, in welchem Ausmass Steuern zu erheben sind. *
2 Der Steuerfuss wird so angesetzt, dass das budgetierte Gesamtergebnis der Er - folgsrechnung ausgeglichen ist. *
3 Der Steuerfuss kann tiefer angesetzt werden, wenn der Aufwandüberschuss durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. *
1quater. Kredite und Ausgaben * (1 quater )
Art. 116 Kredite
a) Grundsatz
1 Der Rat tätigt Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites.
2 Reicht dieser nicht aus, wird vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit eingeholt.
Art. 117 b) Zuständigkeit
1 Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt. *
2 Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite erforderlich.
3 Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.
Art. 118 Dringliche und gebundene Ausgaben
1 Der Rat kann ohne Kredit eine Ausgabe tätigen, wenn: a) eine Verzögerung die Interessen der Gemeinde erheblich gefährdet oder schä - digt; b) Gesetzgebung, Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen.
Art. 119 Finanzbedarf der Schulgemeinde
a) Begriff
1 Der Finanzbedarf der Schulgemeinde entspricht den Ausgaben, welche die Schul - gemeinde nicht durch eigene Einnahmen decken kann.
Art. 120 b) Verfahren
1 Die Schulgemeinde meldet ihren Finanzbedarf der politischen Gemeinde.
2 Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie ihren Finanzbedarf anteilmässig auf. Massgebend ist zu 30 Prozent die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und zu 70 Prozent die Zahl der Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule werden doppelt ge - zählt. *
3 Der Finanzbedarf der Schulgemeinden ist für die politische Gemeinde eine ge - bundene Ausgabe.
Art. 121 c) Überprüfung der Angemessenheit
1 Der Gemeinderat kann die Angemessenheit der Ausgaben vom zuständigen De - partement überprüfen lassen.
2 Der Gemeinderat oder der Schulrat kann den Entscheid des zuständigen Depar - tementes an die Regierung weiterziehen. Frist und Form richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 16 über die Erhebung von Rekursen.
3 Die Regierung entscheidet endgültig.
2. Finanzielle Führungsinstrumente (6.2.)
Art. 122 Finanzplan
1 Der Rat erstellt jährlich einen Finanzplan, der wenigstens die Planung für die drei dem Budget folgenden Rechnungsjahre umfasst. *
16 sGS 951.1 .
2 Er enthält insbesondere: a) Überblick über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag; b) Zusammenstellung der Investitionsvorhaben; c) Schätzung des Finanzbedarfs; d) Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten.
3 Spezialgemeinden, Zweckverbände, Gemeindeverbände und unselbständige öf - fentlich-rechtliche Unternehmen, die keine Aufgaben erfüllen, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, können auf die Er - stellung eines Finanzplans verzichten. *
Art. 123 Internes Kontrollsystem
1 Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes internes Kontrollsystem.
2 Es dient insbesondere: a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel; b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltfüh - rung.
Art. 123a * Konsolidierung
1 Der Rat erstellt eine konsolidierte Sicht auf den Finanzhaushalt, wenn ohne Kon - solidierung die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der fi - nanziellen Risiken nicht möglich ist.
2 Er legt Form, Umfang und Methode der Konsolidierung fest und erstattet der Bürgerschaft Bericht.
2 bis . Veröffentlichung der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder * (6.2 bis .)
Art. 123b * Form und Inhalt der Veröffentlichung
1 Der Rat veröffentlicht die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behör - demitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäftsbericht, soweit die Bür - gerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.
2 Je Behördemitglied werden wenigstens veröffentlicht: a) Name; b) Funktion in der Behörde; c) Pensum in Prozent bei Personen, die für die Behördentätigkeit einen Monats - lohn beziehen; d) Bruttolohn für die Behördentätigkeit; e) Spesenvergütungen für die Behördentätigkeit;
f) Entschädigungen über Fr. 500.–, die ein Behördemitglied für seine Tätigkeit in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erhält, in die es von der Gemeinde direkt oder indirekt abgeordnet wurde, sofern die Entschädigung dem Behördemitglied und nicht der Gemeinde zufliesst.
3. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (6.3.)
Art. 124 Grundsätze
1 Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung Rahmenbedingungen für eine wir - kungsorientierte Verwaltungsführung festlegen.
2 Sie bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten für: a) die Erteilung von Leistungsaufträgen; b) die Erteilung von Globalkrediten; c) die Sicherstellung des Controllings.
3 Die Gemeindeordnung kann von den Bestimmungen dieses Erlasses abweichen, soweit dies für die Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung er - forderlich ist.
4. Ergänzende Vorschriften * (6.3 ter .)
Art. 124a * Vollzug
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften insbesondere über: a) die Führung und Kontrolle des Haushalts; b) die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der Abschreibungsdauer; c) die Aktivierungsgrenzen; d) die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
2 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über: a) den Kontenrahmen; b) die Berechnung der Finanzkennzahlen.
VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private (7.)
1. Allgemeines (7.1.)
Art. 125 Träger der Aufgabenerfüllung
a) öffentlich-rechtliche Unternehmen
1 Die Gemeinden können durch Reglement oder Vereinbarung: a) selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen gründen; b) vorsehen, dass Verwaltungszweige organisatorisch selbständig als Un - ternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt werden.
2 Die Gründung und die Auflösung selbständiger öffentlich-rechtlicher Un - ternehmen unterstehen dem obligatorischen Referendum.
3 Reglement und Vereinbarung werden dem zuständigen Departement zur Kennt - nis gebracht.
Art. 126 b) Private
1 Die Gemeinde kann: a) sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an einer privatrechtlichen Körper - schaft oder Stiftung beteiligen; b) mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen.
2 Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür ein Reglement. Sie kann im Reglement vorsehen, dass Private unter Beachtung des Kostende - ckungs- und Äquivalenzprinzips Gebühren und Beiträge erheben können. Sie re - gelt den Rechtsschutz im Reglement.
3 Die Gemeinde wahrt bei einer Beteiligung an einer privatrechtlichen Körper - schaft oder Stiftung sowie bei der Übertragung von Aufgaben an Private die öf - fentlichen Interessen.
2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen (7.2.)
Art. 127 Zuständigkeit und Organisation
1 Der Rat oder eine Kommission, der wenigstens ein Mitglied des Rates angehört, leitet das Unternehmen.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten von Rat, Parlament und Bürgerschaft.
Art. 128 Haushalt
1 Der Haushalt wird nach den Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeinde - haushalt geführt.
2 ... *
Art. 129 Finanzierung
1 Bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Aufgaben regelt ein Reglement die ange - messene Finanzierung durch Benützungsgebühren.
2 Das Unternehmen ist soweit eigenwirtschaftlich zu führen, als es in unmittelba - rem Wettbewerb mit Privaten steht.
Art. 130 Überschüsse
1 Ertragsüberschüsse können zur Bildung betriebsnotwendiger Reserven verwen - det werden. Der verbleibende Reingewinn wird dem allgemeinen Gemeindehaus - halt zugewiesen. *
2 Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen und, soweit dies nicht möglich ist, vom allgemeinen Gemeindehaushalt gedeckt.
3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen (7.3.)
Art. 131 Zuständigkeit und Organisation
1 Die Gemeinde kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen.
2 Das Unternehmen verwaltet sich selbst.
3 Der Rat übt die Oberaufsicht aus. Budget, Benützungsvorschriften und im Regle - ment der Gemeinde bezeichnete Beschlüsse bedürfen zur Gültigkeit der Genehmi - gung des Rates. Dieser überprüft Rechtmässigkeit und Angemessenheit. *
Art. 132 Eigenwirtschaftlichkeit
1 Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich geführt.
2 Für Aufwand- und Ertragsüberschüsse wird Art. 130 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
3 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die Gemeinde subsidiär.
Art. 133 Auflösung
1 Die Gemeinde kann das Unternehmen jederzeit auflösen, wenn nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Sie löst es auf, wenn sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Ausgaben - überschüsse zu decken hatte.
3 Rechte und Pflichten des aufgelösten Unternehmens gehen auf die Gemeinde über. VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen (8.)
1. Allgemeines (8.1.)
Art. 134 Grundsatz
1 Die Gemeinde ist nach Massgabe der Gesetzgebung zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen verpflichtet.
2 Sie hat insbesondere anderen öffentlichen Verwaltungen im Kanton Rechtshilfe zu leisten.
3 Die Gemeinde arbeitet mit anderen Gemeinwesen zusammen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies gebie - ten.
Art. 135 Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit
1 Unterbleibt eine gebotene Zusammenarbeit, werden die daraus resultierenden Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder die Beiträge herabgesetzt.
Art. 136 Vereinbarungen
a) Grundsatz
1 Die Gemeinde kann durch Vereinbarung: a) Verwaltungspersonal und Einrichtungen einer anderen Gemeinde zur Verfü - gung stellen; b) gemeinsame Kommissionen und Verwaltungspersonal einsetzen oder gemeinsame Einrichtungen schaffen; c) Gemeindeverbände und Zweckverbände gründen.
Art. 137 b) Vereinbarung mit ausserkantonalen Gemeinwesen
1 Allgemein verbindliche Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinwesen sind nur gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund einer interkan - tonalen Vereinbarung zulässig.
2 Ein Gemeindeverband oder Zweckverband mit ausserkantonalen Gemeinwesen darf nur gegründet werden, wenn eine interkantonale Vereinbarung über das an - wendbare Recht, die Aufsicht und den Rechtsschutz abgeschlossen wurde.
Art. 138 Anordnungen der Regierung
1 Die Regierung kann einen Gemeinde- oder Zweckverband verpflichten, eine Gemeinde aufzunehmen oder eine Gemeinde verpflichten, einem Gemeinde- oder Zweckverband beizutreten, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirk - same Aufgabenerfüllung dies verlangen und die Aufnahme die bisherigen Ver - bandsgemeinden nicht wesentlich benachteiligt.
2 Sie kann auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Antrag zum Be - schluss erheben, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist. Der Beschluss muss dem Verbandsinteresse dienen und den ablehnenden Mitgliedern zumutbar sein.
Art. 139 Privatrechtliche Verträge
1 Die Gemeinde kann privatrechtliche Verträge schliessen, soweit dadurch nicht Rechte und Pflichten allgemein verbindlich geordnet werden.
2. Zweckverband (8.2.)
Art. 140 Begriff
1 Der Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Kör - perschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Er dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammen - hängender Gemeindeaufgaben.
3 Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können ihm angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.
Art. 141 Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bestimmt wenigstens: a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz; b) Bezeichnung, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane; c) die Zuständigkeit des Verbandes und seiner Organe;
d) Finanzierungsgrundsätze; e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt; f) das Auflösungsverfahren.
Art. 142 Organe
1 Organe des Zweckverbandes sind: a) Delegiertenversammlung; b) Verwaltungsrat; c) Kontrollstelle.
Art. 143 Ergänzende Vorschriften
1 Jedes Mitglied hat Anspruch auf wenigstens eine Vertretung in der Delegierten - versammlung.
2 Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus der Mitte der De - legiertenversammlung gewählt wird.
3 Die Vorschriften dieses Erlasses für Gemeinden mit Parlament werden sachge - mäss angewendet.
Art. 144 Haushalt
a) Grundsatz
1 Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt.
2 Die Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle werden sachgemäss angewendet.
3 ... *
Art. 145 b) Erträge
1 Die Vereinbarung und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente regeln die Erträge.
2 Die Mitglieder werden wenigstens zur laufenden Deckung von Aufwandüber - schüssen verpflichtet.
3 Jahresrechnung und Budget werden so rechtzeitig erstellt, dass die Verbandsge - meinden ihre Beiträge spätestens in die eigene Rechnung und in das eigene Budget des folgenden Jahres aufnehmen können. *
Art. 146 Haftung der Mitglieder
1 Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Antei - len.
Art. 147 Rechte der Mitglieder
1 Die Vereinbarung legt fest: a) die Höhe der neuen Ausgaben, welche die Zustimmung aller Mitglieder erfor - dern; b) weitere Beschlüsse, welche die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglie - der erfordern.
Art. 148 Information
1 Die Mitglieder werden über die Tätigkeit des Zweckverbandes umfassend infor - miert.
2 Sie können jederzeit Auskünfte verlangen.
3 Die Räte der beteiligten Gemeinden informieren die Bürgerschaft jährlich über Geschäftsführung und Haushalt des Zweckverbandes.
Art. 149 Eintritt und Austritt
1 Von neuen Mitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt wer - den.
2 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften für Verbindlichkeiten des Ver - bandes, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
3. Gemeindeverband (8.3.)
Art. 150 Begriff
1 Der Gemeindeverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Er dient der gemeinsamen Erfüllung mehrerer Gemeindeaufgaben.
Art. 151 Organisation
a) Organisationsform
1 Der Gemeindeverband organisiert sich durch die Verbandsvereinbarung als Gemeindeverband mit Bürgerversammlung oder als Gemeindeverband mit Parla - ment.
Art. 152 b) Verbandsbürgerschaft
1 Die Verbandsbürgerschaft ist oberstes Organ des Gemeindeverbandes.
2 Sie setzt sich aus den Stimmberechtigten der Mitgliedsgemeinden zusammen.
3 Die Vorschriften dieses Erlasses über die Zuständigkeit der Bürgerschaft und die Ausübung der politischen Rechte werden sachgemäss angewendet. Die Verbands - vereinbarung kann die Zahl der Unterschriften für Referendums- und Initiativbe - gehren herabsetzen.
Art. 153 Verbandsvereinbarung
1 Die Verbandsvereinbarung bestimmt wenigstens: a) Name, Mitglieder und Sitz; b) die Verbandsaufgaben; c) die Zuständigkeiten der Verbandsorgane. Für den Gemeindeverband mit Bür - gerversammlung werden die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeinden mit Bürgerversammlung, für den Gemeindeverband mit Parlament die Vor - schriften dieses Gesetzes über die Gemeinden mit Parlament sachgemäss angewendet; d) Finanzierungsgrundsätze; e) Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt; f) das Auflösungsverfahren.
Art. 154 Ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften dieses Erlasses über den Zweckverband werden sachgemäss angewendet, soweit er nichts anderes bestimmt. IX. Staatsaufsicht (9.)
1. Im Allgemeinen (9.1.)
Art. 155 Grundsatz und Umfang
1 Die Staatsaufsicht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung die öffentlich- rechtliche und die privatrechtliche Tätigkeit der Gemeinde.
2 Die Vorschriften über die Staatsaufsicht gelten sachgemäss für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die Gemeindeverbände und die Zweckver - bände.
3 Der Staatsaufsicht unterliegen die Beschlüsse der Bürgerschaft und die Tätigkeit der Behörden.
4 Die Staatsaufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.
Art. 156 Aufsichtsbehörden
1 Aufsichtsbehörden sind: a) Regierung; b) zuständiges Departement; c) weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 157 Regierung
1 Die Regierung übt die Oberaufsicht aus.
2 Die Vorschriften dieses Erlasses über die Aufsicht durch die Departemente wer - den sachgemäss angewendet.
Art. 158 Departement
a) Instrumente
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus durch: a) Kontrollen; b) Verfügungen und Weisungen; c) Genehmigungen; d) Aufhebung von Verfügungen.
Art. 159 b) Massnahmen
1 Das zuständige Departement trifft angemessene Massnahmen zur Wiederherstel - lung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung.
2 Es kann insbesondere: a) anstelle eines Gemeindeorgans handeln; b) Ersatzvornahmen anordnen; c) Reglemente erlassen; d) * Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss beschliessen; e) im öffentlichen Interesse Aufgaben einer Gemeinde an eine andere Gemeinde übertragen, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist; f) eine Ersatzverwaltung einsetzen, wenn:
1. die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Einzelfall nicht be - schlussfähig ist;
2. die Gemeinde dauernd ihre rechtlichen Verpflichtungen verletzt;
3. die Gemeinde sich den Anordnungen der Aufsichtsbehörden widersetzt;
4. die Gemeinde durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit gefährdet.
Art. 160 * ...
Art. 161 Untersuchungen
1 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemit - glieder und Verwaltungspersonal befragen sowie auf andere geeignete Weise Sach - verhalte abklären.
2. Rechtsschutz (9.2.)
Art. 162 Anzeige
1 Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde, eines selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens, eines Gemeinde- oder Zweck - verbandes der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stellung - nahme zu.
3 Ist die Anzeige offensichtlich unbegründet, kann die anzeigende Person zur Zah - lung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet werden.
Art. 163 * Abstimmungsbeschwerde
a) wegen Rechtswidrigkeit
1 Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesu - che, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstim - mungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
2 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Be - schlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.
3 Das zuständige Departement kann: a) den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben; b) angemessene Massnahmen treffen. Art. 159 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 164 b) wegen Verfahrensmängeln
1 Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberech - tigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden.
2 Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdefüh - rerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen.
3 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerde - grundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung, einzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können.
Art. 165 c) ergänzende Vorschriften
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richtet sich die Abstimmungsbe - schwerde sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege vom 16. Mai 1965 17 über die Erhebung von Rekursen. X. Schlussbestimmungen (10.)
Art. 166 18
Art. 167 19
Art. 168 * ...
Art. 169 * ...
Art. 170 * ...
Art. 171 * ...
Art. 172 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 173 * Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 28. Juni 2016
a) Neubewertung Finanzvermögen
1 Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermö - gens.
17 sGS 951.1 .
18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
19 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2 Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird der Neubewer - tungsreserve Finanzvermögen im Eigenkapital zugewiesen. Die Neubewertungsre - serve Finanzvermögen wird im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses erfolgsneutral überführt in eine oder mehrere der folgenden Eigenkapitalpositio - nen: a) den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag; b) die Ausgleichsreserve; c) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
3 Schulgemeinden überführen die Neubewertungsreserve Finanzvermögen im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses in ein zinsloses Darlehen der betroffenen politischen Gemeinde. Erstreckt sich eine Schulgemeinde über meh - rere politische Gemeinden, teilt sie die Neubewertungsreserve Finanzvermögen anteilmässig auf. Massgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Durchschnitt der fünf Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 174 * b) Neubewertung Verwaltungsvermögen und Rückstellungen
1 Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung der Rückstellun - gen und Beteiligungen. Das übrige Verwaltungsvermögen kann neu bewertet wer - den.
2 Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens und der Rück - stellungen wird als Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital bi - lanziert.
3 Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen kann innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Der Teil der Aufwertungsreserve, den die Gemeinde nicht nach Satz 1 dieser Bestimmung auflöst, wird 5 Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgsneutral in den Bi - lanzüberschuss oder -fehlbetrag übertragen.
4 Schulgemeinden lösen eine allfällige Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung auf.
Art. 175 * c) Bilanzanpassungen Schulgemeinden
1 Schulgemeinden sprechen die Bilanzanpassungen mit den betroffenen politi - schen Gemeinden ab. Der Rat der politischen Gemeinde kann die Angemessenheit der Bilanzanpassungen der Schulgemeinden vom zuständigen Departement über - prüfen lassen. Das zuständige Departement entscheidet endgültig.
Art. 176 * d) Bilanzanpassungsbericht
1 Mit der ersten Jahresrechnung auf Grundlage dieses Nachtrags legt der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament einen Bericht über die Bilanzanpassun - gen nach Art. 173 bis 175 dieses Erlasses vor. In dieser Jahresrechnung entfällt der Vergleich mit dem Vorjahr.
Art. 177 * e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr
1 Gemeinden, in denen das Budget vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen wird, wenden die Bestimmungen dieses Nachtrags im Jahr vor Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags für das Budget des Folgejahres an.
Art. 178 * f) Pilotversuche
1 Gemeinden können zur Umsetzung dieses Nachtrags im Rahmen von Pilotversu - chen bis zum Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags von den Bestimmungen des Gemeindegesetzes in der Fassung vom 18. November 2014 abweichen.
2 Das Amt für Gemeinden vereinbart mit einzelnen Gemeinden die Teilnahme an den Pilotversuchen.
3 Es stellt den betroffenen Gemeinden die zur Umsetzung dieses Nachtrags erfor - derlichen Grundlagen zur Verfügung und unterstützt sie beim Vollzug.
Art. 179 * g) Ausnahmebewilligung
1 Das zuständige Departement kann Gemeinden aus wichtigen Gründen bewilli - gen, ihren Finanzhaushalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom
21. April 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zu führen. Die Ausnahmebewilligung kann für höchstens zwei Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Nachtrags erteilt werden.
2 Als wichtige Gründe nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten insbesondere: a) ein unverhältnismässiger Mehraufwand gegenüber der Anwendung der Be - stimmungen dieses Nachtrags ab Vollzugsbeginn; b) unvorhersehbare Personalausfälle; c) nicht rechtzeitig zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel.
3 Für Gemeinden mit einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird das Finanzausgleichsgesetz vom 23. September 2007 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44-102 21.04.2009 01.01.2010
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2019-028 14.08.2018 01.06.2019
Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 6 bis eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 22 Artikeltitel ge -
ändert
2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 22, Abs. 2 bis eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 22, Abs. 2 ter eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 22, Abs. 3, c) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 26, Abs. 2 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 26, Abs. 4 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 28 geändert 47–31 25.01.2011 01.01.2011
Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 28, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 30, Abs. 3 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 31, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 43, Abs. 4 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44 Artikeltitel ge -
ändert
2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44, Abs. 4 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 44a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49 Artikeltitel ge -
ändert
2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 51, Abs. 1, a) geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 51, Abs. 1, b) geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 54, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, a) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 56a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 58, Abs. 2 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 64, Abs. 2 bis eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 64, Abs. 2 ter eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 66, Abs. 1, e) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 69 geändert 47–149 24.04.2012 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 74 Artikeltitel ge -
ändert
2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 74a eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81 Artikeltitel ge -
ändert
2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1, a) eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 81, Abs. 1, b) eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86 Artikeltitel ge -
ändert
2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 1 geändert 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 2 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 3 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 86, Abs. 4 aufgehoben 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
Art. 95 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 99, Abs. 1 geändert 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 104, Abs. 2 geändert 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 104, Abs. 3 aufgehoben 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 105 aufgehoben 46–68 19.04.2011 keine Angabe
Gliederungstitel 6.1. geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106 Artikeltitel ge -
ändert
2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 106b eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 6.1 bis . eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107 Artikeltitel ge -
ändert
2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 2 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 107, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 108 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 109a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 110b eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110c eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110d eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110e eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110f eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110g eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110h eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110i eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110j eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110k eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110l eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110m eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110n eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110o eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110p eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110q eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110r eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 110s eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 111 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 112 geändert 48-75 29.01.2013 01.01.2013
Art. 112 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 6.1 ter . eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113 Artikeltitel ge -
ändert
2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 1 bis eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 113, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 114, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 114, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 115, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 1 quater eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 117, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 120, Abs. 2 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Art. 120, Abs. 2 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 122, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 122, Abs. 3 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 123a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Gliederungstitel 6.2 bis . eingefügt 2021-018 02.02.2021 01.01.2022
Art. 123b eingefügt 2021-018 02.02.2021 01.01.2022
Gliederungstitel 6.3 ter
. eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 124a eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 128, Abs. 2 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 130, Abs. 1 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 131, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 144, Abs. 3 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 145, Abs. 3 geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 159, Abs. 2, d) geändert 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 160 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 163 geändert 45–81 03.08.2010 keine Angabe
Art. 168 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 169 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 170 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 171 aufgehoben 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 173 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 174 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 175 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 176 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 177 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2019
Art. 178 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 179 eingefügt 2018-099 28.06.2016 01.09.2017
Anhang 1 Name und In - halt geändert
2014-037 28.01.2014 01.01.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-029 12.04.2022 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.04.2009 01.01.2010 Erlass Grunderlass 44-102
03.08.2010 keine Angabe Art. 163 geändert 45–81
25.01.2011 01.01.2011 Art. 28 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 95 geändert 47–31
19.04.2011 keine Angabe Art. 105 aufgehoben 46–68
24.04.2012 keine Angabe Art. 69 geändert 47–149
29.01.2013 01.01.2013 Art. 112 geändert 48-75
28.01.2014 01.01.2014 Art. 120, Abs. 2 geändert 2014-037
28.01.2014 01.01.2014 Anhang 1 Name und In - halt geändert
2014-037
18.11.2014 18.11.2014 Art. 99, Abs. 1 geändert 2015-003
18.11.2014 18.11.2014 Art. 104, Abs. 2 geändert 2015-003
18.11.2014 18.11.2014 Art. 104, Abs. 3 aufgehoben 2015-003
28.06.2016 01.01.2019 Art. 11, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 22, Abs. 3, c) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 26, Abs. 4 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-099
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2016 01.01.2019 Art. 28, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 43, Abs. 4 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44 Artikeltitel ge - ändert
2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44, Abs. 4 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 44a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 49 Artikeltitel ge - ändert
2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 49, Abs. 2 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 54, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, a) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 56a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 61, Abs. 1, c) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 66, Abs. 1, e) geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 74 Artikeltitel ge - ändert
2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 74, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 74, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.1. geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106 Artikeltitel ge - ändert
2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 106b eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.1 bis . eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107 Artikeltitel ge - ändert
2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 2 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 107, Abs. 3 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 108 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 109a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110b eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110c eingefügt 2018-099
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110d eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110e eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110f eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110g eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110h eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110i eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110j eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110k eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110l eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110m eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110n eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110o eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110p eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110q eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110r eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 110s eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 111 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 112 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.1 ter . eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113 Artikeltitel ge - ändert
2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 1 bis eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 113, Abs. 3 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 114, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 114, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 115, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 115, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 115, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 1 quater eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 117, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 120, Abs. 2 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 122, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 122, Abs. 3 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 123a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Gliederungstitel 6.3 ter . eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 124a eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 128, Abs. 2 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 130, Abs. 1 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 131, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 144, Abs. 3 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 145, Abs. 3 geändert 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 159, Abs. 2, d) geändert 2018-099
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.06.2016 01.01.2019 Art. 160 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 168 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 169 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 170 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 171 aufgehoben 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 173 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 174 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 175 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 176 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2019 Art. 177 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 178 eingefügt 2018-099
28.06.2016 01.09.2017 Art. 179 eingefügt 2018-099
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2018-062
14.08.2018 01.06.2019 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-028
14.08.2018 01.06.2019 Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2019-028
05.12.2018 01.01.2019 Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 6 bis eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 22 Artikeltitel ge - ändert
2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 22, Abs. 2 bis eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 22, Abs. 2 ter eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 26, Abs. 2 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 30, Abs. 3 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 31, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 51, Abs. 1, a) geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 51, Abs. 1, b) geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 58, Abs. 2 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 64, Abs. 2 bis eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 64, Abs. 2 ter eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 70 aufgehoben 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 74a eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81 Artikeltitel ge - ändert
2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81, Abs. 1, a) eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 81, Abs. 1, b) eingefügt 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86 Artikeltitel ge - 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 1 geändert 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 2 aufgehoben 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 3 aufgehoben 2019-001
05.12.2018 01.01.2019 Art. 86, Abs. 4 aufgehoben 2019-001
02.02.2021 01.01.2022 Gliederungstitel 6.2 bis . eingefügt 2021-018
02.02.2021 01.01.2022 Art. 123b eingefügt 2021-018
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.04.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-029
Anhang 1 Einteilung des Kantons St.Gallen in 75 politische Gemeinden (Art. 10 dieses Erlasses) Wahlkreise Politische Gemeinden Wahlkreise Politische Gemeinden St.Gallen St.Gallen Niederbüren Eggersriet Niederhelfenschwil Wittenbach Werdenberg Sennwald Häggenschwil Gams Muolen Grabs Waldkirch Buchs Andwil Sevelen Gossau Wartau Gaiserwald Sarganserland Sargans Rorschach Mörschwil Vilters-Wangs Goldach Bad Ragaz Steinach Pfäfers Berg Mels Tübach Flums Untereggen Walenstadt Rorschacherberg Quarten Rorschach See-Gaster Amden Thal Weesen Rheintal Rheineck Schänis St.Margrethen Benken Au Kaltbrunn Berneck Gommiswald Balgach Uznach Diepoldsau Schmerikon Widnau Rapperswil-Jona Rebstein Eschenbach Marbach Toggenburg Wildhaus-Alt St.Johann Altstätten Nesslau Eichberg Ebnat-Kappel Oberriet Wattwil Rüthi Lichtensteig Wil Jonschwil Neckertal Oberuzwil Bütschwil-Ganterschwil Uzwil Lütisburg Flawil Mosnang Degersheim Kirchberg Wil Zuzwil Oberbüren
1 Geändert durch III. Nachtrag vom 12. April 2022, nGS 2022-029.
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